039-01-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 1

Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten die aus Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge geleisteten Kapitalabfindungen sowie Zah- lungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Es fallen insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:

  • Kapitalleistungen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, aus Freizügig- keitspolice oder Freizügigkeitskonto;

  • Kapitalauszahlungen aus gebundener Selbstvorsorge;

  • Kapitalabfindungen aus UVG, soweit diese einen Rentenauskauf darstellen.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

2. Besteuerungsgrundsatz

Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 24 Absatz 1 StG und Artikel 22 DBG steuerbar. Kapitalleistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind gemäss § 25 Ziffer 6 StG und Artikel 23 lit. b DBG steuerbar. Grundsätzlich sind Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 24 StG sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu 100 % steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3).

3. Einbringung der Kapitalleistung in eine andere Vorsorgeform

3.1. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine 2. Säule

Die Übertragung ist als Barauszahlungsgrund in Artikel 3 Absatz 2 lit. b BVV3 vorge- sehen und zulässig.

3.2. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine andere Säule 3a

Die Übertragung ist in Artikel 3 Absatz 2 lit. b BVV3 ausdrücklich vorgesehen. Da es sich um einen Wechsel innerhalb der gleichen Säule handelt und der anwartschaft- liche Charakter der Leistung gewahrt bleibt, erfolgt keine Besteuerung.

4. Zuständigkeit für die Veranlagung

Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden vom Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) besteuert. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wird ebenfalls durch diesen Kanton vor- genommen.

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 1

Auch für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ist auf die Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) der Vorsorgeleistungen abzustellen. Hatte der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Leistungen noch Wohnsitz in der Schweiz, sind sie am Hauptsteuerdomizil steu- erbar. Hatte der Steuerpflichtige bereits im Ausland Wohnsitz, wird die Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erhoben.

5. Steuerberechnung

In der Steuerpraxis unter StP 39 Nr. 2 ist die Berechnung der Staats- und Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ausführ- lich beschrieben.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2008