147-01-V2005-10.10.pdf

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Abs. 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. Als solche gelten aufgrund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich der Erbe, welcher Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 124 N 11ff.). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Inte- ressen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 124 N 18f.).

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen.

10.10.2005 - 1/3 - ersetzt 31.05.2005

StP 147 Nr. 1

Als solche gelten aufgrund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizei- lichen Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess. Üblich sind Gesuche von den Strafverfolgungsbehörden, welche regelmässig ge- schützt werden, ebenso Gesuche im Rahmen eines Zivilprozesses, wenn die Offi- zialmaxime zur Anwendung kommt (Ehescheidung, Arbeitsrecht etc.). Gemäss einer Weisung des DFS vom 08.07.1998 müssen die Strafverfolgungsbehörden kein for- melles Gesuch ans DFS richten, sondern können die notwendigen Auskünfte direkt bei den Gemeindesteuerämtern bzw. bei der Kantonalen Steuerverwaltung einholen (vgl. § 147 Abs. 2 StG). Die Aufzählung von § 35 StV ist nicht abschliessend. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wird auch anderen öffentlichen Organen Auskunft erteilt. In Anlehnung an § 8 des Kantonalen Gesetzes über den Datenschutz wird in der Praxis auch dann ein wichtiger Grund angenommen, wenn das öffentliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder es nachweist, dass es die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Aufgrund verschiedener Weisungen des DFS dürfen in den folgenden Fällen die Gemeindesteuerämter und die Kantonale Steuerverwaltung von sich aus schriftliche Auskünfte über das steuerbare Einkommen und Vermögen (Steuerfaktoren) erteilen:

  • Gesuche von Gerichten des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit Ge- suchen um unentgeltliche Prozessführung;

  • Gesuche von Fürsorgebehörden der Kantone Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden und Appenzell-Ausserrhodem im Sozialhilfeverfahren betreffend Verwandtenunterstützung;

  • Gesuche der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und aller Kantone;

  • Gesuche der Notariate betreffend Inventaraufnahme;

  • Gesuche der Finanzverwaltung des Kantons Thurgau sowie der Eidg. Finanzver- waltung im Zusammenhang mit dem Inkasso von Forderungen des Kantons Thur- gau gegenüber Dritten;

  • Gesuche des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirt- schaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt. Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Art. 91 Abs. 5 SchKG bzw. Art. 222 Abs. 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die Be- hörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmun- gen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfassend, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung

ersetzt 31.05.2005 - 2/3 - 10.10.2005

StP 147 Nr. 1

der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, Art. 91 N 29). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren durchschrit- ten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 31 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Ände- rung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich im neu in Kraft gesetzten § 20a Abs. 2 der Stipendienverordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Aus- kunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steu- erdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer zu erteilen haben.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Abs. 1 S. 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann-Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, die ihren Mandanten betreffen. Die Akten sind unter Aussetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen eingeschrieben zuzustellen oder gegen Emp- fangsquittung auszuhändigen (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 14 N2). Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Abs. 2 VRG verwei- gert werden, d.h. wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen tan- giert. Lediglich den verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnotizen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (Haubensak/Litschgi/ Stähelin, a.a.O., § 14 N 3).

10.10.2005 - 3/3 - ersetzt 31.05.2005