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Steuerverwaltung
StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mit- teilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen. Als solche gelten aufgrund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Dieses Einsichtsrecht gilt ab der Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich der Erbe, welcher Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 124 N 11ff.). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentli- che oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen bei- spielsweise wird in der Regel verweigert (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., § 124 N 18f.).
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3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Als solche gelten auf- grund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsver- fahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Akten- öffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess. Üblich sind Gesuche von den Strafverfolgungsbehörden, welche regelmässig ge- schützt werden, ebenso Gesuche im Rahmen eines Zivilprozesses, wenn die Offi- zialmaxime zur Anwendung kommt (Ehescheidung, Arbeitsrecht etc.). Gemäss einer Weisung des DFS vom 08.07.1998 müssen die Strafverfolgungsbe- hörden kein formelles Gesuch ans DFS richten, sondern können die notwendigen Auskünfte direkt bei den Gemeindesteuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung Thurgau einholen (vgl. § 147 Abs. 2 StG). Da die Strafverfolgungsbehörden seit der Revision des Sanktionenrechts zur genauen Abklärung der finanziellen Verhältnisse der angeschuldigten Personen verpflichtet sind, können sie gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 StGB bei den zuständigen Steuerverwaltungen der Kantone und Gemein- den die erforderlichen Auskünfte direkt einholen. Die Aufzählung von § 35 StV ist nicht abschliessend. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wird auch anderen öffentlichen Organen Auskunft erteilt. In Anlehnung an § 8 des Kantonalen Gesetzes über den Datenschutz wird in der Praxis auch dann ein wichtiger Grund angenommen, wenn das öffentliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder es nachweist, dass es die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten
Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt. Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorge- sehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die Behörden im glei- chen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunfts- pflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfassend, weil es an einem rechtlich ge- schützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Aus- kunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, Art. 91 N 29). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren durchschrit- ten wird (Lebrecht, a.a.O., Art. 91 N 31 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau-
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ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Ände-
rung oder Rückforderung von Leistungen).
Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendienverordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämt- liche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss
den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie | die Staats- und | |
Gemeindesteuer zu erteilen | haben. | |
Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung
anzuwendenden Gesetze notwendig ist.
4. Herausgabe von Originalakten | ||
Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach | dem BGFA | |
(SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. | Trotz „Kann- | |
Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, die ihren Mandanten betreffen. Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen eingeschrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung aus- zuhändigen (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 14 N2). Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Ledig- lich den verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnotizen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (HAUBENSAK/LITSCHGI/ STÄHELIN,
a.a.O., § 14 N 3).
5. Synoptische Darstellung | betreffend Auskunftsermächtigung | |
Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
AHV - Ausgleichskassen | „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Be- | Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10) |
trieb eingesetzte eigene Kapital.“ Art. 27 Abs. 2 AHVV | ||
AHV - Ausgleichskassen | Ermittlung des Reinvermögens bei Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV | |
nichterwerbstätigen AHV-Pflichti- gen; „Zusammenarbeit“ mit Aus- gleichskasse. | ||
AHV - Ausgleichskassen | Einkommen, die gemäss Schwarzarbeitsgesetz nicht deklariert worden sind. | Art. 12 Abs. 1 BGSA |
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Auskunftsberechtigung | Inhalt | Rechtliche Grundlage |
Amt für Handelsregister und Erleichterte Einbürgerung; Daten | Ermächtigung der einbür- | |
Zivilstandswesen gemäss „Erhebungsbericht“. | gerungswilligen Person | |
(im Auftrag des Bundesamtes | (Formular BFM) | |
für Migration) | ||
Amt für Wirtschaft und Arbeit | Feststellungen im Zusammenhang Art. 11 Abs. 2 BGSA mit Schwarzarbeit. (SR 822.41) § 1 RRV zum BGS (RB 823.20) | |
Arbeitslosenversicherung | Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG | Art. 1 AVIG (SR 837) |
Behörden, die Bundesgesetz | Auskünfte, die für Vollzug des | |
über die Landwirtschaft voll- | Gesetzes erforderlich sind. | (SR 910.1) |
ziehen | ||
Betreibungsamt | Im Pfändungsverfahren: „Behör- den sind im gleichen Umfang aus- | |
kunftspflichtig wie der Schuldner.“ | ||
Eidgenössische | Steuerfaktoren | |
Finanzverwaltung | Weisung DFS vom 28.1.1994 | |
Eidgenössische | Auskünfte, die für den Vollzug des Art. 141b ZG | |
Zollverwaltung | Zollgesetzes notwendig sind. | |
Finanzverwaltung Kanton | Steuerfaktoren | |
Thurgau | Weisung DFS vom 14.12.2004 | |
Fürsorgebehörden folgender | Steuerfaktoren im Zusammen- | |
Kantone: | hang mit Verwandtenunterstüt- | Weisung DFS vom |
– Appenzell Innerrhoden / | zung im Sozialhilfeverfahren. | 27.9.1999 |
Ausserrhoden | ||
Glarus
Graubünden
Schaffhausen
St. Gallen
Thurgau
Fürsorgebehörden des | Steuerfaktoren | |
Kantons Thurgau | Weisung DFS vom 12.9.2005 | |
Grundbuchamt | Steuerwert der Liegenschaft zur Berechnung der Gebühren. | § 10 Abs. 2 GGG (RB 632.1) |
Inventarbehörde | Auskünfte aus den Steuerakten, die für die Inventaraufnahme er- forderlich sind. | Weisung DFS vom 17.1.1995 |
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Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Jugendanwaltschaft Bekanntgabe der Steuerfakto- § 147 Abs. 2 StG ren der Inhaber der elterlichen Weisung DFS vom Sorge im Zusammenhang mit 29.6.1994 Bemessung des Elternbeitrages an die Kosten der Fremdplatzie- rung. Konkursamt Einsicht in die Steuerakten von § 147 Abs. 2 StG konkursiten Steuerpflichtigen. Weisung DFS vom 14.12.2004 Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behör- Art. 222 Abs. 5 SchKG den sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Rechnungsprüfungskommissionen Einsicht in Staatssteuertabelle § 24 Abs. 2 GemG der Gemeinden und Rückstandsliste. (RB 131.1) Sozialversicherungseinrichtungen, Erforderliche Auskünfte für: Art. 32 ATSG die dem ATSG unterstehen – Festsetzung, Änderung oder (SR 830.1) Rückforderung von Leistun- gen;
Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge;
Festsetzung und Bezug der Beiträge;
Rückgriff auf haftpflichtrecht- liche Dritte
Steuerbehörden von Bund und Umfassende Auskunftspflicht. Art. 111 Abs. 1 DBG Kantonen Straf- und Zivilgerichte Kanton Steuerfaktoren im Zusammen- § 147 Abs. 2 StG Thurgau hang mit Gesuch um unentgelt- § 35 StV liche Prozessführung. Weisung DFS vom 18.5.2000 Strafverfolgungsbehörden Gemäss entsprechendem Art. 34 Abs. 3 StGB Formular. Wehrpflichtersatzbehörde Zweckdienliche Mitteilungen, Art. 24 Abs. 2 lit.c benötige Auskünfte und Akten- WPEG (SR 661) einsicht.
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