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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 2

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

1. Allgemeines

Gemäss § 29 Ziffer 1 StG und Artikel 26 Absatz 1 Bst. a DBG sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar. Gemäss § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der besonderen Berufsausla- gen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein Abzug zugelassen, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt.

2. Zulässige Abzüge

2.1. Öffentliche Verkehrsmittel

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Bus) können sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer die tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Abonnementskosten abgezogen werden.

2.2. Fahrrad, Motorfahrrad

Bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Kleinmotorrades (Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, gelbes Kontrollschild) können im Jahr bis zu Fr. 700 abgezogen werden.

2.3. Privatauto, Motorrad

Bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades (Höchstgeschwindigkeit ab 45 km/h, weisses Kontrollschild) kann der Betrag abgezogen werden, den die Steu- erpflichtigen bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmit- tels hätten auslegen müssen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehr- aufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Privatfahrzeug nicht mehr als zumutbar erachtet wird (vgl. StP 29 Nr. 3). Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend gemacht, muss die Distanz zwischen den jeweiligen Stand- orten des Fahrzeuges genau angegeben werden. Für Motorräder (Höchstgeschwindigkeit ab 45 km/h, weisses Kontrollschild) ist ein Abzug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig. Für Autos gelten, je nach jährlich gefahrener Kilometerzahl, für die Staats- und Ge- meindesteuern die folgenden Ansätze: bis 3 000 km 60 Rp. 3 001 bis 5 000 km 50 Rp. über 5 000 km 40 Rp. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Ansatz einheitlich 70 Rp. pro gefahrenen Kilometer. In diesen km-Ansätzen sind allfällige Parkgebühren bereits enthalten.

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StP 29 Nr. 2

Berechnungsbeispiel 6 000 km

für die ersten 3 000 km à 60 Rp.

Fr. 1 800

für die nächsten 2 000 km à 50 Rp.

Fr. 1 000

für die restliche 1 000 km à 40 Rp.

Fr. 400

Total Kanton 6 000 km

Fr. 3 200

Beim Bund ergeben sich Fahrkosten von

Fr. 4 200 (6 000 km à 70 Rp).

Bei beachtenswerter Entfernung oder Unzumutbarkeit der Heimkehr am Mittag aus

anderen Gründen werden Fahrkosten für

zwei Arbeitswege pro Tag berechnet. Für

die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn-

und Arbeitsort über die Mittagspause können

höchstens diejenigen Kosten abgezogen

werden, die für die auswärtige Verpflegung

abzugsfähig sind. Vorbehalten bleibt die Fahrkostenbeschränkung gemäss Ziffer 3

dieser Weisung.

3. Fahrkostenbeschränkung

3.1. Allgemeines

Der Fahrkostenabzug ist bei den Staats- und Gemeindesteuern auf maximal Fr. 6 000 beschränkt. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Maximalabzug Fr. 3 000. Darüber hinausgehende Fahrkosten können nicht abgezogen werden.

Bei der Fahrkostenbeschränkung werden

sämtliche entstandenen Fahrkosten be-

rücksichtigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatauto

inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt).

Im Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit entstandene behinderungsbedingte

Mehrkosten sind nicht unter den Berufsauslagen, sondern

unter den behinderungs-

bedingten Kosten geltend zu machen (StP 34 Nr. 21, Ziff. 3.2.7).

3.2. Unterjährige Steuerpflicht, unterjährige Erwerbsdauer, Teilzeit

Die maximal möglichen Abzüge von Fr. 6 000 bei den Staats- und Gemeindesteuern und von Fr. 3 000 bei der direkten Bundessteuer werden auch bei unterjähriger Steuerpflicht, unterjähriger Erwerbsdauer oder Teilzeitarbeit nicht gekürzt.

3.3. Beispiele Fahrkostenberechnung

3.3.1. Beispiel 1

Die steuerpflichtige Person nützt für

den täglichen Weg

zur Arbeit die park+ride Mög-

lichkeit. Dafür fährt sie von ihrem Wohnort zum nächst gelegenen grösseren Bahnhof

(jährliche Fahrleistung 4 500 km). Am

Bahnhof fallen ihr Fr. 600 Parkkosten an. Für

das Streckenabonnement 1. Klasse zum Arbeitsort bezahlt

sie jährlich Fr. 1 800.

Berechnung Fahrkosten

Kanton

Bund

Fahrt mit dem Privatauto zum Bahnhof

Fr. 2 550

Fr. 3 150

Parkplatz am Bahnhof

Fr. 600

Fr. 600

Streckenabonnement zum Arbeitsort

Fr. 1 800

Fr. 1 800

Total berechnete Fahrkosten

Fr. 4 950

Fr. 5 550

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01.07.2018

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StP 29 Nr. 2

Total abzugsfähige Fahrkosten

Fr. 4 950 1) Fr. 3 000 2)

1)

Da der Abzug unter der kantonalen

Fahrkostenbeschränkung von Fr. 6 000 liegt,

können die gesamten Fahrkosten in

Abzug gebracht werden.

2)

Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 3 000, weshalb nur ein Abzug in der Höhe der bundesrechtlichen Fahrkostenbeschränkung getätigt werden kann.

3.3.2. Beispiel 2

Die steuerpflichtige Person übt eine

Haupterwerbstätigkeit und eine Nebenerwerbstä-

tigkeit aus. Für den Arbeitsweg der Haupterwerbstätigkeit benützt sie ihr Privatauto (jährliche Kilometerleistung 12 150 km (54 km pro Tag x 225 Arbeitstage). Für den

Arbeitsweg der Nebenerwerbstätigkeit

benützt sie das Fahrrad.

Berechnung Fahrkosten

Kanton

Bund

Fahrt mit dem Auto (Haupterwerb)

Fr. 5 660

Fr. 8 505

Fahrrad (Nebenerwerb)

Fr. 700 1) Fr. 700 1)

Total berechnete Fahrkosten

Fr. 6 360

2)

Fr. 9 205

Total abzugsfähige Fahrkosten

Fr. 6 000

Fr. 3 000 3)

1)

Bei der Fahrkostenbeschränkung sind auch die Fahrkosten des Nebenerwerbs zu

berücksichtigen. Wird für die Nebenerwerbstätigkeit

anstelle der effektiven Berufs-

auslagen der Pauschalabzug geltend gemacht, hat dies keinen Einfluss auf die

Fahrkostenbeschränkung.

2)

Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 6 000, weshalb nur ein Abzug in der

Höhe der kantonalen Fahrkostenbeschränkung getätigt

werden kann.

3)

Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 3 000, weshalb nur ein Abzug in der Höhe der bundesrechtlichen Fahrkostenbeschränkung getätigt werden kann.

3.3.3. Beispiel 3

Die steuerpflichtige Person wohnt in

Arbon und hat in Bern einen berufsnotwendigen

Wochenaufenthalt. Für die wöchentliche Heimkehr hat sie ein Generalabonnement 1. Klasse gekauft (Kosten Fr. 5 970). Die tägliche Fahrt zur Arbeit von ihrer Unter- kunft in Bern zu ihrem Arbeitsort legt sie mit dem Fahrrad zurück.

Abzug Fahrrad

Fr. 700

Generalabonnement 1. Klasse

Fr. 5 970 1)

Total berrechnete Fahrkosten

Fr. 6 670

Total abzugsfähige Fahrkosten Kanton

Fr. 6 000 2)

Total abzugsfähige Fahrkosten Bund

Fr. 3 000 3)

1)

Die Kosten für ein Generalabonnement sind im vorliegenden Fall tiefer als die Kos-

ten für Einzelfahrten.

2)

Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 6 000, weshalb nur ein Abzug in der

Höhe der kantonalen Fahrkostenbeschränkung getätigt

werden kann.

3)

Die berechneten Fahrkosten übersteigen Fr. 3 000, weshalb nur ein Abzug in der Höhe der bundesrechtlichen Fahrkostenbeschränkung getätigt werden kann.

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