053-01-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 53 Nr. 1

Berechnung Vermögenssteuer

1. Steuerfreie Beträge

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden die Schulden von den Aktiven abgezo- gen. Je nach den persönlichen Verhältnissen können gemäss § 53 Abs. 1 StG zu- dem folgende steuerfreie Beträge vom Reinvermögen abgezogen werden: – bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 100 000 – bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50 000

  • für jedes nicht selbständig besteuertes Kind zusätzlich Fr. 40 000

Ab Steuerperiode 2007 sind Partner einer eingetragenen Partnerschaft steuerrecht- lich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Für Partnerinnen und Partner in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft gilt der gleiche Steuerfreibetrag wie für Ehegatten. Nach § 53 Abs. 2 StG werden die steuerfreien Beträge aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Bei beschränkter Steuer- pflicht werden diese Beträge gemäss § 53 Abs. 3 StG anteilmässig gewährt.

2. Steuersätze

Gemäss § 54 Abs. 1 StG

beträgt

die Vermögenssteuer seit der Steuerperiode 2002:

bis

Fr. 500 000

1,1 Promille

von

Fr. 500 001

bis

Fr. 1 500 000

1,6 Promille

von

Fr. 1 500 001

bis

Fr. 2 000 000

2,1 Promille

Für ein steuerbares Vermögen von über Fr. 2 000 000 beträgt die Steuer gemäss § 54 Abs. 2 StG für das gesamte Vermögen 1,6 Promille.

3. Beispiel Berechnung Vermögenssteuer

3.1. Berechnung steuerbares Vermögen

Ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar hat drei Kinder, welche im gleichen Haushalt leben. Ein Kind ist im Laufe der Steuerperiode 2007 mündig geworden, die anderen beiden Kinder sind noch minderjährig. Das Ehepaar weist per Ende 31.12.2007 Aktiven von Fr. 2 200 000 und Schulden von Fr. 400 000 auf. Vermögenswerte (Aktiven) per 31.12.2007 Fr. 2 200 000 Schulden (Passiven) per 31.12.2007 ./. Fr. 400 000 Reinvermögen per 31.12.2007 Fr. 1 800 000 Steuerfreibetrag Verheiratete ./. Fr. 100 000 Steuerfreibetrag für 2 Kinder * ./. Fr. 80 000 steuerbares Vermögen per 31.12.2007 Fr. 1 620 000 =========== * Die Steuerfreibeträge werden aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperio- de festgesetzt (Stichtagsprinzip). Für ein Kind kann kein Steuerfreibetrag mehr ge- währt werden, weil es am Ende der Steuerperiode 2007 bereits mündig ist.

01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 31.08.2006

Steuerverwaltung

StP 53 Nr. 1

3.2. Berechnung einfache Steuer

Steuersatz

Vermögen

einfache Steuer

1,1 Promille von

Fr. 500 000

Fr. 550.00

1,6 Promille von

Fr. 1 000 000

Fr. 1 600.00

2,1 Promille von

Fr. 120 000

Fr. 252.00

Total

Fr. 1 620 000

Fr. 2 402.00

Für die gesamte Vermögenssteuerbelastung ist die einfache Steuer mit dem ortsüb-

lichen Steuerfuss zu

multiplizieren.

ersetzt 31.08.2006

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