109-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 109 Nr. 1
Subjektive Steuerpflicht bei der Quellensteuer
1. Ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Thurgau wohnen
Der Quellensteuer unterliegen gemäss § 109 StG ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht be- sitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung er- werbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
keine Niederlassungsbewilligung C;
Aufenthalt im Kanton;
unselbständig erwerbstätig;
Arbeitgeber in der Schweiz.
Von dieser Quellensteuerpflicht nach § 109 Absatz 1 StG ausgenommen sind Ein- künfte, bei welchen eine Besteuerung durch das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach § 38a StG über den Arbeitgeber erfolgt ist (vgl. StP 38a Nr. 1).
2. Ausländerausweise / Aufenthaltsbewilligungen
2.1. Ausweis B Jahresaufenthalter (grau)
Aufenthalter sind ausländische Staatsangehörige, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
2.1.1. Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG und EFTA
Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EG-/EFTA-Mitgliedstaaten (Staats- angehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EG/EFA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Bei Bürgern der neuen EU Staaten (mit Aus- nahme von Zypern und Malta) kommen zusätzlich noch der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Anwendung. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Er- werbstätigkeit aus allen EG/EFTA Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EG/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel und eine aus- reichende Krankenversicherung nachweisen können.
2.1.2. Angehörige von Drittstaaten
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Erstmalige Bewilligungen zur Erwerbstä- tigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung der Artikel 7-11 BVO erteilt werden.
01.01.2008 - 1/6 - ersetzt 01.01.2007
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Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Er- neuerung sprechen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen. In der Praxis wird im Normalfall die Jahresaufenthaltsbewilligung verlängert, solange jemand Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Ein eigentlicher Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung besteht indessen nicht.
2.2. Ausweis G Grenzgänger (braun)
Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der auslän- dischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen fest- gelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren aus- ländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
2.2.1. Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG und EFTA
Grenzgängern aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der 15 alten EU Staaten, Zyperns, Maltas und der EFTA gelten seit dem 1. Juni 2007 keine Grenzzonen mehr. Diese können überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rück- kehr an den ausländischen Wohnort. Für Bürger der neuen EU Staaten (ausser Zypern und Malta) gelten die Grenzzonen weiterhin. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Ar- beitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abge- schlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag.
2.2.2. Angehörige von Drittstaaten
Drittstaatsangehörigen wird eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt, wenn sie in ei- nem Nachbarland der Schweiz eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besitzen und seit mindestens sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz in der Grenzzone des Nachbarlandes haben. Zudem müssen sie die arbeitsmarktlichen Vorschriften einhal- ten. Die erstmalige Bewilligung hat grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und ist nur für die Grenzzone des Bewilligungskantons gültig. Zudem ist ein Ar- beitsplatz- oder Berufswechsel des Grenzgängers bewilligungspflichtig.
2.3. Ausweis L Kurzaufenthalter (violett)
2.3.1. Allgemeines
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Er- werbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
ersetzt 01.01.2007 - 2/6 - 01.01.2008
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2.3.2. Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG und EFTA
EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, so- fern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Für Bürger der neuen EU Staaten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) ist noch jeder Stellenantritt bewilligungspflichtig und es kommen voraussichtlich noch bis 2011 die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Entlöhnungs- und Arbeitsbedingun- gen sowie Inländervorrang) und, bei Aufenthalten über 4 Monaten, Kontingente zur Anwendung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeits- vertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Die Bewilligung kann, wo noch anwendbar vorbehältlich des Kontingentes, nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Aus- länder den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss. Bewilligungen L EG/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EG/EFTA Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche.
2.3.3. Stagiaries
Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine beruf- liche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen. Stagiaires aus den EG/EFTA Staaten werden grundsätzlich ebenfalls nach dem Frei- zügigkeitsabkommen geregelt. Bilaterale Stagiaireabkommen mit EU und EFTA Staaten kommen deshalb subsidiär nur noch dort zur Anwendung, wo sie eine vor- teilhaftere Regelung als das Freizügigkeitsabkommen vorsehen.
2.4. Angehörige von Drittstaaten
An Drittstaatsangehörige kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlän- gert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt. Als Kurzaufenthalte werden ferner auch in der Schweiz absolvierte Aus- und Weiter- bildungspraktika betrachtet. Bewilligungen, die an Ausländer erteilt werden, welche innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt längstens vier Monate erwerbstätig sind, werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet. Stagiaires erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, kann aber ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden. Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen. Für Stagiaires gelten Sonderregeln, die in besonderen Abkommen festgelegt sind. So gelten für sie besondere Höchstzahlen, und die landesrechtlichen Bestimmungen über die Vorrangbehandlung der inländischen Arbeitskräfte werden nicht angewandt.
01.01.2008 - 3/6 - ersetzt 01.01.2007
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2.5. Ausweis F vorläufig aufgenommene Ausländer (hellblau)
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völker- recht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugs- technische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Er- satzmassnahme dar. Sie kann auch in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern seit vier Jahren nach Einreichen des Asylge- suchs kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthalts- kanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Sofern die Arbeitsmarkt- und die Wirtschaftslage es zulassen, erhalten in unserem Land vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich eine Bewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Er- werbstätigkeit. Eine Jahresaufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) kann vorläufig Auf- genommenen in der Regel nur im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aufgrund eines befürwortenden kantonalen Antrags erteilt werden. Ein An- tragsrecht des Ausländers besteht nicht.
2.6. Ausweis N Asylbewerber (dunkelblau)
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
3. Meldeverfahren
3.1. Angehörige der EU-15/EFTA-Mitgliedsstaaten sowie Staatsangehörige von
Zypern und Malta Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-15/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von kurzer Dauer bis zu 90 Arbeitstagen keine Bewilligung. Diese Bestimmung gilt, sofern sie in der Schweiz eine Dienstleistung unter 90 Arbeitstagen erbringen oder sofern die Dauer ihrer Er- werbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz drei Monate unterschreitet. Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten haben sich vor Beginn der Erwerbstä- tigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Ar- beitgeber. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen. Für einen längeren Aufenthalt ist wie bisher ein Aufenthaltstitel erforderlich. Das Ver- fahren ist im Kapitel 4 der VEP-Weisungen detailliert beschrieben.
3.2. Angehörige der EU-8-Mitgliedstaaten
Für Angehörige der EU-8-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowa- kei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) gilt bis zum 30. April 2011 für die Zulassung zum Arbeitsmarkt eine Übergangsregelung, welche sich von der Regelung für Angehörige der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten unterscheidet.
ersetzt 01.01.2007 - 4/6 - 01.01.2008
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Für Aufenthalte von kurzer Dauer bis zu 90 Arbeitstagen wird der Besitz einer Auf- enthaltsbewilligung in den folgenden Fällen weiterhin vorausgesetzt: In den vier speziellen Branchen - Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Bau- nebengewerbe, Gartenbaugewerbe, Reinigungsgewerbe in der Industrie und in Be- trieben sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst - benötigen Dienstleistungserbrin- gende (entsandte Arbeitnehmer/innen oder selbständig Erwerbstätige) vom ersten Arbeitstag an eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Zugang zum Arbeits- markt untersteht weiterhin der Bewilligungspflicht, d.h. dem Inländervorrang und der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie auch den beruflichen Qualifikati- onsvoraussetzungen (vgl. Kapitel 7 Weisungen über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs, VEP-Weisungen). Im Falle eines Stellenantritts bei einem Arbeitgeber in der Schweiz benötigen Arbeit- nehmer/innen aus den acht neuen EU-Mitgliedstaaten vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben (vgl. Kapitel 5 VEP-Weisungen). Für die Erbringung von Dienstleistungen in den allgemeinen Branchen gelten für An- gehörige der acht neuen EU-Mitgliedstaaten keine Übergangsfristen; sie werden gleich behandelt wie die Angehörigen der EU-15-/EFTA-Mitgliedstaaten und müssen die im FZA für das Anmeldeverfahren vorgesehenen Bestimmungen beachten. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen.
3.3. Angehörige von Drittstaaten
Entsandte Arbeitnehmer/innen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, son- dern aus einem Drittstaat stammen, sind zur Erbringung einer Dienstleistung nur be- rechtigt, wenn sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft im regulären Arbeitsmarkt eines EU-15-/EFTA-Mitgliedstaats integriert waren. (Weisungen über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP-Weisungen, Ziffer 6.3.1). Entsandte Arbeitnehmer/innen haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen. Für einen längeren Aufenthalt ist wie bisher ein Aufenthaltstitel erforderlich. Das Ver- fahren ist im Kapitel 4 der VEP-Weisungen detailliert beschrieben.
4. Ausnahme von der Quellensteuerpflicht
Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilli- gung C besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzung erfüllt, unterliegen beide nicht dem Steuerab- zug an der Quelle.
5. Getrennt lebende Ehegatten
Getrennt lebende Ehegatten werden selbständig besteuert. Die Quellensteuerpflicht richtet sich dabei nach der Art der Aufenthaltsbewilligung.
01.01.2008 - 5/6 - ersetzt 01.01.2007
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Eine faktische Trennung liegt vor, wenn keine gemeinsame eheliche Wohnung vor- handen ist, keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gege- ben ist, nach dem „zivilstandsmässigen Auftreten“ des Ehepaares in der Öffentlich- keit und nach der Dauer der geltend gemachten faktischen Trennung (mindestens 6 Monate). Keiner dieser Indizien für sich allein betrachtet können eine abschliessende Beurteilung zulassen. Inwiefern eine tatsächliche Trennung vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden. Die persönliche Zugehörigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes:
Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht des dauernden Verblei- bes im Kanton aufhält.
Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer während mindestens 30 Tagen im Kanton verweilt und erwerbstätig ist (Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalter).
Zu beachten sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen.
6. Lehranstalt, Anstalt zu Heilzwecken
Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.
7. Ausländische Studenten, Praktikanten, Volontäre
Ausländische erwerbstätige Studenten, Praktikanten und Volontäre sind grundsätz- lich steuerpflichtig. Bei Personen aus Staaten mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkom- men abgeschlossen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch solche Personen für ihr Einkommen aus Schweizer Quellen besteuert werden (Merkblatt Nr. 141).
8. Lehrlinge
Die Quellensteuerpflicht beginnt, unabhängig vom Alter, mit der Erwerbsaufnahme. Der Lehrlingslohn ist seit dem 1. Januar 1999, unabhängig von der Höhe (kein Be- zugsminimum), quellensteuerpflichtig.
9. Landdienst
Für ausländische Landdienstler besteht eine Lohngrenze von Fr. 2 000 (inkl. Kost und Logis) pro Monat. Sollte die monatliche Entschädigung Fr. 2 000 übersteigen, ist der gesamte Lohn abzurechnen.
ersetzt 01.01.2007 - 6/6 - 01.01.2008