058-08-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 8

Trennung: Wegzug eines Ehepartners ins Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau wohnhaftes Ehepaar trennt sich per 30.

Juni. Der Ehegatte

zieht per Trennungsdatum nach Deutschland.

Gemäss Trennungsvereinbarung sind

ab Juli des Trennungsjahres monatliche Un-

terhaltsbeiträge von Fr. 1 500 für die Ehefrau und von je Fr. 750 für die beiden min- derjährigen Kinder vereinbart. Die Ehefrau bewohnt mit den beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Liegenschaft (Mietwert Fr. 24 000) im Kanton Thurgau. Liegen- schaftenunterhalt und Schuldzinsen werden hälftig aufgeteilt.

Einkommensverhältnisse

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

im Trennungsjahr

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn 1)

48 000

56 000

104 000

Liegenschaftenertrag 2)

3 600

6 000

9 600

Wertschriftenertrag

610

1 330

1 940

Liegenschaftenunterhalt 2)

-720

-1 200

-1 920

Berufsauslagen

-1 440

-1 680

-3 120

Schuldzinsen

-1 250

-1 250

-2 500

Unterhaltsbeiträge 3)

0

-24 000

-24 000

Reineinkommen Ehemann 4)

48 800

35 200

84 000

Ehefrau

Lohn inkl. 13. Monatslohn

9 000

10 500

19 500

Unterhaltsbeiträge 3)

0

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag 2)

3 600

3 600

7 200

Wertschriftenertrag

370

1 870

2 240

Liegenschaftenunterhalt 2)

-720

-720

-1 440

Berufsauslagen

-1 000

-1 000

-2 000

Schuldzinsen

-1 250

-1 250

-2 500

Reineinkommen Ehefrau 4)

10 000

37 000

47 000

  1. 1) Der Ehemann tritt am 1. Juli eine neue Stelle an. Der bisherige Arbeitgeber zahlt

das 13. Monatsgehalt anteilmässig aus.

2) Der Mietwert und der Liegenschaftenunterhalt

werden hälftig aufgeteilt. Da der

Ehemann die Liegenschaft ab Trennungsdatum nicht mehr selbst bewohnt, wird der

Abzug von 40% vom Mietwert nicht mehr gewährt.

  1. 3) Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder: Die Überlassung der Liegenschaft

(Mietwert ab 1. Juli = Fr. 6 000) gilt als Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann kann die

Zahlungen von Fr. 18 000 und den Mietwertanteil von Fr. 6

000 als Unterhaltsbei-

träge abziehen. Die Ehefrau versteuert die erhaltenen Beiträge und den Mietwer-

tanteil des Ehemannes als Unterhaltsbeiträge.

  1. 4) Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

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StP 58 Nr. 8

Vermögensverhältnisse

Ehemann

Ehefrau

im Trennungsjahr

per 30.06. per 31.12.

per 30.06. per 31.12.

Liegenschaftsanteil TG

300 000 300 000

300 000 300 000

Wertschriften

67 000 70 000

63 000 65 000

Auto

20 000 20 000

-140 000 -140 000

Schulden

-140 000 -140 000

--- ---

Reinvermögen

247 000 250 000

223 000 225 000

2. Getrennte Veranlagung Ehemann

2.1. Allgemeines

Die Steuerpflicht des Ehemannes aufgrund persönlicher Zugehörigkeit endet mit dem Wegzug ins Ausland per 30. Juni. Da er weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft ist, bleibt aber eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und somit auch eine Steuerpflicht in der Schweiz bzw. im Kanton Thurgau bestehen (vgl. StP 55 Nr. 2 und StP 58 Nr. 6). Zur Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte im Trennungsjahr erzielte Reineinkommen herangezogen und mittels einer Steuerausscheidung zwischen dem Kanton Thurgau bzw. der Schweiz sowie dem Ausland aufgeteilt:

  • Das Einkommen bis zum Wegzugsdatum vollumfänglich der Schweiz bzw. dem Kanton Thurgau zuzuteilen.

  • Das nach dem Wegzug erzielte Erwerbseinkommen und der danach erzielte Wertschriftenertrag ist dem Ausland zuzuteilen.

  • Der Liegenschaftsertrag der Thurgauer Liegenschaft ist für das ganze Jahr der Schweiz bzw. dem Kanton Thurgau zuzuteilen.

Für die Vermögenssteuer ist das Vermögen per 31. Dezember massgebend. Weil bis zum Wegzug ins Ausland eine persönliche Zugehörigkeit zur Schweiz bestand, wird

das bewegliche Vermögen nach

Dauer der Steuerpflicht gewichtet und mittels einer

Steuerausscheidung zwischen dem Kanton Thurgau bzw. der Schweiz sowie dem

Ausland aufgeteilt.

2.2. Kanton Thurgau: Vermögenssteuer vom 1.1. bis 31.12. (Trennungsjahr)

Vermögenssteuer Ehemann

Total Ausland

in %

TG

in %

im Trennungsjahr

Liegenschaftenanteil TG 1)

360 000

0

360 000

Wertschriften 2)

70 000

35 000

35 000

Auto 2)

20 000

10 000

10 000

Total der Aktiven

450 000

45 000

10.0

405 000

90.0

Schulden

-140 000

-14 000

10.0

-126 000

90.0

Anpassung auf Niveau TG 3)

-60 000

0

-60 000

Reinvermögen

250 000

31 000

12.4

219 000

87.6

Steuerfreibetrag

-100 000

-12 400

12.4

-87 600

87.6

Steuerbares Vermögen 4)

150 000

18 600

131 400

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StP 58 Nr. 8

  1. 1) Repartitionswert der Liegenschaft TG für Steuerausscheidungszwecke (120% des

Verkehrswertes von Fr. 300 000).

  1. 2) Da bis 30. Juni (Wegzug ins Ausland) eine persönliche Zugehörigkeit zum Kanton

Thurgau bestand, erfolgt eine Gewichtung des beweglichen Vermögens.

  1. 3) Rückrechnung Liegenschaftswert auf kantonales Niveau:

Fr. 360 000 : 120% - Fr. 360 000

= - Fr. 60 000 (vgl. StP 2 Nr. 7).

  1. 4) Im Kanton Thurgau wird somit ein Vermögen von Fr. 131 400 besteuert.

2.3. Kanton Thurgau: Einkommenssteuer vom 1.1. bis 31.12. (Trennungsjahr)

Einkommenssteuer Ehemann

Total

steuerbar

steuerbar

im Trennungsjahr

Ausland

TG

Lohn inkl. 13. Monatsgehalt 1)

104 000

56 000

48 000

Liegenschaftenertrag

9 600

0

9 600

Wertschriftenertrag 1)

1 940

1 330

610

Liegenschaftenunterhalt

-1 920

0

-1 920

Berufsauslagen 1)

-3 120

-1 680

-1 440

Schuldzinsen 2)

-2 500

-250

-2 250

Unterhaltsbeiträge 3)

-24 000

-12 310

-11 690

Versicherungsabzug 3)

-3 100

-1 590

-1510

Steuerbares Einkommen 4)

80 900

41 500

39 400

  1. 1) Das bis zum 30. Juni erzielte Erwerbseinkommen (samt Berufsauslagen 3%) sowie

die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Wertschriftenerträge werden dem Kanton Thur- gau zugeteilt (infolge persönlicher Zugehörigkeit). Die danach erzielten Erwerbs-

und Wertschrifteneinkünfte werden Deutschland zugeteilt.

Grundsätzlich werden die Berufsauslagen dort zugeteilt, wo

sie angefallen sind. Bei

der Berufspauschale wird im Verhältnis der zugeteilten Erwerbseinkünfte aufgeteilt.

  1. 2) Die Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven auf die Steuerdomizile Thurgau

und Ausland verteilt.

  1. 3) Die geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie der Versicherungsabzug werden im Ver-

hältnis zu den übrigen Reineinkünften verteilt.

  1. 4) Im Kanton Thurgau wird somit ein Einkommen von Fr. 39 400 zum Satz von

Fr. 80 900 besteuert.

3. Getrennte Veranlagung Ehefrau

3.1. Allgemeines

Die weiterhin im Kanton Thurgau wohnende Ehefrau wird im Trennungsjahr für ihr Reineinkommen und Reinvermögen für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. Das Reineinkommen und das Reinvermögen des Ehemannes bis zum Trennungsda-

tum wird für die Bemessung nicht berücksichtigt.

Als Alleinerziehende hat sie Anspruch auf das Vollsplitting (vgl. StP 37 Nr. 1) sowie die Zuteilung der Steuerfreibeträge für die minderjährigen Kinder.

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3.2. Kanton Thurgau: Vermögenssteuer vom 1.1. bis 31.12. (Trennungsjahr)

Vermögenssteuer Ehefrau

Bemerkungen steuerbar

im Trennungsjahr

Liegenschaftenanteil TG

Stand per 31.12.

300 000

Wertschriften

Stand per 31.12.

65 000

Schuldenanteil

Stand per 31.12.

-140 000

Reinvermögen

per 31.12.

225 000

Steuerfreibetrag

Alleinstehende

-100 000

Steuerfreibetrag

2 minderjährige Kinder

-200 000

steuerbares Vermögen

per 31.12.

0

3.3. Kanton Thurgau: Einkommenssteuer vom 1.1. bis 31.12.

(Trennungsjahr)

Einkommenssteuer Ehefrau

satzbe-

Bemerkungen steuerbar

im Trennungsjahr

stimmend

Lohn inkl. 13 Monatsgehalt.

vom 1.1.-31.12.

19 500

19 500

Unterhaltsbeiträge 1)

ab Trennungsdatum

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag

vom 1.1.-31.12.

7 200

7 200

Wertschriftenertrag

vom 1.1.-31.12.

2 240

2 240

Liegenschaftenunterhalt

vom 1.1.-31.12.

-1 440

-1 440

Berufsauslagen

vom 1.1.-31.12.

-2 000

-2 000

Schuldzinsen

vom 1.1.-31.12.

-2 500

-2 500

Versicherungsabzug 2)

inkl. 2 Kinder

-4 700

-4 700

Reineinkommen

42 300

42 300

Kinderabzug 2)

2 Abzüge

-14 000

-14 000

steuerbares Einkommen

28 300

28 300

  1. 1) Für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft hat die Ehefrau den Mietwert-

anteil des Ehemannes zusätzlich als Unterhaltsbeitrag zu versteuern.

  1. 2) Für die Festlegung der Versicherungsabzüge und der Kinderabzüge sind die Ver-

hältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend.

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