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Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 1

Sozialabzüge

1. Staats- und Gemeindesteuern

Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind. Gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend ge- macht werden:

  • Kinder- und Ausbildungsabzug ((detaillierte Ausführungen dazu, insbesondere zu den Voraussetzungen sowie der Zuteilung bei nicht gemeinsam besteuerten El- tern, in den Weisungen StP 36 Nr. 2 und StP 36 Nr. 6),

  • Unterstützungsabzug ((detaillierte Ausführungen dazu, insbesondere zu den Vo- raussetzungen in Weisung StP 36 Nr. 3);

  • Abzug für im AHV-Alter stehende, erwerbsunfähige oder verwitwete Steuerpflichti- ge (StP 36 Nr. 4).

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Absatz 4 StG, vollstän- dig berücksichtigt.

2. Direkte Bundessteuer

Gemäss Artikel 35 Absatz 1 Bst. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Perso- nen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug tätigen. Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

  • Kinderabzug (StP 36 Nr. 2),

  • Unterstützungsabzug (StP 36 Nr. 3).

3. Stichtagsprinzip

Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 35 Absatz 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt. Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich (siehe aber Zuteilung bei getrennt besteuerten Eltern im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes, StP 36 Nr. 6 Ziff. 3.1).

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StP 36 Nr. 1

4. Abzugshöhe

4.1. Allgemeines

Bei den Sozialabzügen erfolgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer periodisch regelmässig ein gesetzlich festgeleg-

ter Ausgleich der kalten Progression.

4.2. Kinder-, Ausbildungs- und Unterstützungsabzüge

4.2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Abzugshöhe

Steuerperioden

ab 2024

Steuerperiode

2023

Steuerperioden

2005 - 2022

pro Kind

Fr. 7 300

Fr. 7 200

Fr. 7 000

Der Abzug erhöht sich für jedes Kind

nach Vollendung des

– 16. Altersjahres auf

Fr. 8 300

Fr. 8 200

Fr. 8 000

– 20. Altersjahres bis zum

Fr. 10 400

Fr. 10 300

Fr. 10 000

vollendeten 26. Altersjahr

– ab vollendeten 26. Altersjahr

Fr. 7 300

Fr. 7 200

Fr. 7 000

(falls erwerbsunfähig oder noch in

Ausbildung befindlich)

Für jede unterstützte Person

Fr. 2 700

Fr. 2 700

Fr. 2 600

4.2.2. Direkte Bundessteuer

Abzugshöhe

Steuerperioden

ab 2024

Steuerperiode

2023

Steuerperiode

2012 – 2022

pro Kind

Fr. 6 700

Fr. 6 600

Fr. 6 500

Für jede unterstütze Person

Fr. 6 700

Fr. 6 600

Fr. 6 500

Ermässigung Steuerbetrag pro Kind*

Fr. 259

Fr. 255

Fr. 251

* Bei der Ermässigung vom Steuerbetrag handelt es sich nicht um einen Sozialabzug, son-

dern um eine tarifarische Massnahme

(Elterntarif). Die Ermässigung ist hier nur der besse-

ren Übersicht halber aufgeführt. Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in der Weisung

StP 37 Nr. 1.

4.3. Sozialabzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Nur direkte Bundessteuer

Steuerperioden

Steuerperiode

Abzugshöhe

ab 2023

2023

pro Kind

Fr. 2 700

Fr. 2 600

ersetzt 01.01.2023

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