034-04-V2002-01.01.pdf

StP 34 Nr. 4

Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 1 StG können nicht durch Subventionen gedeckte Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten steuerlich abgezogen werden. Dies allerdings nur, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten innert 4 Jahren nach dem Erwerb (Dumont-Praxis) ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 2 beschrieben.

2. Gartenunterhalt als denkmalpflegerische Arbeiten

Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission können die Kosten für die Überwinterung sowie die Einwinterungsarbeiten der Topfpflanzen nicht unter dem Titel "denkmalpflegerische Arbeiten" in Abzug gebracht werden. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn eine Liegenschaft mit Garten beispielsweie in der "Liste histori- scher Gärten und Anlagen der Schweiz, Kanton Thurgau, aufgeführt ist. Die im Garten vorhandenen Topfpflanzen gelten nicht als Bestandteil des histori- schen Gartens. Es ist davon auszugehen, dass lediglich jene Gartenpflanzen, die das Jahr überdauern, als Gartenbestandteile mit historischer Bedeutung zu gelten haben. Die Kosten der Überwinterung können deshalb nicht als Kosten für denkmal- pflegerische Arbeiten qualifiziert werden.

01.01.2002 - 1/1 - neu