002-23-V2018-01.07.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 23
Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis
1. Betriebsstättenverlust bei Gesamtgewinn der Unternehmung
1.1. Behandlung bei Quotenermittlung nach direkter Methode
Wird der Gesamtgewinn nach der direkten Methode aufgeteilt und weist eine der Be- triebsstätten (gemäss Betriebsstättenbuchhaltung) einen Verlust auf, erhalten nur die übrigen Betriebsstätten je einen Anteil am Gesamtgewinn zugeteilt. Die Zuteilung des Gesamtgewinns erfolgt dabei im Verhältnis der positiven Ge- schäftsergebnisse (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 2.3). Betriebsstätten, die mit Verlust arbei- ten, erhalten keinen Anteil am Gesamtgewinn zugewiesen.
1.2. Behandlung bei Quotenermittlung nach indirekter Methode
Erfolgt die Aufteilung des Gesamtgewinns nach der indirekten Methode (also nach Hilfsfaktoren), erhalten stets sämtliche Betriebsstätten einen Anteil am Gewinn. Dies gilt auch für die Betriebsstätten, die mit Verlust arbeiten (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 3.3).
1.3. Im internationalen Verhältnis
Bezüglich der Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.
2. Gesamtverluste
Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.
3. Behandlung Verlustvorträge
Gemäss § 82 StG können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.
4. Vermeidung von Ausscheidungsverlusten
Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse werden in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen verrechnet. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.
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StP 2 Nr. 23
Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis ist von den Kantonen | mit Kapitalanlagelie- | |||
genschaften zu Lasten der dort steuerbaren Erträge und Veräusserungsgewinne zu übernehmen, zuerst von jenen, in denen sich Betriebsstätten befinden, dann von den reinen Liegenschaftskantonen. Das negative Gesamtbetriebsergebnis wird dabei im Verhältnis der den betroffenen Kantonen zugewiesenen Gewinne verlegt. Die Ver- rechnung mit allfälligen Grundstückgewinnen erfolgt ungeachtet, ob solche Gewinne vom Liegenschaftskanton mit der Gewinn- oder mit der Grundstückgewinnsteuer er-
fasst werden. | ||||
Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist | definitiv. | |||
Weder das Hauptsteuerdomizil noch die Neben- oder | Spezialsteuerdomizile | belasten | ||
Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie | von einem anderen Steuerdo- | |||
mizil übernommen haben, an diese zurück. | ||||
5. Gewinnungskostenüberschuss im sekundären und Spezialsteuerdomizil
5.1. Ausgangslage
Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau und ein se- kundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Kapitalanlageliegenschaft) in St. Gallen.
Zudem besitzt sie Kapitalanlageliegenschaften in Zürich und Graubünden.
Der Gesamtgewinn im Jahr n beträgt Fr. 320 000. Der Gewinnungskostenüberschuss
der Kapitalanlageliegenschaft St. Gallen wird mit | Fr. 50 000 und | derjenige der Kapi- | ||
talanlageliegenschaft Zürich mit Fr. 10 000 ausgewiesen. Für die | Kapitalanlagelie- | |||
genschaft im Kanton Graubünden wird ein Nettoertrag von Fr. 20 000 erzielt.
Der Gesamtgewinn im Jahr n+1 beträgt Fr. 275 000. | Die Kapitalanlageliegenschaft | |||
Graubünden wird mit einem Gewinn von Fr. 30 000 verkauft (Fr. 10 | 000 wiederein- | |||
gebrachte Abschreibungen und Fr. 20 000 Wertzuwachsgewinn). Nettoertrag | der | |||
weiteren Kapitalanlageliegenschaften: Zürich Fr. 20 000; St. Gallen Fr. | 25 000. Die | |||
Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode (Jahr n
und Jahr n+1: 70% TG / 30% SG).
5.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr n | |||||
Steuerbarer Gewinn Jahr n (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG | GR | ZH |
Steuerbarer Gewinn | 320 | ||||
1) | |||||
Nettoerfolg Liegenschaften | 40 | -50 | 20 | -10 | |
Betriebsergebnis | 360 | ||||
2) | |||||
Gewinnungskostenüberschuss ZH | -10 | 10 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 350 | 245 | 105 | ||
1) | |||||
Steuerbarer Gewinn | 320 | 245 | 55 | 20 | 0 |
1) | |||||
Sind dem Belegenheitskanton noch weitere Einkünfte zur | Besteuerung zugewiesen | ||||
(andere Liegenschaften, Betriebsstätten), so ist der Gewinnungskostenüberschuss
zunächst mit diesen Einkünften zu verrechnen. | |||||
2) | |||||
Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern
bei juristischen Personen das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.
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5.3. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr n+1 | |||||
Steuerbarer Gewinn Jahr n+1 (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG | GR | ZH |
Steuerbarer Gewinn | 275 | ||||
Nettoerfolg Liegenschaften | -45 | 25 | 20 | ||
1) | |||||
Wertzuwachsgewinn | -20 | 20 | |||
1) | |||||
wiedereingebrachte Abschreibungen | -10 | 10 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 200 | 140 | 60 | ||
Steuerbarer Gewinn | 275 | 140 | 85 | 30 | 20 |
1) | |||||
Es handelt sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb | der Wertzuwachsge- | ||||
winn und die wiedereingebrachten Abschreibungen dem Belegenheitskanton zur
Besteuerung zugewiesen werden.
6. Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil
6.1. Ausgangslage
Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, sekundäre Steuerdomizile (Betriebsstätten) in St. Gallen und Schaffhausen und ein Spezial-
steuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft) in Zürich.
Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 50 000. Die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft wurde mit einem Verlust von Fr. 200 000 verkauft.
Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen | indirekten Methode | ||
(70% TG / 10% SG / 20% SH). | |||
6.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn | |||||
Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG | SH | ZH |
Steuerbarer Gewinn | 50 | ||||
Kapitalverlust | 200 | -200 | |||
Betriebsergebnis | 250 | ||||
1) | |||||
Übernahme Kapitalverlust ZH | -200 | 200 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 50 | 35 | 5 | 10 | |
Steuerbarer Gewinn | 50 | 35 | 5 | 10 | 0 |
1) | |||||
Ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil schmälert, | soweit | dort keine weiteren | |||
Einkünfte vorhanden sind, das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis. | |||||
7. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil
7.1. Ausgangslage
Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, wo sich auch eine Kapitalanlageliegenschaft befindet, und ein sekundäres Steuerdomizil (Be-
triebsstätte) in St. Gallen.
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Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 800 000. Die | Thurgau- | |||
er Kapitalanlageliegenschaft wurde mit | einem Gewinn von Fr. 1 200 000 verkauft | |||
(Fr. 1 000 000 Wertzuwachs; Fr. 200 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode
(75% TG / 25 % SG).
7.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn | ||||
Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG | |
Steuerbarer Gewinn | 800 | |||
Wertzuwachsgewinn / Buchgewinn 1) | -1 200 1 200 | |||
Betriebsverlust nach Quote | -400 | -300 | -100 | |
2) | ||||
Ausgleich | -100 | 100 | ||
Steuerbarer Gewinn | 800 | 800 | 0 | |
1) | ||||
Beim veräusserten Grundstück handelt es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb sowohl der Wertzuwachsgewinn als auch die wiedereingebrachten Ab-
schreibungen dem Belegenheitskanton | zugewiesen werden | (vgl. StP 2 Nr. 24 Ziff. 2). | ||
2) | ||||
Der Gesamtbetriebsverlust wird definitiv mit dem Kapitalgewinn im Sitzkanton
Thurgau verrechnet. Der übernommene | Betriebsverlust im Kanton | St. Gallen kann | ||
in den Folgejahren nicht an diesen zurück belastet werden bzw. kann nicht mit all- fällig dort anfallenden Betriebsgewinnen späterer Jahre verrechnet werden.
8. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil
8.1. Ausgangslage
Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, ein sekundä- res Steuerdomizil (Betriebsstätte) in St. Gallen und Spezialsteuerdomizile (Kapitalan-
lageliegenschaften) in Zug und Zürich. | ||||
Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 150 000. Die | St. Galler | |||
Betriebsliegenschaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 80 000 verkauft (Fr. 50 000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Zuger
Kapitalanlageliegenschaft weist einen Nettoertrag von Fr. 20 000 | aus. Die Zürcher | |||
Kapitalanlageliegenschaft wurde mit einem Gewinn von Fr. | 180 000 | verkauft | ||
(Fr. 150 000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 30 | 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). | |||
Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode
(75% TG / 25% SG).
8.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn | |||||
Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG | ZG | ZH |
Reingewinn | 150 | ||||
Nettoerfolg Liegenschaft | -20 | 20 | |||
Wertzuwachsgewinn 1) | -200 | 50 | 150 | ||
wiedereingebrachte Abschreibungen 1) | -30 | 30 | |||
Betriebsverlust nach Quoten | -100 | -75 | -25 |
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Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG ZG ZH | |
Betriebsverlust nach Quoten | -100 | -75 | -25 | |
Objektmässige zugeteilte Gewinne | 250 | 50 20 180 | ||
Gewinne/Verluste vor Ausgleich | 150 | -75 | 25 20 180 | |
2) | ||||
1. Ausgleich | 25 | -25 | ||
Positive Ergebnisse in % | 10% 90% | |||
3) | ||||
2. Ausgleich | 50 | -5 -45 | ||
4) | ||||
Steuerbarer Gewinn | 150 | 0 | 0 15 135 | |
1) |
Wertzuwachsgewinn und wiedereingebrachte Abschreibungen einer Kapitalanlage- liegenschaft in einem reinen Liegenschaftskanton werden grundsätzlich diesem zur
Besteuerung zugewiesen. Dagegen werden wiedereingebrachte | Abschreibungen | |||
auf einer Betriebsliegenschaft quotal auf Sitz und Betriebsstätte aufgeteilt.
2)
Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen auf der Be-
triebsliegenschaft) ist in erster Line auf jene | Kantone mit Liegenschaften zu verle- | |||
gen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen. | ||||
3) | ||||
Nur wenn die Liegenschaftserträge in den Betriebsstättekantonen | nicht ausreichen, | |||
sind die reinen Liegenschaftskantone im Verhältnis der Nettoerträge zur Verlust-
deckung verpflichtet. | ||||
4) | ||||
Rekapitulation der übernommenen Verluste: | ||||
SG Als Betriebsstättekanton hat St. Gallen den eigenen Betriebsverlust von -25 mit dem Wertzuwachsgewinn von 50 auf der verkauften Liegenschaft zu verrech- nen. In der Höhe des verbleibenden Wertzuwachsgewinns von 25 erfolgt eine
Verrechnung mit dem Betriebsverlust des Kantons Thurgau.
ZG Der Liegenschaftskanton Zug verrechnet den von den Betriebsstättekantonen
im Verhältnis der Nettoerträge übernommene | Verlust von 5 mit dem ordent- | |||
lichen Liegenschaftserfolg von 20. | ||||
ZH Der Liegenschaftskanton Zürich verrechnet den von den Betriebsstättekanto- nen im Verhältnis der Nettoerträge übernommenen Verlust von 45 in erster Li- nie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem
Wertzuwachsgewinn. Vorliegend | kann er somit keine wiedereingebrachten Ab- | |||
schreibungen, sondern nur einen Wertzuwachsgewinn von 135 besteuern.
9. Immobiliengesellschaft mit Verlustvortrag
9.1. Ausgangslage
Die Kapitalgesellschaft (reine Immobiliengesellschaft) hat ihr Hauptsteuerdomizil und
Kapitalanlageliegenschaften im Kanton | Thurgau und je ein Spezialsteuerdomizil (Ka- | |||
pitalanlageliegenschaften) in St. Gallen, Zug und Zürich. | ||||
Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 150 000. Aus dem vor- angegangenen Geschäftsjahr besteht existiert ein verrechenbarer Vorjahresverlust von Fr. 100 000. Die St. Galler Kapitalanlageliegenschaft weist einen Nettoertrag von Fr. 40 000, die Zuger Kapitalanlageliegenschaft einen solchen von Fr. 30 000 und die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft einen Verlust von Fr. 30 000 aus.
01.07.2018 | - 5/6 - | ersetzt 01.07.2015 |
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9.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn | |||||
Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000) | Total | TG | SG | ZG ZH | |
Reingewinn | 150 | 110 | 40 | 30 -30 | |
1) | |||||
Verrechenbare Vorjahresverluste | -100 -100 | ||||
Jahresgewinn nach Verlustverrechnung | 50 | 10 | 40 | 30 -30 | |
2) | |||||
Verlustübernahme KAL Kt. ZH | -30 | 30 | |||
Jahresgewinn nach Verlustverrechnung | 50 | -20 | 40 | 30 0 | |
3) | |||||
Ausgleich | 20 | -11 | -9 0 | ||
Steuerbarer Gewinn | 50 | 0 | 29 | 21 0 | |
1) | |||||
Verrechenbare Vorjahresverluste sind durch den | Sitzkanton zu übernehmen. | ||||
2) | |||||
Verluste aus Spezialsteuerdomizilen | sind durch | den Sitzkanton | zu übernehmen. | ||
3) | |||||
Ein negatives Ergebnis des Sitzkantons (nach Berücksichtigung der verrechenba- ren Vorjahresverluste und nach Verlustübernahme der Spezialsteuerdomizile) ist im
Verhältnis der positiven Ergebnisse | auf die anderen Steuerdomizile zu verlegen. | ||||
ersetzt 01.07.2015 | - 6/6 - | 01.07.2018 | |||