002-24-V2007-31.10.pdf

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 24

Steuerausscheidung juristischer Personen: Wertzuwachs und Buchgewinn

1. Allgemeines

Bei Veräusserungsgewinnen auf Geschäftsgrundstücken wird zwischen dem Wert- zuwachs und dem Buchgewinn unterschieden. Der Wertzuwachs ist die Differenz zwischen dem Erlös und dem Anlagewert (Kauf- preis plus wertvermehrende Aufwendungen). Der Buchgewinn ist die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Anlagewert und dem tieferen Gewinnsteuerwert. Er entspricht somit den wiedereingebrachten Abschrei- bungen.

2. Kapitalanlageliegenschaften

Kapitalanlageliegenschaften juristischer Personen bilden im Gegensatz zu Betriebs- stätteliegenschaften ein Sondervermögen, dessen Ertrag und dessen Wertzuwachs (welcher regelmässig ohne Zutun des Eigentümers entsteht) dem Liegenschaftskan- ton grundsätzlich zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten sind (vgl. StP 2 Nr. 21 Ziff. 2). Allfällige Geschäftsverluste aus anderen Kantonen müssen allerdings be- rücksichtigt werden (vgl. StP 2 Nr. 23 Ziff. 3). Abschreibungen von Kapitalanlageliegenschaften werden objektmässig zugeordnet und schmälern den Liegenschaftenertrag. Daher ist es folgerichtig, den Liegen- schaftskanton nicht nur die Abschreibungen zu Lasten des Liegenschaftenertrages tragen zu lassen, sondern ihm auch den Wertzuwachs sowie allfällig wiedereinge- brachte Abschreibungen (Buchgewinn) zur Besteuerung zuzuweisen (vgl. StP 2 Nr. 21 Ziff. 2.2). Auf die Tatsache, dass möglicherweise Abschreibungen wegen ungenügenden Er- trags im Liegenschaftskanton auf den Sitzkanton verlegt worden sind, wird keine Rücksicht genommen. Der Buchgewinn durch reaktivierte Abschreibungen kann deshalb nicht zu dem Teil dem Sitzkanton zur Besteuerung zugewiesen werden, zu dem die Abschreibungen in früheren Jahren mangels ausreichenden Liegenschaften- ertrages zu Lasten des Unternehmungserfolges und damit zu Lasten des Sitzkantons gingen.

3. Betriebsliegenschaften

3.1. Unternehmungen ohne Betriebsstätten

Bei Kapitalunternehmungen ohne ausserkantonale Betriebsstätten werden Veräus- serungsgewinne (Wertzuwachsgewinn und Buchgewinn) auf Betriebsliegenschaften ausschliesslich objektmässig dem Belegenheitskanton zugewiesen. Allfällige Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse sind aber vom Liegenschaf- tenkanton an den Grundstückgewinn anzurechnen (vgl. StP 2 Nr. 23 Ziff. 3).

31.10.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 24

3.2. Interkantonale Unternehmungen

Bei interkantonalen Unternehmungen (vgl. StP 2 Nr. 21) wird bei der Zuteilung der Veräusserungsgewinne auf Betriebsliegenschaften unterschieden zwischen dem Wertzuwachs und dem Buchgewinn. Der Wertzuwachs wird ausschliesslich dem Belegenheitskanton zugeteilt. Demgegenüber wird der Buchgewinn dem Sitzkanton und den Betriebsstättekanto- nen zur quotenmässigen Besteuerung zugewiesen. Die Aufteilung erfolgt nach der im Zeitpunkt der Veräusserung massgebenden Quote. Allfällige Betriebsverluste und Gewinnungskostenüberschüsse (inklusive Schuldzin- senüberschüsse) sind aber vom Liegenschaftenkanton an den Grundstückgewinn anzurechnen (vgl. StP 2 Nr. 23 Ziff. 3).

ersetzt 31.10.2007 - 2/2 - 01.01.2008