002-27-V2018-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 27
Steuerausscheidung juristischer Personen: im internationalen Verhältnis
1. Allgemeines
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass die Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den betroffenen Staaten dem in- nerstaatlichen Recht vorgehen. Die meisten DBA sehen vor, dass die im Betriebs-
stättestaat | erzielten | Einkünfte auch dort besteuert werden können. Die Besteuerung |
richtet sich jedoch nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.
2. Staats- und Gemeindesteuern – Berücksichtigung ausländischer Verluste
2.1. Kapitalgesellschaften mit ausländischer Betriebsstätte
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt (§ 70 Abs. 1 StG). Diese erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Bezüglich der Ausscheidungsmethode gilt auch im internationalen Verhältnis der Vor-
rang der objektmässig | direkten Ausscheidung, die sich auf die Betriebsstättebuchhal- | |
tungen abstützt. | ||
Schreibt eine ausländische Betriebsstätte Verluste, sieht § 70 StG keine Verlustüber- nahme vor. Aufgrund des proportionalen Gewinnsteuersatzes bei den Staats- und Gemeindesteuern erübrigt sich eine satzbestimmende Berücksichtigung der auslän-
dischen Verluste.
2.2. Kapitalgesellschaften mit ausländischer Kapitalanlageliegenschaft
Auch im internationalen Verhältnis | gilt der Grundsatz der objektmässigen Besteue- | |||
rung (Besteuerung am Ort der gelegenen Sache). | ||||
Die objektmässige Besteuerung hat zur Folge, dass Verluste aus der ausländischen Kapitalanlageliegenschaft zum Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurech-
nen sind. | ||||
Beispiel: |
X-AG mit Sitz in Gottlieben, Kapitalanlageliegenschaft in Konstanz.
Jahr | Thurgau | Deutschland | Gesamtgewinn Steuerbarer Gewinn TG | |
Jahr 1 | 100 | 30 | 130 | 100 |
Jahr 2 | 190 | -40 | 150 | 190 1 |
Jahr 3 | 80 | 20 | 100 | 80 |
Jahr 4 | 100 | -20 | 80 | 100 1 |
1 | ||||
Aufgrund des proportionalen Gewinnsteuersatzes erübrigt sich eine satzbestim-
mende Berücksichtigung.
01.07.2018 | - 1/2 - ersetzt 15.10.2013 |
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StP 2 Nr. 27
3. Direkte Bundessteuer – Berücksichtigung ausländischer Verluste
3.1. Allgemeines
Gemäss Artikel 52 Absatz 3 DBG erfolgt die internationale Steuerausscheidung nach
den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts, wobei die | Best- | |
immungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgehen. | ||
Im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht gilt der Vorrang der objektmässig direk- ten Ausscheidungsmethode, die auch im internationalen Verhältnis vorherrschen
dürfte.
3.2. Übernahme von ausländischen Verlusten
Anders als im kantonalen Recht sieht Artikel 52 Absatz DBG ausdrücklich vor, dass Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte zu übernehmen sind. Verzeichnet
diese Betriebsstätte | innert der folgenden sieben Geschäftsjahre wiederum Gewinne, | |||
so erfolgt im Umfang | des übernommenen Verlustes eine Besteuerung. Aufgrund des | |||
proportionalen Gewinnsteuersatzes | bei der direkten Bundessteuer erübrigt sich eine | |||
satzbestimmende Berücksichtigung der ausländischen Verluste. Verluste aus ausländischen Kapitalanlageliegenschaften werden nur dann über- nommen, wenn die Gesellschaft im Belegenheitsstaat auch über eine Betriebsstätte
verfügt, wobei zuerst der Verlust | mit einem allfälligen Betriebsstättegewinn verrech- | |||
net wird. | ||||
Artikel 52 Absatz 3 DBG legt fest, dass die Nachbesteuerung im Jahre der effektiven Verrechnung im Ausland zu erfolgen hat, resp. dass keine Nachbesteuerung durch Revision der schweizerischen Veranlagung im Jahre der Verlustübernahme erfolgt.
Beispiel: | ||||
Die X-AG mit Sitz in | Gottlieben verfügt über eine Betriebsstätte in Konstanz, welche | |||
eine separate Buchhaltung führt. | ||||
Jahr | Schweiz | Deutschland | Gesamtgewinn | Steuerbarer Gewinn CH |
Jahr 1 | 100 | 30 | 130 | 100 |
Jahr 2 | 190 | -20 | 170 | 170 |
Jahr 3 | 200 | 10 | 210 | 210 (200 + 10) |
Jahr 4 | 100 | 30 | 130 | 110 (100 + 10) |
ersetzt 15.10.2013 | - 2/2 - | 01.07.2018 |