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StP 53 Nr. 1

Berechnung Vermögenssteuer

1. Allgemeines

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezo- gen. Zusätzlich können, je nach den persönlichen Verhältnissen, steuerfreie Beiträge vom Reinvermögen abgesetzt werden.

2. Steuerfreie Beträge

Gemäss § 53 Abs. 1 StG werden vom Reinvermögen abgezogen:

2002

2001

bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe

Fr.100 000

Fr. 60 000

bei allen übrigen Steuerpflichtigen

Fr. 50 000

Fr. 30 000

für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich

Fr. 40 000

Fr. 20 000

Nach § 53 Abs. 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am

Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei

beschränkter Steuer-

pflicht werden die steuerfreien Beträge gemäss § 53 Abs. 3 StG

anteilmässig ge-

währt.

3. Steuersätze

Gemäss

§ 54 Abs. 1 StG beträgt

die Vermögenssteuer

seit der Steuerperiode 2002:

bis

Fr. 500 000

1.1 Promille

von

Fr. 500 001

bis

Fr. 1 500 000

1.6 Promille

von

Fr. 1 500 001

bis

Fr. 2 000 000

2.1 Promille

Für Reinvermögen über Fr. 2 000 '000 beträgt die Steuer gemäss § 54 Abs. 2 für das gesamte Vermögen 1.6 Promille (1.9 Promille für Steuerperiode 2001).

4. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer

Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern weist per Ende 31.12.2005 Aktiven von Fr. 2 200 000 und Schulden von Fr. 400 000 auf.

4.1. Berechnung steuerbares Vermögen

Vermögenswerte (Aktiven) per 31.12.2005

Fr. 2 200 000

Schulden (Passiven) per 31.12.2005

Fr.

-400 000

Reinvermögen per 31.12.2005

Fr. 1 800 000

Steuerfreibetrag Verheiratete

Fr.

-100 000

Steuerfreibetrag für 2 Kinder

Fr.

-80 000

steuerbares Vermögen per 31.12.2005

Fr. 1'620 000

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StP 53 Nr. 1

4.2. Berechnung einfache Steuer Vermögenssteuer

Steuersatz

Vermögen

einfache Steuer

1.1 Promille von

Fr. 500 000

Fr. 550.00

1.6 Promille von

Fr. 1 000 000

Fr. 1 600.00

2.1 Promille von

Fr. 120 000

Fr. 252.00

Total

Fr. 1 620 000

Fr. 2 402.00

Für die gesamte Steuerbelastung ist die einfache Steuer mit dem ortsüblichen Steu-

erfuss zu multiplizieren.

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