002-23-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 23
Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis
1. Teilverluste
Bei interkantonalen Unternehmungen werden Verluste einzelner Betriebsstätten bei positivem Geschäftsergebnis der Gesamtunternehmung anteilsmässig auf die übri- gen Betriebsstättekantone verlegt (vgl. StP 2 Nr. 22 „Quotenermittlung“).
2. Gesamtverluste
Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann in der Regel auch keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.
3. Behandlung Verlustvorträge
Gemäss § 82 StG können im Kanton Thurgau Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.
4. Verluste auf Kapitalanlageliegenschaften
4.1. Allgemeines
Gemäss den Ausscheidungsgrundsätzen werden dem Sitzkanton die in einem ande- ren Kanton erlittenen Liegenschaftsverluste ausserkantonaler Kapitalanlageliege- schaften zu Lasten des Gewinnes zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 6 und StP 2 Nr. 21).
4.2. Ausscheidungsverluste
Der Belegenheitskanton einer Kapitalanlageliegenschaft ist gemäss Bundesgerichts- entscheid BGE 2P.139/2005 vom 8.5.2006 grundsätzlich allein befugt, den Grund- stückertrag und -gewinn (Wertzuwachs) zu besteuern. Er darf den Ertrag dazu aber nicht ungeachtet eines allfälligen Betriebsverlustes im Sitzkanton oder in anderen Betriebsstättenkantone uneingeschränkt besteuern. Der Belegenheitskanton muss in anderen Kantonen erlittene Geschäftsverluste mit dem Liegenschaftenertrag und -gewinn verrechnen. Aufgrund dieser Praxisänderung des Bundesgerichts entstehen in diesem Bereich keine sogenannten Ausscheidungsverluste mehr.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002