053-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 53 Nr. 1
Berechnung Vermögenssteuer
1. Steuerfreie Beträge
Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezo- gen. Je nach den persönlichen Verhältnissen können gemäss § 53 Abs. 1 StG zu- dem folgende steuerfreie Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden: – bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 100 000 – bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50 000
für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich Fr. 40 000
Ab Steuerperiode 2007 sind Partner einer eingetragenen Partnerschaft steuerrecht- lich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Für Partnerinnen und Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft gilt der gleiche Steuerfreibetrag wie für Ehegatten. Nach § 53 Abs. 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei beschränkter Steuer- pflicht werden diese Beträge gemäss § 53 Abs. 3 StG anteilmässig gewährt.
2. Steuersätze | ||||
Gemäss § 54 Abs. 1 StG | beträgt | die Vermögenssteuer seit der Steuerperiode 2002: | ||
bis | Fr. 500 000 | 1,1 Promille | ||
von | Fr. 500 001 | bis | Fr. 1 500 000 | 1,6 Promille |
von | Fr. 1 500 001 | bis | Fr. 2 000 000 | 2,1 Promille |
Für ein steuerbares Vermögen von über Fr. 2 000 000 beträgt die Steuer gemäss § 54 Abs. 2 StG für das gesamte Vermögen 1,6 Promille.
3. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer
3.1. Berechnung steuerbares Vermögen
Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar hat drei Kinder, welche im gleichen Haushalt leben. Ein Kind ist im Laufe der Steuerperiode 2007 mündig geworden, die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig. Das Ehepaar weist per Ende 31.12.2007 Aktiven von Fr. 2 200 000 und Schulden von Fr. 400 000 auf. Vermögenswerte (Aktiven) per 31.12.2007 Fr. 2 200 000 Schulden (Passiven) per 31.12.2007 ./. Fr. 400 000 Reinvermögen per 31.12.2007 Fr. 1 800 000 Steuerfreibetrag Verheiratete ./. Fr. 100 000 Steuerfreibetrag für 2 Kinder * ./. Fr. 80 000 steuerbares Vermögen per 31.12.2007 Fr. 1 620 000 =========== * Die Steuerfreibeträge werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperio- de festgesetzt (Stichtagsprinzip). Für ein Kind kann kein Steuerfreibetrag mehr ge- währt werden, weil es am Ende der Steuerperiode 2007 bereits mündig ist.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 31.08.2006
Steuerverwaltung
StP 53 Nr. 1
3.2. Berechnung einfache Steuer | |||
Steuersatz | Vermögen | einfache Steuer | |
1,1 Promille von | Fr. 500 000 | Fr. 550.00 | |
1,6 Promille von | Fr. 1 000 000 | Fr. 1 600.00 | |
2,1 Promille von | Fr. 120 000 | Fr. 252.00 | |
Total | Fr. 1 620 000 | Fr. 2 402.00 | |
Für die gesamte Vermögenssteuerbelastung ist die einfache Steuer mit dem ortsüb-
lichen Steuerfuss zu | multiplizieren. | ||
ersetzt 31.08.2006 | - 2/2 - | 01.01.2007 |