002-13-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 13
Steuerausscheidung: Geschäftsgewinn und -vermögen Selbständigerwerbender
1. Allgemeines
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Ein- richtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründet am Geschäftsort ein se- kundäres Steuerdomizil. Dadurch wird eine Steuerausscheidung zwischen den kon- kurrierenden Steuerdomizilen notwendig. Es bestehen einige Unterschiede zwischen der Steuerausscheidung von Einzelfir- men ohne Betriebsstätten, Einzelfirmen mit Betriebsstätten und Personengesell- schaften.
2. Einzelfirma
Das Geschäftseinkommen und -vermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft am Geschäftsort steuerbar. Dies gilt auch, wenn sich am Hauptsteuerdomizil keine der Erwerbstätigkeit dienenden Ein- richtungen befinden.
3. Betriebsstätten
Betreibt eine Unternehmung ausserhalb des Kantons ihres Hauptsteuerdomizils bzw. Geschäftsortes eine oder mehrere Betriebsstätten, gilt sie als interkantonale Unter- nehmung. Nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts werden in einem solchen Fall der Gesamtgewinn und das Gesamtvermögen der Unternehmung quotenmässig auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unter- nehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben.
4. Personengesellschaften
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Sie ver- fügen daher auch nicht über ein eigenes Hauptsteuerdomizil. Gewinne und Vermögen aus Personengesellschaften werden anteilmässig dem Ein- kommen und Vermögen der Inhaber zugerechnet. Sie sind an den für diese Perso- nen massgebenden Steuerdomizilen steuerbar. Die Steuerausscheidung bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaftern im interkanto- nalen Verhältnis ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 14 beschrieben.
5. Geschäftsaufwand
Der Geschäftsaufwand (Gewinnungskosten) Selbständigerwerbender wird mit Aus- nahme der Schuldzinsen und vorbehältlich von Betriebsstätten vollumfänglich dem Kanton des Geschäftsortes zugeteilt.
01.01.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2002
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StP 2 Nr. 13
6. Gewinnungskostenüberschüsse
Allfällige Gewinnungskostenüberschüsse am Geschäftsort werden dem Haupt- steuerdomizil zu Lasten des steuerbaren Einkommens zugeteilt. Ein Gewinnungskostenüberschuss über die dem Haupsteuerdomizil zugeteilten steuerbaren Einkünfte wird dem Geschäftsortkanton zugeteilt, sofern dort noch steu- erbares Einkommen vorhanden ist. Bei mehreren Geschäftsorten erfolgt die Zutei- lung der Gewinnungskostenüberschüsse des Hauptsteuerdomizils im Verhältnis der an den Geschäftsorten steuerbaren Einkünfte. Der Anteil eines Teilhabers am Verlust einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird dem Kanton des Hauptsteuerdomizils zugeteilt. Dem Kanton des Gesellschafts- ortes zugeteilt wird dagegen ein Aufwandüberschuss, der sich am Hauptsteuerdomi- zil ergibt.
7. Verlustvorträge
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen bei interkantonalen Unternehmungen natürlicher Personen erfolgt sinngemäss wie bei den juristischen Personen (vgl. StP 2 Nr. 23).
8. Grundstücke
Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ohne ausserkantonale Betriebs- stätten besitzen ausserhalb des Sitzkantons ausschliesslich Kapitalanlageliegen- schaften. In diesen Fällen werden die üblichen Regeln der Steuerausscheidung für Liegenschaften natürlicher Personen angewandt (vgl. StP 2 Nr. 6). Bei interkantonalen Einzelunternehmungen und Personengesellschaften werden Ka- pitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons sowie der Bruttoertrag und die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten daraus objektmässig und die Schuld- zinsen nach Lage der Aktiven ausgeschieden. Verbleibt am Belegenheitskanton der Kapitalanlageliegenschaft trotz Verrechnung mit allfällig anderen diesem Kanton zu- geteilten Erträgen ein Aufwandüberschuss, wird dieser mit den am Hauptsteuerdomi- zil steuerbaren Einkünften verrechnet. Betriebsliegenschaften und die im Sitzkanton gelegenen Kapitalanlageliegenschaften werden lokalisiert sowie Aufwand und Ertrag aus diesen Liegenschaften quotenmäs- sig ausgeschieden (vgl. StP 2 Nr. 18). Die Behandlung von Veräusserungsgewinnen von Grundstücken im Geschäftsver- mögen ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 20 beschrieben.
9. Schulden und Schuldzinsen
Schulden und Schuldzinsen im interkantonalen Recht werden nach dem Verhältnis der Aktiven auf die beteiligten Kantone aufgeteilt. Dies gilt sowohl für die privaten als auch für die geschäftlichen Schulden und Schuldzinsen. Davon ausgenommen sind die Geschäftsschulden und Schuldzinsen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (vgl. StP 2 Nr. 10); diese werden objektmässig zugeteilt.
ersetzt 01.01.2002 - 2/3 - 01.01.2007
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StP 2 Nr. 13
10. Tätigkeitsentgelt
Die Zuteilung von Tätigkeitsentgelten bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im interkantonalen Verhältnis und bei Einzelfirmen im interkommunalen Verhältnis (zwi- schen zwei Thurgauer Gemeinden) ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 15 be- schrieben.
11. Halbsteuersatzverfahren
Die Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens bei Erträgen aus massgeblichen Be- teiligungen im Geschäftsvermögen ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 17 be- schrieben.
01.01.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2002