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Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 1

Steuertarife für Quellenbesteuerung

1. Allgemeines

Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund fol- gender Monatstarife erhoben:

  • Tarif A für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, in aufgelöster Partner- schaft lebende, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende und verwitwete Per- sonen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im glei- chen Haushalt zusammenleben.

  • Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Part- nerschaft lebende Personen, bei welchen nur eine Person erwerbstätig ist.

  • Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Part- nerschaft lebende Personen, bei welchen beide erwerbstätig sind.

  • Tarif E für Personen im vereinfachten Abrechnungsverfahren.

  • Tarif G für Ersatzeinkünfte, welche direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausgerichtet werden.

  • Tarif H für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, in aufgelöster Partner- schaft lebende, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende und verwitwete Per- sonen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

  • Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Deutschland), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode A erfüllen.

  • Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode B erfüllen.

  • Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode C erfüllen.

  • Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode H erfüllen.

  • Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-Deutschland, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarifcode G erfüllen.

2. Anwendung

2.1. Tarif A für Alleinstehende

Der Tarif A gilt für alleinstehende steuerpflichtige Personen, d.h. für ledige, tatsäch- lich oder rechtlich getrenntlebende, geschiedene, in aufgelöster Partnerschaft leben- de oder verwitwete Personen. Bei faktisch getrenntlebenden steuerpflichtigen Perso- nen ist ebenfalls der Tarif A anzuwenden. Wenn einer der beiden Eheleute oder Partnerinnen und Partner in eigetragener Part- nerschaft im Ausland Wohnsitz begründet, jedoch keine faktische Trennung vorliegt,

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darf der Tarif A nicht angewandt werden. Keine faktische Trennung liegt vor, wenn die Gemeinsamkeit der Mittel (Unterhalt für Ehegemeinschaft / Partnerschaft / Kin- der) durch die steuerpflichtige Person belegt ist. Die Tarifstufen für die Kinderabzüge richten sich nach den ausbezahlten Kinderzula- gen. Bei ledigen, getrenntlebenden bzw. geschiedenen steuerpflichtigen Personen richtet sich die Tarifstufe unter Umständen nach den Unterhaltszahlungen (Kinde- ralimenten). Bei der Zuteilung von Kinderabzügen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren (vgl. Steuerpraxis Thurgau StP 36 Nr. 2). Ausserdem ist die Härtefallregelung zu beachten (Steuerpra- xis Thurgau StP 111 Nr. 1 Ziff. 3).

2.2. Tarif B für verheiratete Alleinverdiener

Der Tarif B findet Anwendung für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebende alleinverdienende Personen sowie für in rechtlich und tatsächlich ungetrennten eingetragenen Partnerschaften lebende alleinverdienende Personen.

2.3. Tarif C für verheiratete Doppelverdiener

Der Tarif C gelangt unabhängig der Höhe der einzelnen Einkommen zur Anwen- dung, wenn beide Eheleute oder beide Partnerinnen/Partner in eingetragener Part- nerschaft erwerbstätig sind. Es wird beiden Eheleuten bzw. Partnerinnen oder Part- nern derselbe Tarif zugewiesen (z.B. C0). Werden Kinderzulagen oder Ausbildungszulagen durch den Schuldner der steuerba- ren Leistung ausbezahlt, wird der Kindertarif ebenfalls bei beiden Eheleuten bzw. Partnerinnen oder Partnern angewendet (z.B. eine Kinderzulage = Ehemann C1 und Ehefrau ebenfalls C1). Der Tarif C findet auch dann Anwendung, wenn einer der Eheleute bzw. Partnerin- nen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft einer selbständigen Erwerbstä- tigkeit nachgeht oder im Ausland erwerbstätig ist. Der Tarif C entfällt bei einem Un- terbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Eheleute oder Partnerinnen bzw. Partner von mindestens einem Monat. Nicht als Erwerbseinkommen gelten AHV-Renten oder volle IV-Renten. Bei Einkünften, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss BGSA besteuer- te werden, gilt für das Einkommen des anderen Partners Tarifcode B.

2.4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bei der Tarifbestimmung gelten die gleichen Grundsätze, wie wenn die Familie ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz hätte (Gleichbehandlungsgrundsatz). Werden die Kinderzulagen im Ausland vergütet (z.B. an die erwerbstätige Ehefrau), entfallen die Kinderzulagen in der Schweiz. Somit kann der Kinderabzug vom Arbeit- geber nicht berücksichtigt werden. Die Tarifanwendung erfolgt daher grundsätzlich zum Tarif „B0“ bzw. „C0“. Damit ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, obliegt es der steuerpflichti- gen Person nachzuweisen, dass die gemeinsamen Kinder im gleichen Haushalt zu-

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sammenleben. Dazu müssten die Geburtsurkunden und die Wohnsitzbestätigung eingereicht werden. Nach Prüfung durch die Bezugsbehörde erfolgt eine neue Tarif- mitteilung an den Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Kinderabzugs. Diese Ta- rifmitteilung muss allenfalls rückwirkend angewandt werden.

2.5. Tarif E für Personen mit geringfügigem Lohn

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen für kleinere Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Detaillierte Ausführungen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren fin- den Sie in der Weisung StP 38a Nr. 1.

2.6. Tarif H für Alleinerziehende mit Kinder

Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, in aufgelöster Partnerschaft lebende, gericht- lich oder tatsächlich getrenntlebende oder verwitwete Personen, die

  • mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu- sammenleben

  • und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Kommt hingegen die Alimenten leistende Person zur Hauptsache für die Kinder fi- nanziell auf, steht dieser unter Umständen der Kinderabzug zu (Härtefallregelung / Steuerpraxis Thurgau StP 111 Nr. 1 Ziff. 3). Dies obwohl die Kinder nicht in ihrem Haushalt leben. Die alleinerziehende Person welche nicht zur Hauptsache finanziell für die Kinder aufkommt, wird zum Tarif „A0“ besteuert.

2.7. Tarife L bis P für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Die Tarifcodes L, M, N und P für Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutsch- land gelangen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung für Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland ansässig sind, ihren Arbeits- ort in der Schweiz haben und in der Regel täglich an ihren deutschen Wohnort zu- rückkehren (grenznaher Wohnsitz = 110 Km oder maximal 1 ½ Std. zum Arbeitsort). Weiter muss die Arbeitstätigkeit mittels der Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1 oder für die Verlängerung Gre-2) durch das Wohnsitzfinanzamt in Deutschland beschei- nigt werden. Erst dann gelten diese Personen nach dem Doppelbesteuerungsab- kommen Schweiz-Deutschland (DBA-D) als „klassische“ Grenzgängerinnen und Grenzgänger und werden nach den Tarifen L bis P besteuert. Die Tarife sind jedoch auf maximal 4,5% der Bruttoeinkünfte (inkl. Zulagen) reduziert. Auf weitere Ausfüh- rungen und Präzisierungen wird auf die StP 114 Nr. 1 verwiesen. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, sind die ordentlichen Tarife anzuwenden (A/B/C/E/H).

2.8. Ersatzeinkommen (Tarif G / Tarif Q)

Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte (Taggelder, Renten usw.), welche beispiels- weise von einer Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbrin-

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ger) direkt an den Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarifcode G bzw. für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q an der Quelle zu besteuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. g QStV DBSt). Wird neben dem Ersatzeinkommen weiteres Erwerbseinkommen erzielt, sind das Ersatz- und das Erwerbseinkommen für den Steuersatz umzurechnen (vgl. Kreis- schreiben EST Nr. 45 Ziff. 6.4). Bei Ersatzeinkünften, die nach Massgabe des versi- cherten Verdienstes ausgerichtet werden, gilt dieser als satzbestimmendes Einkom- men. Besteuerung von Ersatzeinkünften bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland (vgl. Steuerpraxis Thurgau StP 114 Nr. 1).

3. Übersicht

Steuertarif Steuerpflichtige Person A B C E H G Ledige, getrennt lebende, geschiedene, in aufgelöster A0 ohne Partnerschaft lebende oder verwitwete Personen Kinderabzug Ledige, getrennt lebende, geschiedene, in aufgelöster A1 bis A9 * Partnerschaft lebende Personen mit Unterhaltspflicht *Anwendung nur auf Anweisung (Alimentenzahlungen) der Bezugsbehörde Ledige, getrennt lebende, geschiedene, in aufgelöster H1 Partnerschaft lebende Personen mit Kindern oder unter- bis stützungsbedürftige Personen im gleichen Haushalt für H9 deren Unterhalt sie aufkommen (Alleinerziehende) Verheiratete, in ungetrennter Ehe oder Partnerschaft le- B0 bende alleinverdienende Personen (Alleinverdiener) bis B9 Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Personen und B0 Personen in ungetrennter eingetragener Partnerschaft bis (Doppelverdiener) B9 Besteuerung Ehefrau/Ehemann bzw. Partnerin/Partner X erfolgt im vereinfachten Abrechnungsverfahren Verheiratete, in ungetrennter Ehe oder eingetragener C0 Partnerschaften lebende Personen (Doppelverdiener) bis C9 Verheiratete, in ungetrennter Ehe oder eingetragener C0 Partnerschaften lebende Personen (Doppelverdiener): bis - Ehepartner/in bzw. Partner/in im Ausland erwerbstätig; C9

  • Ehepartner/in bzw. Partner/in ist selbständigerwerbend;

  • Ehepartner/in bzw. Partner/in mit Nebenerwerb

Ersatzeinkünfte X

Der Quellensteuerabzug ergibt sich aufgrund der monatlichen Bruttoeinkünfte inklu- siv allfälliger Zulagen (z.B. Kinderzulagen). Es gelten folgende Steuersätze:

  • A, B, C, H, G massgebend ist der ordentliche Quellensteuertarif;

  • E linear 5% (das Abrechnungsverfahren erfolgt über die Ausgleichskasse);

  • L, M, N, P, Q maximale Besteuerung zu 4,5%, sofern die Grenzgängereigenschaft gemäss DBA Deutschland erfüllt ist (Grenznähe mit Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 oder für die Verlängerung Gre-2).

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