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StP 39 Nr. 3

Fälligkeit Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Die genaue Bestimmung der Fälligkeit von Rentenansprüchen und Kapitalleistungen aus Vorsorge ist aus folgenden Gründen von Bedeutung:

  • für die Abgrenzung der interkantonalen und internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist die Fälligkeit der Vorsorge- leistung massgebend vgl. StP 39 Nr. 1);

  • die Fälligkeit ist ebenfalls massgebend bei der Abgrenzung, ob eine Rente oder Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge gemäss den Übergangsbestimmungen noch zu 80 % oder zu 100 % zu versteuern ist (vgl. StP 24 Nr. 2, StP 39 Nr. 1);

  • der Steuertarif und die Steuerfüsse können von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein. Die Fälligkeit in der Steuerperiode bestimmt auch, welcher Steuertarif und Ge- meindesteuerfuss für die Besteuerung einer Kapitalleistung angewandt werden muss.

2. Festlegung der Fälligkeit

Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem ein Wertzufluss versteuert werden muss, ist massgebend, wann der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch erworben hat, bzw. wann er über diesen wirtschaftlich tatsächlich verfügen kann. Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Altersleistungen entsteht zum Beispiel nicht bereits am letzten Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch Bestand hatte. Bis zu dessen Ablauf dauert der Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge unverändert an. Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige, wenn er am letzten Arbeitstag verstirbt, kei- nen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat. An dessen Stelle tritt allenfalls eine Witwen- bzw. Waisenrente für Hinterbliebene. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Al- tersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (an- deres) versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Sie werden mithin frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungschutz mehr besteht.

01.01.2002 - 1/1 - neu