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StP 11 Nr. 3
Wechsel Prae- / Postnumerandokanton
1. Sachverhalt
Klara und Fritz Müller verlegen ihren Wohnsitz am 30. September 2001 vom Kanton Tessin (Praenumerandokanton) in den Kanton Thurgau. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:
2. Wegzugskanton Tessin:
Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 30.9.2001
Das steuerbare Einkommen und Vermögen wird vom Kanton Tessin bis zum Ende der Steuerpflicht am 30.09.2001 pro rata temporis bezogen!
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StP 11 Nr. 3
3. Zuzugskanton Thurgau:
Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern 1.10. - 31.12.2001
Die gesamten seit dem Zuzug in den Kanton Thurgau erzielten Einkünfte sind steuer- bar. Die regelmässigen Einkünfte werden für die Satzbestimmung (vgl. StP 55 Nr. 3) hochgerechnet. Lediglich das steuerbare Vermögen wird pro rata temporis bezogen.
4. Wegzugskanton Tessin:
Veranlagung direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2001
Gemäss Art. 11 lit. a VO über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen ist der Wegzugskanton Tessin (Praenumerando) trotz dem Kantonswechsel für den Bezug der direkten Bundessteuer bis zum Ende der zweijäh- rigen Steuerperiode (Ende 2002) zuständig. Die bisherige Veranlagung der direkten Bundessteuer durch den Kanton Tessin bleibt bestehen. Die Zuständigkeit des Kantons Thurgau für die Veranlagung und den Bezug der di- rekten Bundessteuer beginnt in diesem Beispiel am 1. Januar des dem Zuzug fol- genden ungeraden Kalenderjahres (1.1.2003).
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