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Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 1

Übrige Einkünfte

1. Allgemeines

Gemäss § 25 StG sind folgende übrigen Einkünfte steuerbar:

  • alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten;

  • Entschädigungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

  • Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

  • Gewinne aus Geldspielen (beispielsweise Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, Teilnahme an Klein- und Grossspielen sowie Online- Teilnahme an Spielbankenspielen), soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteue- rung ausgenommen sind;

  • periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gericht- licher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält;

  • periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (minderjährigen) Kinder erhält;

  • einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

2. Ersatzeinkommen

Damit werden die Einkünfte bezeichnet, welche anstelle des Einkommens aus Er- werbstätigkeit treten, z.B. Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Taggelder aus Unfallversicherung oder Krankenversicherung, aber auch Entschädigungen, wel- che der Arbeitgeber bei missbräuchlicher Kündigung auszurichten hat (Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 23 N 12). Da die wegfallenden Erwerbseinkünfte steuerbar sein müssen, kann der Schadener- satz für den Ausfall der den Haushalt führenden Person (sog. Haushaltschaden) nicht besteuert werden, da die Haushaltarbeit nicht steuerbar ist.

3. Entschädigungen für Aufgabe einer Tätigkeit bzw. Nichtausübung einer

Tätigkeit oder eines Rechts Darunter fallen beispielsweise (vgl. Mäusli/Oertli, 2010, Das Schweizerische Steuer- recht, S. 158):

  • Leistungen im Rahmen eines Sozialplanes;

  • Vorruhestandsabgeltungen;

  • Entschädigung des Arbeitgebers für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes;

  • Entschädigung für die Nichtausübung einer Nutzniesssung (vgl. aber StP 23 Nr. 2).

Für die steuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkeh- renden Leistungen ausbezahlt werden, ist auf StP 38 Nr. 1 zu verweisen.

01.01.2019 - 1/2 - ersetzt 01.07.2015

Steuerverwaltung

StP 25 Nr. 1

4. Einkünfte aus Geldspielen

Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Geldspielen (Lotterien, Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, Teilnahme an Klein- und Grossspie- len sowie Online-Teilnahme an Spielbankenspielen etc.) wird auf die Ausführungen in der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 6 verwiesen.

5. Unterhaltsbeiträge

Die steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen ist detailliert in der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 2 und StP 34 Nr. 12 beschrieben.

6. Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche

Nachteile Die steuerliche Behandlung von einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ist detailliert be- schrieben in der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 3.

ersetzt 01.07.2015 - 2/2 - 01.01.2019