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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 23

Steuerausscheidung juristischer Personen: Ausscheidung von Verlusten im interkantonalen Verhältnis

1. Betriebsstättenverlust bei Gesamtgewinn der Unternehmung

1.1. Behandlung bei Quotenermittlung nach direkter Methode

Wird der Gesamtgewinn nach der direkten Methode aufgeteilt und weist eine der Be- triebsstätten (gemäss Betriebsstättenbuchhaltung) einen Verlust auf, erhalten nur die übrigen Betriebsstätten je einen Anteil am Gesamtgewinn zugeteilt. Die Zuteilung des Gesamtgewinns erfolgt dabei im Verhältnis der positiven Ge- schäftsergebnisse (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 2.3). Betriebsstätten, die mit Verlust arbei- ten, erhalten keinen Anteil am Gesamtgewinn zugewiesen.

1.2. Behandlung bei Quotenermittlung nach indirekter Methode

Erfolgt die Aufteilung des Gesamtgewinns nach der indirekten Methode (also nach Hilfsfaktoren), erhalten stets sämtliche Betriebsstätten einen Anteil am Gewinn. Dies gilt auch für die Betriebsstätten, die mit Verlust arbeiten (vgl. StP 2 Nr. 22 Ziff. 3.3).

1.3. Im internationalen Verhältnis

Bezüglich der Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen im internationalen Verhältnis gelten die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.

2. Gesamtverluste

Liegt bei einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis ein Gesamtverlust vor, kann keiner der beteiligten Kantone einen Gewinn besteuern. Dabei ist zu beachten, dass in jedem beteiligten Kanton das Gesamtergebnis einer interkantonalen Unternehmung nach den dort geltenden steuerrechtlichen Bestim- mungen berechnet wird.

3. Behandlung Verlustvorträge

Gemäss § 82 StG können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Steuerjahren vom Gesamtgewinn abgezogen werden. Im interkantonalen Verhältnis wird grundsätzlich die Gesamtverlustverrechnungsme- thode angewandt. Dies bedeutet, dass ein Gewinn erst nach Verrechnung mit Vor- jahresverlusten wieder auf die beteiligten Kantone verteilt werden kann.

4. Vermeidung von Ausscheidungsverlusten

Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse werden in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen und Erträgen verrechnet. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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StP 2 Nr. 23

Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis ist von den Kantonen

mit Kapitalanlagelie-

genschaften zu Lasten der dort steuerbaren Erträge und Veräusserungsgewinne zu übernehmen, zuerst von jenen, in denen sich Betriebsstätten befinden, dann von den reinen Liegenschaftskantonen. Das negative Gesamtbetriebsergebnis wird dabei im Verhältnis der den betroffenen Kantonen zugewiesenen Gewinne verlegt. Die Ver- rechnung mit allfälligen Grundstückgewinnen erfolgt ungeachtet, ob solche Gewinne vom Liegenschaftskanton mit der Gewinn- oder mit der Grundstückgewinnsteuer er-

fasst werden.

Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist

definitiv.

Weder das Hauptsteuerdomizil noch die Neben- oder

Spezialsteuerdomizile

belasten

Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie

von einem anderen Steuerdo-

mizil übernommen haben, an diese zurück.

5. Gewinnungskostenüberschuss im sekundären und Spezialsteuerdomizil

5.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau und ein se- kundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Kapitalanlageliegenschaft) in St. Gallen.

Zudem besitzt sie Kapitalanlageliegenschaften in Zürich und Graubünden.

Der Gesamtgewinn im Jahr n beträgt Fr. 320 000. Der Gewinnungskostenüberschuss

der Kapitalanlageliegenschaft St. Gallen wird mit

Fr. 50 000 und

derjenige der Kapi-

talanlageliegenschaft Zürich mit Fr. 10 000 ausgewiesen. Für die

Kapitalanlagelie-

genschaft im Kanton Graubünden wird ein Nettoertrag von Fr. 20 000 erzielt.

Der Gesamtgewinn im Jahr n+1 beträgt Fr. 275 000.

Die Kapitalanlageliegenschaft

Graubünden wird mit einem Gewinn von Fr. 30 000 verkauft (Fr. 10

000 wiederein-

gebrachte Abschreibungen und Fr. 20 000 Wertzuwachsgewinn). Nettoertrag

der

weiteren Kapitalanlageliegenschaften: Zürich Fr. 20 000; St. Gallen Fr.

25 000. Die

Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach quotaler indirekter Methode (Jahr n

und Jahr n+1: 70% TG / 30% SG).

5.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr n

Steuerbarer Gewinn Jahr n (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Steuerbarer Gewinn

320

1)

Nettoerfolg Liegenschaften

40

-50

20

-10

Betriebsergebnis

360

2)

Gewinnungskostenüberschuss ZH

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

350

245

105

1)

Steuerbarer Gewinn

320

245

55

20

0

1)

Sind dem Belegenheitskanton noch weitere Einkünfte zur

Besteuerung zugewiesen

(andere Liegenschaften, Betriebsstätten), so ist der Gewinnungskostenüberschuss

zunächst mit diesen Einkünften zu verrechnen.

2)

Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern

bei juristischen Personen das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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01.07.2018

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StP 2 Nr. 23

5.3. Ausscheidung steuerbarer Gewinn Geschäftsjahr n+1

Steuerbarer Gewinn Jahr n+1 (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

GR

ZH

Steuerbarer Gewinn

275

Nettoerfolg Liegenschaften

-45

25

20

1)

Wertzuwachsgewinn

-20

20

1)

wiedereingebrachte Abschreibungen

-10

10

Betriebsgewinn nach Quoten

200

140

60

Steuerbarer Gewinn

275

140

85

30

20

1)

Es handelt sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb

der Wertzuwachsge-

winn und die wiedereingebrachten Abschreibungen dem Belegenheitskanton zur

Besteuerung zugewiesen werden.

6. Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil

6.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, sekundäre Steuerdomizile (Betriebsstätten) in St. Gallen und Schaffhausen und ein Spezial-

steuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft) in Zürich.

Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 50 000. Die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft wurde mit einem Verlust von Fr. 200 000 verkauft.

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen

indirekten Methode

(70% TG / 10% SG / 20% SH).

6.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn

Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

SH

ZH

Steuerbarer Gewinn

50

Kapitalverlust

200

-200

Betriebsergebnis

250

1)

Übernahme Kapitalverlust ZH

-200

200

Betriebsgewinn nach Quoten

50

35

5

10

Steuerbarer Gewinn

50

35

5

10

0

1)

Ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil schmälert,

soweit

dort keine weiteren

Einkünfte vorhanden sind, das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

7. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil

7.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, wo sich auch eine Kapitalanlageliegenschaft befindet, und ein sekundäres Steuerdomizil (Be-

triebsstätte) in St. Gallen.

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ersetzt 01.07.2015

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Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 800 000. Die

Thurgau-

er Kapitalanlageliegenschaft wurde mit

einem Gewinn von Fr. 1 200 000 verkauft

(Fr. 1 000 000 Wertzuwachs; Fr. 200 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode

(75% TG / 25 % SG).

7.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn

Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

Steuerbarer Gewinn

800

Wertzuwachsgewinn / Buchgewinn 1)

-1 200 1 200

Betriebsverlust nach Quote

-400

-300

-100

2)

Ausgleich

-100

100

Steuerbarer Gewinn

800

800

0

1)

Beim veräusserten Grundstück handelt es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, weshalb sowohl der Wertzuwachsgewinn als auch die wiedereingebrachten Ab-

schreibungen dem Belegenheitskanton

zugewiesen werden

(vgl. StP 2 Nr. 24 Ziff. 2).

2)

Der Gesamtbetriebsverlust wird definitiv mit dem Kapitalgewinn im Sitzkanton

Thurgau verrechnet. Der übernommene

Betriebsverlust im Kanton

St. Gallen kann

in den Folgejahren nicht an diesen zurück belastet werden bzw. kann nicht mit all- fällig dort anfallenden Betriebsgewinnen späterer Jahre verrechnet werden.

8. Betriebsverlust, Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil

8.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau, ein sekundä- res Steuerdomizil (Betriebsstätte) in St. Gallen und Spezialsteuerdomizile (Kapitalan-

lageliegenschaften) in Zug und Zürich.

Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 150 000. Die

St. Galler

Betriebsliegenschaft wurde mit einem Gewinn von Fr. 80 000 verkauft (Fr. 50 000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 30 000 wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Zuger

Kapitalanlageliegenschaft weist einen Nettoertrag von Fr. 20 000

aus. Die Zürcher

Kapitalanlageliegenschaft wurde mit einem Gewinn von Fr.

180 000

verkauft

(Fr. 150 000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 30

000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Die Ausscheidung des Betriebsgewinns erfolgt nach der quotalen indirekten Methode

(75% TG / 25% SG).

8.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn

Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG

ZH

Reingewinn

150

Nettoerfolg Liegenschaft

-20

20

Wertzuwachsgewinn 1)

-200

50

150

wiedereingebrachte Abschreibungen 1)

-30

30

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

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Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG ZG ZH

Betriebsverlust nach Quoten

-100

-75

-25

Objektmässige zugeteilte Gewinne

250

50 20 180

Gewinne/Verluste vor Ausgleich

150

-75

25 20 180

2)

1. Ausgleich

25

-25

Positive Ergebnisse in %

10% 90%

3)

2. Ausgleich

50

-5 -45

4)

Steuerbarer Gewinn

150

0

0 15 135

1)

Wertzuwachsgewinn und wiedereingebrachte Abschreibungen einer Kapitalanlage- liegenschaft in einem reinen Liegenschaftskanton werden grundsätzlich diesem zur

Besteuerung zugewiesen. Dagegen werden wiedereingebrachte

Abschreibungen

auf einer Betriebsliegenschaft quotal auf Sitz und Betriebsstätte aufgeteilt.

2)

Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen auf der Be-

triebsliegenschaft) ist in erster Line auf jene

Kantone mit Liegenschaften zu verle-

gen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen.

3)

Nur wenn die Liegenschaftserträge in den Betriebsstättekantonen

nicht ausreichen,

sind die reinen Liegenschaftskantone im Verhältnis der Nettoerträge zur Verlust-

deckung verpflichtet.

4)

Rekapitulation der übernommenen Verluste:

SG Als Betriebsstättekanton hat St. Gallen den eigenen Betriebsverlust von -25 mit dem Wertzuwachsgewinn von 50 auf der verkauften Liegenschaft zu verrech- nen. In der Höhe des verbleibenden Wertzuwachsgewinns von 25 erfolgt eine

Verrechnung mit dem Betriebsverlust des Kantons Thurgau.

ZG Der Liegenschaftskanton Zug verrechnet den von den Betriebsstättekantonen

im Verhältnis der Nettoerträge übernommene

Verlust von 5 mit dem ordent-

lichen Liegenschaftserfolg von 20.

ZH Der Liegenschaftskanton Zürich verrechnet den von den Betriebsstättekanto- nen im Verhältnis der Nettoerträge übernommenen Verlust von 45 in erster Li- nie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem

Wertzuwachsgewinn. Vorliegend

kann er somit keine wiedereingebrachten Ab-

schreibungen, sondern nur einen Wertzuwachsgewinn von 135 besteuern.

9. Immobiliengesellschaft mit Verlustvortrag

9.1. Ausgangslage

Die Kapitalgesellschaft (reine Immobiliengesellschaft) hat ihr Hauptsteuerdomizil und

Kapitalanlageliegenschaften im Kanton

Thurgau und je ein Spezialsteuerdomizil (Ka-

pitalanlageliegenschaften) in St. Gallen, Zug und Zürich.

Der Gesamtgewinn im betreffenden Geschäftsjahr beträgt Fr. 150 000. Aus dem vor- angegangenen Geschäftsjahr besteht existiert ein verrechenbarer Vorjahresverlust von Fr. 100 000. Die St. Galler Kapitalanlageliegenschaft weist einen Nettoertrag von Fr. 40 000, die Zuger Kapitalanlageliegenschaft einen solchen von Fr. 30 000 und die Zürcher Kapitalanlageliegenschaft einen Verlust von Fr. 30 000 aus.

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9.2. Ausscheidung steuerbarer Gewinn

Steuerbarer Gewinn (in Fr. 1 000)

Total

TG

SG

ZG ZH

Reingewinn

150

110

40

30 -30

1)

Verrechenbare Vorjahresverluste

-100 -100

Jahresgewinn nach Verlustverrechnung

50

10

40

30 -30

2)

Verlustübernahme KAL Kt. ZH

-30

30

Jahresgewinn nach Verlustverrechnung

50

-20

40

30 0

3)

Ausgleich

20

-11

-9 0

Steuerbarer Gewinn

50

0

29

21 0

1)

Verrechenbare Vorjahresverluste sind durch den

Sitzkanton zu übernehmen.

2)

Verluste aus Spezialsteuerdomizilen

sind durch

den Sitzkanton

zu übernehmen.

3)

Ein negatives Ergebnis des Sitzkantons (nach Berücksichtigung der verrechenba- ren Vorjahresverluste und nach Verlustübernahme der Spezialsteuerdomizile) ist im

Verhältnis der positiven Ergebnisse

auf die anderen Steuerdomizile zu verlegen.

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