189-01-V2009-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 189 Nr. 1
Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:
zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die sie aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben.
zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.
Die Höhe des Ausgleichszinses setzt der Regierungsrat fest. Er betrug für die Kalen- derjahre 2001 bis 2008 zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen 2 %. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt der Ausgleichszins 1,5 %.
3. Verfalltag
3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern
Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus dem/ins Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind. Für die gesondert besteuerten Liquidationsgewinne (vgl. StP 38b Nr. 1) gilt ebenfalls der 31. August der betreffenden Steuerperiode als Verfalltag.
3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern
Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Auf Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie auf der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine Ausgleichszinsen berechnet.
4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen
Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.
01.01.2009 - 1/4 - ersetzt 01.01.2008
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StP 189 Nr. 1
5. Anwendung
Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund hö- herer Schlussrechnungen vermeiden.
6. Berechnung Ausgleichszinsen
6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern
Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai
Zahlung 1. Rate 31.5.2009 Schlussrechnung 1,5 % positiver Ausgleichszins 01.05.2010
Zahlung 2. Rate 31.8.2009 Schlussrechnung 1,5 % positiver Ausgleichszins 01.05.2010
Zahlung 3. Rate 31.10.2009 Schlussrechnung 1,5 % positiver Ausgleichszins 01.05.2010
Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung Schlussrechnung 1,5 % negativer Ausgleichszins 01.05.2010
ersetzt 01.01.2008 - 2/4 - 01.01.2009
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StP 189 Nr. 1
6.1.1. Beispiel 1 | ||
Ein Steuerpflichtiger muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2009 für die | ||
Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à Fr. 5 000
einzahlen.
Er bezahlt die 1. Rate bereits per 15. Mai 2009. Jeweils nach Eingang des Monats- lohnes vergütet er die 2. Rate bereits per 29. Mai 2009 und die 3. Rate per 30. Juni
2009. | ||
Ende März 2010 reicht er die Steuererklärung für das Jahr 2009 | ein und wird Mitte | |
Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird | per 15. Juni 2010 die | |
Schlussrechnung für das Jahr 2009 gestellt. Die geschuldeten Staats- und Ge- | ||
meindesteuern betragen Fr. 12 000. | ||
Berechnung positiver Ausgleichszins | ||
1. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 15.05.2009: | ||
1,5 % Zins vom 15.05.09 bis 15.06.10 (390 Zinstage) Fr. 81.25 | ||
2. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 29.05.2009: | ||
1,5 % Zins vom 29.05.09 bis 15.06.10 (377 Zinstage) Fr. 78.55 | ||
3. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 30.06.2009: | ||
1,5 % Zins vom 30.06.09 bis 15.06.10 (345 Zinstage) Fr. 71.90 | ||
Total positiver Ausgleichszins | Fr. | 231.70 |
Berechnung negativer Ausgleichszins | ||
veranlagter Steuerbetrag: Fr. 12 000, per 15.06.2010: | ||
1,5 % Zins vom 31.08.2009 bis 15.06.2010 (285 Zinstage) | – Fr. | 142.50 |
Ausgleichszins zu Gunsten des Steuerpflichtigen | Fr. | 89.20 |
Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2009 | Fr. 15 000.00 | |
Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2009 | – Fr. 12 000.00 | |
Rückerstattung zu Gunsten des Steuerpflichtigen | Fr. 3 | 089.20 |
========== | ||
6.1.2. Beispiel 2 | ||
Ein Steuerpflichtiger muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2009 für die | ||
Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 15 000 in 3 Raten à Fr. 5 000
einzahlen. | ||
Die 1. Rate bezahlt er erst per 3. Juli 2009. Auch die 2. Rate | zahlt er verspätet auf | |
den 15. Oktober 2009 ein. Die 3. Rate bezahlt er per 29. Dezember 2009. | ||
Ende März 2010 reicht er die Steuererklärung für das Jahr 2009 | ein und wird Mitte | |
Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird | per 15. Juni 2010 die | |
Schlussrechnung 2009 gestellt. Die geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern | ||
betragen Fr. 18 000. | ||
01.01.2009 - 3/4 - ersetzt 01.01.2008
Steuerverwaltung
StP 189 Nr. 1
Berechnung positiver Ausgleichszins | ||
1. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 03.07.2009: | ||
1,5 % Zins vom 03.07.09 bis 15.06.10 (342 Zinstage) Fr. 71.25 | ||
2. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 15.10.2009: | ||
1,5 % Zins vom 15.10.09 bis 15.06.10 (240 Zinstage) Fr. 50.00 | ||
3. Rate: Fr. 5 000, eingezahlt per 29.12.2009: | ||
1,5 % Zins vom 29.12.09 bis 15.06.10 (166 Zinstage) Fr. 34.60 | ||
Total positiver Ausgleichszins | Fr. | 155.85 |
Berechnung negativer Ausgleichszins | ||
veranlagter Steuerbetrag: Fr. 18 000, per 15.06.2010: | ||
1,5 % Zins vom 31.08.2009 bis 15.06.2010 (285 Zinstage) | – Fr. | 213.75 |
Ausgleichszins zu Lasten des Steuerpflichtigen | – Fr. | 57.90 |
Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2009 | Fr. 15 000.00 | |
Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2009 | – Fr. 18 000.00 | |
Nachzahlung des Steuerpflichtigen | Fr. 3 | 057.90 |
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6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern
Ein Steuerpflichtiger verkauft seine Liegenschaft (Handänderung 5. Januar 2009). Er leistet für die Grundstückgewinnsteuer am 7. Januar 2009 eine freiwillige Sicherstel- lung von Fr. 30 000. Die für die Festlegung der Steuer notwendigen Bauabrechnun- gen reicht er erst verspätet ein, weshalb die definitive Steuerveranlagung erst am 23. März 2009 erfolgt. Die Schlussrechnung wird nach Rechtskraft der Veranlagung am
30. April 2009 erstellt. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 40 000.
Mit der Handänderung vom 5. Januar 2009 beginnt der Steueranspruch. Der 90. Tag nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist der 5. April 2009. Die Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden somit vom 5. bis 30. April 2009 berechnet. Für die freiwillige Sicherstellung werden zu Gunsten des Steuer- pflichtigen Ausgleichszinsen vom 7. Januar bis 30. April 2009 berechnet. Berechnung Ausgleichszinsen / Nachzahlung Schlussrechnung per 30.04.2009 Fr. 40 000.00 Abzüglich freiwillige Sicherstellung vom 07.01.2009 – Fr. 30 000.00 Freiwillige Sicherstellung vom 07.01.2009 1,5 % Zins vom 07.01. bis 30.04.2009 (113 Zinstage) Fr. 141.25 Schlussrechnungsbetrag vom 30.04.2009 1,5 % Zins vom 05.04. bis 30.04.2009 (25 Zinstage) – Fr. 41.65 Ausgleichszinsensaldo zu Gunsten Steuerpflichtiger – Fr. 99.60 Nachzahlung des Steuerpflichtigen Fr. 9 900.40 ==========
ersetzt 01.01.2008 - 4/4 - 01.01.2009