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StP 127 Nr. 1
Wirtschaftliche Handänderung
1. Allgemeines
Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten gemäss § 127 Abs. 2 StG als Veräusserung. Eine solche wirtschaftliche Handänderung liegt gemäss § 27 StV vor, wenn die Ver- fügungsgewalt über ein Grundstück die Hand wechselt, ohne dass ein Eintrag im Grundbuch erfolgt. Eine wirtschaftliche Handänderung liegt somit vor bei der Ver- äusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft, wodurch der Veräusserer dem Erwerber die Herrschaft über die Gesellschaft verschafft. Dabei wird bereits eine 50-%-Beteiligung an einem Aktienpaket einer Immobiliengesell- schaft als Mehrheitsbeteiligung betrachtet. In wirtschaftlicher Hinsicht wirkt der Er- werb der beherrschenden Beteiligung wie die Übertragung der Gesellschafts- grundstücke selbst. Die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsge- sellschaft ist dagegen keine wirtschaftliche Handänderung.
2. Abgrenzung Immobiliengesellschaft - Betriebsgesellschaft
Ein Aktienkäufer, der sich eine mehrheitliche Beteiligung an einer Betriebsgesell- schaft verschafft, will in der Regel eine weitgehende Beherrschung des gesamten Unternehmens erlangen. Ein nur nebensächliches Motiv ist in diesem Fall, die Verfü- gungsmacht über Gesellschaftsgrundstücke zu erwerben. Die Liegenschaften einer Betriebsgesellschaft bilden lediglich die sachliche Grundlage für den vordergründig wesentlichen Geschäftsbetrieb. Eine Gesellschaft charakterisiert sich dann als Im- mobiliengesellschaft, wenn ihr Zweck ausschliesslich oder mindestens zur Haupt- sache im Erwerb, der Verwaltung, dem Wiederverkauf und der Überbauung von Grundstücken besteht. Entscheidend für die Qualifikation als Immobilien- oder Betriebsgesellschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Beteili- gungsveräusserung bzw. des Wechsels der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfü- gungsgewalt und der Blickwinkel des Erwerbers. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft, wenn der
Erwerber der Aktienmehrheit einer Betriebsgesellschaft am bisherigen Geschäfts- betrieb von vornherein kein oder höchstens ein nebensächliches Interesse hat;
Erwerber sich mit dem Aktienkauf vor allem die Verfügungsgewalt über die Ge- sellschaftsgrundstücke sichert;
der Kaufpreis sich im Wesentlichen nach dem Grundstückwert bestimmt.
3. Steuerliche Behandlung
3.1. Veräusserer ist natürliche Person oder steuerbefreite juristische Person
Ist der Veräusserer eine natürliche Person oder eine gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 4 und 7 StG von der Steuerpflicht befreite juristische Person unterliegt der Veräusserungs- erlös der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 126 StG.
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3.2. Veräusserin ist eine juristische Person
Ist die Veräusserin der Beteiligung eine juristische Person, wird der Grundstückge- winn am Ort der gelegenen Sache und ein allfälliger Kapitalgewinn auf den übrigen Aktiven am Sitz der Gesellschaft mit der ordentlichen Gewinnsteuer besteuert.
3.3. Handänderungssteuer
Bei einer wirtschaftlichen Handänderung unterliegt die Veräusserung gemäss § 137 StG der Handänderungssteuer unabhängig davon, ob der Veräusserer eine natürli- che oder eine juristische Person ist. Die Handänderungssteuer ist vom Verkehrswert der Liegenschaft geschuldet, und nicht vom blossen Aktienverkaufspreis.
3.4. Direkte Bundessteuer
Die wirtschaftliche Handänderung stellt bei der direkten Bundessteuer keinen Reali- sationstatbestand dar und wird daher auch nicht besteuert.
3.5. Bei der veräusserten Immobiliengesellschaft
Bei der „veräusserten“ Immobiliengesellschaft wird der aufgrund der wirtschaftlichen Handänderung besteuerte Wertzuwachsgewinn kantonal als besteuerte stille Reser- ve nachgetragen.
4. Berechnung des Grundstückgewinns
4.1. Veräusserungserlös Liegenschaft
Aktienverkaufspreis + allfällige Schuldübernahme = Kaufpreisleistung + Fremdkapital 1) ./. nicht liegenschaftliche Werte 2) = Veräusserungserlös Liegenschaft =========================== 1) z.B. Hypotheken 2) z.B. Kasse, Wertschriften, Aktionärsdarlehen, Inventar
4.2. Grundstückgewinn
Veräusserungserlös ./. Anlagekosten ./. aufgeschobener Gewinn = Grundstückgewinn =====================
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