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StP 204 Nr. 1

Nachsteuerverfahren

1. Allgemeines

Die §§ 204-206 StG regeln das Verfahren zur Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Dabei ist unbeachtlich, ob dem Steuerpflichtigen ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Das Nachsteuerverfah- ren verläuft getrennt vom Steuerstrafverfahren. Ersteres wird von der Veranlagungs- behörde durchgeführt, das Steuerstrafverfahren von der Rechtsabteilung der Steuer- verwaltung.

2. Voraussetzungen

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräf- tige Veranlagung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Unkenntnis im Sinne des Nachsteuerverfahrens bedeutet, dass die fraglichen Tatsa- chen und Beweismittel während des Veranlagungsverfahrens nicht aktenkundig wa- ren. Als Zeitpunkt der Aktenkundigkeit gilt in der Regel der Termin, an dem eine In- formation verarbeitet wird. Die Kenntnisnahme durch das betreffende Amt darf sich jedoch nicht über Gebühr verzögern. Eine Information muss auch bei Berücksichti- gung der erforderlichen Zeit zur Verarbeitung ein Jahr nach Eintreffen als aktenkun- dig gelten (SG GVP 1986 Nr. 30). Gemäss § 205 Abs. 2 StG gilt die Eröffnung des Verfahrens wegen Steuerhinterzie- hung oder Steuervergehens zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Dies ist folgerichtig, weil bei der Begehung einer Steuerhinterziehung oder eines Steuer- vergehens der Steuerbehörde zwangsläufig bestimmte Tatsachen oder Beweismittel vorenthalten werden, die dann der Steuerbehörde zum Zeitpunkt ihres Entscheides nicht bekannt waren. Das Nachsteuerverfahren dient somit der Feststellung und Er- hebung des hinterzogenen Steuerbetrages. Handelt es sich nur um versehentlich nicht berücksichtigte Tatsachen und Beweismit- tel, so sind die Bestimmungen über das Nachsteuerverfahren nicht anwendbar.

3. Schätzungen und Bewertungen im Veranlagungsverfahren

Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital voll- ständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung aner- kannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung unge- nügend war. Die Schätzung und Bewertung steuerbarer Objekte schafft an sich keine neuen Tat- sachen. Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung oder im Veranlagungsverfah- ren Angaben über den Wert eines Vermögensgegenstandes oder die Höhe einer ge- schäftsmässig begründeten Abschreibung gemacht, hat er ein subjektives Werturteil abgegeben.

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Erweist sich später diese Bewertung als unrichtig, so kann die Veranlagung nur dann erneuert, überprüft und korrigiert werden, wenn sich herausstellt, dass der Steuer- pflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben über die Grundlage der Bewertung gemacht hatte.

4. Abzüge

Bei der Aufrechnung von Einkommensbestandteilen im Nachsteuer- und Steuerstraf- verfahren müssen auch die diesem Einkommen entsprechenden Abzüge zugelassen werden; dieser Grundsatz bezieht sich indessen allein auf Abzüge, welche mit dem aufzurechnenden Einkommen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, denn das Nachsteuerverfahren dient nicht zur Überprüfung der rechtskräftigen Veranla- gung als Ganzes.

5. Verfahren

5.1. Verfahren gegen den Steuerpflichtigen

Wird keine Strafverfolgung eröffnet, welche als Einleitung des Nachsteuerverfahrens gilt, muss das Nachsteuerverfahren schriftlich mitgeteilt werden. Es müssen dem Steuerpflichtigen kurz die Gründe für die Einleitung und die vom Nachsteuerverfah- ren betroffenen Steuerperioden bekannt gegeben werden.

5.2. Verfahren gegen die Erben

Hat die Steuerbehörde noch zu Lebzeiten des Steuerpflichtigen Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln erhalten und ist das Nachsteuerverfahren bei dessen Tod noch nicht eingeleitet worden, so ist es gegenüber den Erben einzuleiten und durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn die Steuerbehörde erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt. Ist ein Nachsteuerverfahren bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen, so ist es ebenfalls gegenüber den Erben weiterzuführen.

5.3. Verfahrensvorschriften

Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze (§§ 147-153 StG), das Veranla- gungs- und Einspracheverfahren (§§ 154-166 StG), das Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer (§§ 171-174 StG) und das Rechtsmittelverfahren (§§ 175-178 StG) sind sinngemäss anwendbar. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige sämtliche im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren geltenden Pflichten zu erfüllen hat. Bei Verletzung dieser Pflichten kann er deshalb nach § 207 StG (vgl. StP 207 Nr. 1) be- straft werden.

5.4. Befristungen

Nach § 205 Abs. 1 StG erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung fälschlicherweise un-

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terblieben oder unvollständig ausgefallen ist. Es handelt sich dabei um eine Verwir- kungsfrist, die nur durch rechtzeitiges Einleiten des Verfahrens gewahrt werden kann. 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sich die Nachsteuer bezieht, muss das Nachsteuerverfahren abgeschlossen sein. Auch dies ist eine Verwirkungsfrist. Für den Bezug und die Verjährung der Nachsteuerforderung gelten die allgemeinen Bestimmungen (§§ 152/153 StG und §§ 188 ff. StG).

5.5. Übergangsfrist

Es kann auf die Tabelle unter StP 208 Nr. 1 verwiesen werden.

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