029-15-V2006-31.08 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 15

Berufsauslagen Cockpitpersonal

1. Allgemeines

Dem Cockpitpersonal werden für die Fahrt zur Arbeit, für die übrigen Berufsauslagen und für die Weiterbildung Abzugspauschalen gewährt. Höhere Abzüge können nur gegen Nachweis der tatsächlichen notwendigen Kosten gewährt werden.

2. Fahrt zur Arbeit

Massgebend ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die Anzahl der dienstlich notwendigen Fahrten. Bei einem ganzjährigen, dauernden Einsatz im Flugdienst können ohne Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend ge- macht werden: 200 einfache Fahrten (100 Hin- und Rückfahrten) von auf Langstreckenflügen eingesetztem Personal; 260 einfache Fahrten (130 Hin- und Rückfahrten) von gemischt, auf Lang- und Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal; 330 einfache Fahrten (165 Hin- und Rückfahrten) von auf Kurzstrecken flügen eingesetztem Personal Für Mehrfahrten als Funktionär (AVO, RCP, etc.) können zusätzlich 50 einfache Fahrten (25 Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden. Im Kilometer-Ansatz sind Parkhauskosten und Garagenanteil inbegriffen.

3. Berufskosten

3.1. Unkostenpauschale

Das Cockpitpersonal kann ab der Steuerperiode 2004 ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von Fr. 2 300 geltend machen. Darin sind unter anderem enthalten:

  • optische Gläser,

  • Telefonanteil/Internet

  • Uniformreinigung

  • 2 Koffer / Jahr

  • Büromaterial

  • Periodika (Fachzeitschriften, Aviationweek, Flugrevue, Computerzeitschriften, etc.)

Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen gel- tend gemacht werden. In diesem Fall muss ein Nachweis für die gesamten geltend gemachten Kosten erbracht werden.

3.2. Verbandsbeiträge

Gegen Nachweis der Kosten können zusätzlich zum Pauschalbetrag die Beiträge an den Berufsverband (Aeropers, Belpers, ECA, rcp, rhp, SPA) abgezogen werden.

31.08.2006 - 1/2 - ersetzt 31.05.2005

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StP 29 Nr. 15

Im 2004 waren Mitglieder der aeropers (Swiss Air Line Pilots Association) aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung mit der Swiss verpflichtet, 10% ihres Mitarbeiter- aktienanspruches an die aeropers unwiderruflich abzutreten. Die Mitarbeiteraktien waren in der Steuerperiode 2004 einerseits als Einkommen zu versteuern. Anderer- seits konnte im Umfang der abgetretenen Mitarbeiteraktien ein Abzug von Verbands- beiträgen unter dem Titel Berufsauslagen geltend gemacht werden. Ab 2005 muss- ten keine Mitarbeiteraktien an die aeropers mehr abgetreten werden.

3.3. Büroabzug

Zusätzlich zum Pauschalabzug kann ein Büroabzug geltend gemacht werden. Als Grundlage für die kalkulatorische Höhe des Büroabzugs dient entweder der Mietzins der eigenen Wohnung oder der Nettoeigenmietwert der selbstgenutzten Liegen- schaft. Die Höhe des Abzugs kann wie folgt ermittelt werden (vgl. StP 29 Nr. 8): Eigenmietwert/Mietzins : (Anzahl Zimmer + 2 Nebenräume) = Büroabzug

3.4. EDV-Anlage

In der Regel sind (alle 2 - 3 Jahre) 50 % der Anschaffungskosten einer EDV-Anlage abzugsfähig. Ebenfalls abzugsfähig sind die Kosten für den Unterhalt der EDV- Anlage sowie allfällig notwendiger Software-Updates.

3.5. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung kann die jährliche Pauschale (ohne Kantinenverpflegung/ohne Verbilligung des Arbeitgebers) geltend gemacht werden.

3.6. Weiterbildungskosten

Es können nur die effektiv angefallenen Kosten für Weiterbildung, wie z.B. für Sprach- und EDV-Kurse sowie die dafür benötigte Literatur, geltend gemacht werden (vgl. StP 29 Nr. 5). Die Kosten für Periodika (Fachzeitschriften, etc.) sind bereits in der Unkosten- pauschale (vgl. Punkt 3.2) inbegriffen und können daher nicht nochmals bei den Wei- terbildungskosten berücksichtigt werden.

ersetzt 31.05.2005 - 2/2 - 31.08.2006