039-04-V2015-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 39 Nr. 4
Teilpensionierung - steuerrechtliche Zulässigkeit von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Voraussetzungen
Eine schrittweise Pensionierung (Teilpensionierung) mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals wird steuerlich grundsätzlich anerkannt. Es müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (kumulativ):
Der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden.
Der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden.
Der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäf- tigungsgrades entsprechen.
Die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im entsprechenden Reglement verankert sein.
Für eine steuerliche Anerkennung sind zudem die folgenden Eckwerte einzuhalten:
Damit eine Reduktion des Beschäftigungsgrades als massgeblich gilt, muss die Reduktion mindestens 20 % betragen.
Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30 % vorhanden sein.
Bei mehreren Teilpensionierungsschritten dürfen maximal drei Kapitalbezüge ge- tätigt werden.
Bei der direkten Bundessteuer werden mehr als drei Kapitalbezüge für die Bestim- mung des Steuersatzes zusammengerechnet. Aufgrund des proportionalen Steuer- satzes erübrigt sich dies bei den Staats- und Gemeindesteuern.
2. Beispiele
2.1. Beispiel 1 (ausgehend von 100 % Beschäftigungsgrad)
Alter 63: Teilpensionierung
Reduktion auf 70 % Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 30 % des Altersguthabens
Alter 64: Teilpensionierung
Reduktion auf 50 % Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens
Alter 65: Teilpensionierung
Reduktion auf 30 % Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens
Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung Das restliche Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind.
01.07.2015 - 1/2 - neu
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StP 39 Nr. 4
2.2. Beispiel 2 (ausgehend von 100 % Beschäftigungsgrad)
Alter 63: Teilpensionierung
Reduktion auf 70 % Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 30 % des Altersguthabens
Alter 64: Teilpensionierung
Reduktion auf 40 % Beschäftigungsgrad
Kapitalbezug im Umfang von 30 % des Altersguthabens
Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung
Beschäftigungsgrad 0 %
Kapitalbezug des restlichen Altersguthabens.
neu - 2/2 - 01.07.2015