072-03-V2002-01.01.pdf
StP 72 Nr. 3
Ende Steuerpflicht bei juristischen Personen - Mantelhandel
1. Allgemeines
Bei der Veräusserung der Beteiligungsrechte einer inaktiven Aktiengesellschaft liegt faktisch eine Liquidation oder ein Mantelhandel vor, wenn: — die Aktiven der veräusserten Aktiengesellschaft ausschliesslich in flüssiger Form vorliegen; — die veräusserte Aktiengesellschaft seit der Verflüssigung der Aktiven keine Ge- schäftstätigkeit irgendwelcher Art ausübt, die über die Verwaltung der verbleiben- den liquiden Mittel hinausgeht; — die veräusserte Aktiengesellschaft im Handelsregister dennoch nicht gelöscht wurde. Wird lediglich eine Zweckänderung vorgenommen ohne dass die Beteiligungsrechte veräussert werden, die Aktien aber im Eigentum des selben Steuerpflichtigen verbleiben, kann nicht von einem Mantelhandel gesprochen werden.
2. Direkte Steuern
2.1 Faktische Liquidation
Der Mantelhandel wird steuerlich wie eine Liquidation mit anschliessender Neugrün- dung behandelt. Dem Veräusserer wird eine geldwerte Leistung zugerechnet (Erlös, soweit er den Nennwert der Anteilsrechte übersteigt). Derjenige Zeitpunkt, in welchem die Aktien die Hand wechseln, wird als Zeitpunkt der Neugründung, d.h. der Beginn der Steuerpflicht, betrachtet werden.
2.2 Verlustverrechnung
Der Kauf eines Aktienmantels und die anschliessende Verrechnung von später er- zielten Gewinnen mit früher erlittenen Verlusten wird als Steuerumgehung beurteilt. Eine solche Verlustverrechnung wird daher steuerlich nicht anerkannt.
3. Stempelsteuer
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben gilt die Reaktivierung eines Aktienmantels als Neugründung. Es fällt deshalb eine Stempel- steuer an.
01.01.2002 - 1/1 - neu