039-04-V2015-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 4

Teilpensionierung - steuerrechtliche Zulässigkeit von Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Voraussetzungen

Eine schrittweise Pensionierung (Teilpensionierung) mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals wird steuerlich grundsätzlich anerkannt. Es müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (kumulativ):

  • Der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden.

  • Der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden.

  • Der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäf- tigungsgrades entsprechen.

  • Die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im entsprechenden Reglement verankert sein.

Für eine steuerliche Anerkennung sind zudem die folgenden Eckwerte einzuhalten:

  • Damit eine Reduktion des Beschäftigungsgrades als massgeblich gilt, muss die Reduktion mindestens 20 % betragen.

  • Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30 % vorhanden sein.

  • Bei mehreren Teilpensionierungsschritten dürfen maximal drei Kapitalbezüge ge- tätigt werden.

Bei der direkten Bundessteuer werden mehr als drei Kapitalbezüge für die Bestim- mung des Steuersatzes zusammengerechnet. Aufgrund des proportionalen Steuer- satzes erübrigt sich dies bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2. Beispiele

2.1. Beispiel 1 (ausgehend von 100 % Beschäftigungsgrad)

Alter 63: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 70 % Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von 30 % des Altersguthabens

Alter 64: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 50 % Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens

Alter 65: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 30 % Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens

Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung Das restliche Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind.

01.07.2015 - 1/2 - neu

Steuerverwaltung

StP 39 Nr. 4

2.2. Beispiel 2 (ausgehend von 100 % Beschäftigungsgrad)

Alter 63: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 70 % Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von 30 % des Altersguthabens

Alter 64: Teilpensionierung

  • Reduktion auf 40 % Beschäftigungsgrad

  • Kapitalbezug im Umfang von 30 % des Altersguthabens

Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung

  • Beschäftigungsgrad 0 %

  • Kapitalbezug des restlichen Altersguthabens.

neu - 2/2 - 01.07.2015