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Steuerverwaltung
StP 20 Nr. 8
Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 20 Absatz 1 StG sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können, nebst dem ordentlichen ge- schäftsmässig begründeten Aufwand, nach § 30 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 StG zudem abgezogen werden:
die Abschreibungen und Rückstellungen auf Geschäftsvermögen;
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen.
Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, nebst den ordentlichen Einkünften, gemäss § 20 Absatz 2 StG auch Kapitalgewinne aus:
der Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsver- mögen;
der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi- sche Betriebe oder Betriebsstätten.
Allen diesen Tatbeständen ist gemeinsam, dass dadurch die stillen Reserven offen- gelegt bzw. realisiert werden. Die Bildung von stillen Reserven (z.B. mittels Ab- schreibungen) wird - falls sie steuerlich zugelassen wird - steuermindernd vorge- nommen. Dies rechtfertigt daher eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Realisierung.
2. Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen
Im Gegensatz zum Geschäftsvermögen sind Wertschwankungen des Privatvermö- gens ohne Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Kapitalgewinne und Wertver- mehrungen, die auf dem Privatvermögen erzielt werden, unterliegen nicht der Ein- kommenssteuer. Dementsprechend bleiben auch die privaten Kapitalverluste und Wertverminderungen unberücksichtigt. Der Zuteilung von Vermögenswerten zum Geschäfts- oder Privatvermögen kommt somit im Steuerrecht eine erhebliche Bedeutung zu. Die Abgrenzungskriterien zwi- schen Privat- und Geschäftsvermögen sind in der Weisung StP 43 Nr. 4 detailliert beschrieben.
3. Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
3.1. Allgemeines
Steuerbare Kapitalgewinne entstehen einerseits aus der Veräusserung, der Verwer- tung oder der buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 20 Abs. 2 Ziff. 1 StG). Andererseits können steuerbare Kapitalgewinne aufgrund einer Privatentnahme von Geschäftsvermögen oder der Überführung von Geschäftsvermögen in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten entstehen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 20 Abs. 2 Ziff. 2 StG, steuersystematische Realisation).
31.05.2011 - 1/4 - ersetzt 01.01.2008
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StP 20 Nr. 8
3.2. Veräusserung
Bei einer Veräusserung wird das entsprechende Aktivum durch Verkauf bzw. Tausch aus dem Geschäftsvermögen ausgeschieden und in der Regel auf einen neuen Ei- gentümer übertragen. Der häufigst anzutreffende Veräusserungstatbestand ist der Verkauf.
3.3. Verwertung
Der Begriff „Verwertung“ ist weit zu fassen. Er steht für alle sog. Entstrickungstatbe- stände, durch welche stille Reserven so verschoben werden, dass die bisher aufge- schobene Besteuerung später nicht mehr erfolgen kann.
3.4. Buchmässige Aufwertung
Bei einer buchmässigen Aufwertung werden stille Reserven dadurch offengelegt, dass der Buchwert eines Aktivums erhöht wird. Die Differenz unterliegt der Einkom- mensbesteuerung. Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen Selbständigerwerbender kann kantonal steuerlich eine Aufwertung höchstens im Umfang der bisherigen Abschreibungen erfolgen, da der massgebende Einkommenssteuerwert maximal der Höhe der Anla- gekosten entsprechen darf. Bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft untersteht ein über den Anlagekosten erzielter Erlös (Wertzuwachsgewinn) der Grundstückge- winnsteuer.
3.5. Privatentnahme
Mit der Überführung eines Vermögenswertes vom Geschäftsvermögen ins Privat- vermögen werden steuersystematisch stille Reserven realisiert. Eine Privatentnahme hat zu Verkehrswerten zu erfolgen („dealing at arm’s length“).
3.6. Überführung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten
Mit der Verlegung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens ins Ausland wird dem inländischen Fiskus Steuersubstrat mindestens im Umfang der darauf gebilde- ten stillen Reserven entzogen, sodass diese Transaktion mit Einkommenssteuerfol- gen verbunden ist.
4. Grundstücke im Geschäftsvermögen
4.1. Allgemeines
Werden aufgrund von Realisationstatbeständen Kapitalgewinne auf Grundstücke des Geschäftsvermögens erzielt, so stellen sich je nach Steuerhoheit unterschiedliche Steuerfolgen ein.
4.2. Veräusserung
Fällt bei der Veräusserung eines Geschäftsgrundstücks einer natürlichen Person ein Kapitalgewinn an, so unterliegt dieser bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich der Einkommenssteuer (mit den entsprechenden AHV-Beitragsfolgen).
ersetzt 01.01.2008 - 2/4 - 31.05.2011
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StP 20 Nr. 8
Gemäss Artikel 18 Absatz 4 DBG werden aber die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der Kapitalgewinn in Buchgewinn (wie- dereingebrachte Abschreibungen) und Wertzuwachs aufgeteilt. Die wiedereinge- brachten Abschreibungen wurden während der Haltedauer auf dem Grundstück steuermindernd vorgenommen, weshalb der Buchgewinn (Differenz zwischen Geste- hungskosten und Buchwert) der Einkommenssteuer unterliegt (§ 20 Abs. 4 StG). Der Wertzuwachs (Differenz Gestehungskosten/Verkehrswert) unterliegt aufgrund der tatsächlichen Handänderung der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 126 StG. Im Kanton Thurgau wird bei Kapitalgewinnen auf Grundstücken im Geschäftsvermö- gen das monistische System angewandt (Buchgewinn: Einkommenssteuer; Wertzu- wachs: Grundstückgewinnsteuer).
4.3. Privatentnahme
4.3.1. Allgemeines
Bei der Privatentnahme liegt keine eigentliche Handänderung vor. Das Grundstück verbleibt - auch bei ursprünglicher Zugehörigkeit des Geschäftsvermögens - im Ei- gentum des Einzelfirmainhabers oder des Personengesellschafters. Eine Überfüh- rung vom Geschäfts- ins Privatvermögen stellt daher lediglich aus steuersystemati- schen Gründen einen Realisationstatbestand dar.
4.3.2. Staats- und Gemeindesteuern
Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der Buchgewinn (wiedereingebrachte Abschreibungen) mit der Einkommenssteuer erfasst (§ 20 Abs. 4 StG). Mangels Handwechsels wird die Besteuerung des Wertzuwachses durch die Grundstückge- winnsteuer dagegen bis zu einer späteren Handänderung „aufgeschoben“ (§ 126 Abs. 1 Ziff. 1 StG e contrario).
4.3.3. Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer wird bei der Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen grundsätzlich der ganze Kapitalgewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinn) vollumfänglich der Einkom- menssteuer unterstellt (mit den entsprechenden AHV-Beitragsfolgen). Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens ins Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person nach Artikel 18a Absatz 1 DBG seit der Steuerperiode 2011 einen Steueraufschub beantragen. Im Zeitpunkt der Überführung wird diesfalls nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkom- menssteuerwert besteuert (wieder eingebrachte Abschreibungen). Die Anlagekosten gelten dabei als neuer massgebender Einkommenssteuerwert. Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns wird bis zur Veräusserung aufgeschoben.
31.05.2011 - 3/4 - ersetzt 01.01.2008
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Ist ein Steueraufschub erfolgt, unterliegt der Wertzuwachsgewinn im Zeitpunkt der Veräusserung als (AHV-pflichtiges) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer. Massgebend für die Berechnung des steuerbaren Wertzu- wachsgewinns sind der erzielte Veräusserungserlös sowie die Anlagekosten. Der Verkehrswert im Zeitpunkt des Steueraufschubs ist dagegen unbeachtlich.
5. Verpachtung Geschäftsbetrieb
Nach § 20a Absatz 1 StG und Artikel 18a Absatz 2 DBG gilt die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen (vgl. StP 20a Nr. 1). Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist diese Bestimmung seit der Steuerperiode 2008 und bei der direkten Bundessteuer seit der Steuerperiode 2011 in Kraft.
6. Erbteilung Geschäftsbetrieb
Wird bei der Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, kann nach § 20a StG und Artikel 18a Absatz 3 DBG die Besteuerung von stillen Reserven aufgeschoben werden (vgl. StP 20a Nr. 1). Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist diese Bestimmung seit der Steuerperiode 2008 und bei der direkten Bundessteuer seit der Steuerperiode 2011 in Kraft.
ersetzt 01.01.2008 - 4/4 - 31.05.2011