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Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 7
Schuldzinsen
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 3 StG bzw. Artikel 33 Absatz 1 lit. a DBG können die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den §§ 22, 22a sowie 23 StG bzw. Artikel 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50 000 abgezogen werden, soweit die Schuldzinsen nicht zu den Anlagekosten gehören. Zur Berechnung der maximal abziehbaren privaten Schuldzinsen wird jeweils der Vermögensertrag nach Berücksichtigung der Teilbesteuerung von Erträgen aus qua- lifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen herangezogen (vgl. StP 22 Nr. 1).
2. Definition Schuldzinsen
Im schweizerischen Steuerrecht können Schuldzinsen unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben, grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen ab- gezogen haben. Der Begriff der Schuldzinsen wird jedoch eng gefasst. Als abzugsfähige Schuldzinsen gelten nur Zahlungen, die nicht der Tilgung der Kapi- talschuld dienen (REICH: in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 32f.). Schuldzinsen sind nur diejenigen Vergütungen, welche für die Gewäh- rung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berech- net wird. Rechtlich ist somit das Vorhandensein einer Kapitalschuld - i.S. einer Geld- schuld - Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Es muss somit eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen gegeben sein. Demnach liegt kein Schuldzins vor in Fällen, wo dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nach zwar von Zins die Rede ist, die geschilderte Abhängigkeit aber nicht besteht (z.B. Mietzins, Leasingzins etc.). Kreditkommissionen deren Festsetzung von der Schuldenhöhe abhängen, sind wirt- schaftlich betrachtet als Schuldzinsen und daher als abzugsfähig zu würdigen. Eine analoge Anwendung findet bei Baukredit-Kommissionen statt, welche nach Fertig- stellung des Gebäudes aber noch vor Konsolidierung des Baukredits anfallen. Kei- nesfalls abzugsfähig sind jedoch Grundbuchgebühren zur Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechts, jährliche Kreditkartengebühren inkl. Bearbeitungsgebühren sowie Kreditrückzahlungen.
3. Fälligkeitsprinzip
Bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip. Gemäss ständiger kantonaler Praxis werden deshalb in der Regel die in den Bemes- sungsjahren fällig gewordenen Schuldzinsen zum Abzug vom Roheinkommen zuge- lassen (vgl. StP 34 Nr. 11). Dementsprechend können etwa Hypothekarzinsen nur nach Massgabe der Fälligkeit in der massgebenden Bemessungsperiode vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
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StP 34 Nr. 7
Der Zeitpunkt, in dem die Zinsen bezahlt werden, ist in der Regel unbeachtlich. Die Steuerbehörde kann vom Fälligkeitsprinzip abweichen in jenen Fällen, in denen die Schuldzinsen durch den Schuldner infolge Zahlungsschwierigkeiten (Überschuldung) nicht mehr bezahlt werden (können) und vom Gläubiger daher zur Kapitalschuld hin- zugeschlagen werden. Diesfalls kann die Steuerbehörde ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung abstellen.
4. Leasingzinsen
Die steuerliche Behandlung von Leasingzinsen ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 8 beschrieben.
5. Verzugszinsen, negative Ausgleichszinsen
Nachgewiesene Verzugszinsen sowie negative Ausgleichszinsen aus Steuerforde- rungen werden als Schuldzinsen vollumfänglich anerkannt.
6. Schuldzinsen als Teil der Anlagekosten
6.1. Allgemeines
Bei der Überbauung eines Grundstückes werden sämtliche Aufwendungen als Anla- gekosten qualifiziert, die für die Erstellung der Baute aufgewendet werden. Bau- und Landkreditkosten sind für die Erstellung einer Baute bedingt und dienen damit der Schaffung eines Vermögenswertes bzw. einer neuen Einkommensquelle und nicht der Erhaltung und Sicherung einer solchen. Zu den Anlagekosten gehörende Schuldzinsen können gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 3 StG nicht vom Einkommen abgezogen werden. Gemäss § 11 StV gilt dies für Bau- und Landkreditzinsen während der Bauphase. Für die Qualifikation als Bau- oder Landkredit ist der technische, wirtschaftliche und zeitliche Zusammenhang eines Kredites oder Darlehens mit einem Bauprojekt mass- gebend. Besteht ein solcher Zusammenhang, gilt die Nichtabzugsfähigkeit der Schuldzinsen nicht nur für explizit als Baukredit bezeichnete Kredite, sondern auch für Hypothekarkredite und andere Darlehen. Landkreditzinsen gelten nicht erst ab dem Zeitpunkt des Spatenstichs als nicht ab- zugsfähig, sondern bereits ab dem Kaufdatum des Grundstücks bzw. ab der Auf- nahme des Landkredits. Bau- und Landkreditzinsen können jedoch, gemäss § 131 Absatz 1 StG, im Rahmen der Veranlagung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten vom Veräusserungserlös abgezogen werden.
6.2. Schuldzinsen nach Abschluss der Bauphase
Ab der Fertigstellung des Bauprojektes aufgelaufene (und fällige) Schuldzinsen, ha- ben keinen Anlagekostencharakter mehr. Sie können daher als private Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Umwandlung des Baukredites in einen Hypothekarkredit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
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6.3. Definition Landkredit
Die Absicht des Käufers beim Grundstückerwerb ist das massgebliche Element der steuerlichen Beurteilung, ob nicht abzugsfähige Landkreditzinsen vorliegen. Bilden Landerwerb, Baueingabe und nachfolgende Neuüberbauung eine Einheit, gelten Landkreditzinsen als Anlagekosten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn der Lander- werb einerseits und die Baute andererseits durch zwei voneinander unabhängige Kreditgeschäfte finanziert werden. Entscheidend ist, dass beide Rechtsgeschäfte insgesamt die finanzielle Grundlage zur Verwirklichung eines Bauprojektes bilden. Bei einer Überbauung innert zwei Jahren seit Landerwerb wird gemäss Steuerpraxis von einem Zusammenhang mit der Erstellung der Baute ausgegangen, wodurch die Landkreditzinsen als Anlagekosten qualifiziert werden. Ein gegenteiliger Nachweis der steuerpflichtigen Person bleibt vorbehalten.
7. Beschränkter Abzug privater Schuldzinsen
Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist beschränkt auf den steuerbaren Ertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiteren Fr. 50 000. Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser (sekundärer) Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmen- den Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltwei- ten) Einkommens auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des weltweit zulässigen Schuldzinsenabzuges. Der Abzug der privaten Schuldzinsen wird verweigert, falls sie auf einem Rechtsge- schäft beruhen, das als Steuerumgehung zu würdigen ist (vgl. StP 5 Nr. 1). Schuld- zinsen, die im Verhältnis zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft oder zwischen Eltern und Kinder zu bezahlen sind, unterliegen deshalb einer Prüfung. Solche Zin- sen können unter Umständen nicht abgezogen werden. Geschäftliche Schuldzinsen sind dagegen voll abziehbar.
8. Schuldzinsen bei Konkurs
Aus Artikel 149 Absatz 4 SchKG ergibt sich, dass eine Schuld ab dem Zeitpunkt des Konkurses nicht mehr zu verzinsen ist. Nach Konkurseröffnung geleistete Zahlungen können daher steuerlich nicht mehr als abzugsfähige Schuldzinsenzahlungen aner- kannt werden. Es handelt sich um Zahlungen zur Tilgung der bestehenden Schuld.
01.01.2011 - 3/3 - ersetzt 15.10.2009