025-06-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 25 Nr. 6
Gewinne aus Geldspielen
1. Allgemeines
Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen gemäss der General- klausel von § 18 Absatz 1 StG bzw. von Artikel 16 Absatz 1 DBG grundsätzlich der Einkommenssteuer. Zu den steuerbaren Einkünften gehören somit auch Geld- und Naturalgewinne aus Geldspielen, soweit sie in § 26 StG bzw. Artikel 24 DBG nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind. An der Abstimmung vom 10. Juni 2018 hat das Volk das Bundesgesetz über Geld- spiele (BGS) angenommen. Dieses enthält auch steuerliche Bestimmungen. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Bestimmungen des Geldspielgesetzes per
1. Januar 2019 in Kraft treten.
Aufgrund der kurzen Zeit zwischen Annahme und Inkrafttreten des Geldspielgeset- zes konnte der Kanton Thurgau das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) noch nicht anpassen. Artikel 72y des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) legt fest, dass in diesem Fall ab Inkrafttreten die Bestimmungen von Artikel 24 DBG anzuwenden sind, bis der Kanton die Gesetzgebung angepasst hat.
2. Definitionen
2.1. Geldspiele
Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 Bst. a BGS). Je nach Spielart gelten unterschiedliche Bestimmungen bezüglich der Steuerbarkeit der daraus erzielten Gewinne.
2.2. Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele
Lotterien sind Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen An- zahl offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 Bst. b BGS). Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses (Art. 3 Bst. c BGS). Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder über- wiegend von der Geschicklichkeit der spielenden Person abhängt (Art. 3 Bst. d BGS).
2.3. Lotterien und Spiele zur Verkaufsförderung
Spiele zur Verkaufsförderung sind zu diesem Zweck kurzzeitig durchgeführte Lotte- rien und Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden (Art. 1 Bst. d BGS). Darunter fallen auch durch Medien- unternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Ge- schicklichkeitsspiele, an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedin- gungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann (Art. 1 Bst. e BGS).
01.01.2019 - 1/6 - ersetzt 01.01.2014
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2.4. Gross- und Kleinspiele sowie Spielbankenspiele
Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automati- siert oder interkantonal oder online durchgeführt werden (Artikel 3 Bst. e BGS). Kleinspiele sind gemäss Artikel 3 Bst. f BGS Lotterien, Sportwetten und Pokerturnie- re, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere). Spielbankenspiele sind Geldspiele die einer eng begrenzten Anzahl Personen offen- stehen, davon ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 Bst. g BGS).
3. Steuerbarkeit der Gewinne aus Geldspielen
3.1. Allgemeines
Seit der Steuerperiode 2019 ist bezüglich der Steuerbarkeit von Gewinnen aus Geld- spielen Artikel 72y StHG in Verbindung mit Artikel 24 DBG massgebend. In den Zif- fern 3.2 bis 3.5 sind die ab diesem Zeitpunkt geltenden steuerlichen Bestimmungen aufgeführt. Die bis und mit der Steuerperiode 2018 geltenden steuerlichen Bestimmungen sind in Ziffer 7 dieser Weisung aufgeführt.
3.2. Lotterien und Spiele zur Verkaufsförderung
Nach Artikel 72y StHG in Verbindung mit Artikel 24 Bst. j DBG sind einzelne Geld- und Naturalgewinne aus schweizerischen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung von über Fr. 1 000 steuerbar. Solche steuerbaren Geld- und Natu- ralgewinne unterliegen zudem neu der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 5). Beim Betrag von Fr. 1 000 handelt es sich um eine Steuerfreigrenze. Sobald ein ein- zelner Gewinn die Steuerfreigrenze übersteigt, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Wird etwa ein einzelner Gewinn von Fr. 1 100 erzielt, unterliegt dieser gesamthaft (also zu Fr. 1 100) der Einkommenssteuer. Ein einzelner Gewinn von bis zu Fr. 1 000 wird hingegen nicht besteuert (vgl. StP 26 Nr. 1). Gewinne aus ausländischen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsför- derungen sind unabhängig des Betrags immer vollumfänglich steuerbar.
3.3. Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der
Online-Teilnahme an Spielbankenspielen Auf der Grundlage von Artikel 72y StHG in Verbindung mit Artikel 24 Bst. ibis DBG steuerbar sind die einzelnen Gewinne:
über Fr. 1 000 000 aus der Teilnahme an Grossspielen, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind;
über Fr. 1 000 000 aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind.
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Der Betrag von Fr. 1 000 000 ist als Steuerfreibetrag zu verstehen (vgl. StP 26 Nr. 1). Wird etwa ein einzelner Gewinn von Fr. 1 200 000 erzielt, ist nur der den Steuerfrei- betrag übersteigende Betrag von Fr. 200 000 steuerbar. Der steuerbare Gewinnanteil von Fr. 200 000 unterliegt zudem der Verrechnungssteuer (vgl. Ziff. 5). Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Grossspielen sowie aus der Online- Teilnahme an ausländischen Spielbankenspielen sind hingegen unabhängig des Be- trags immer vollumfänglich steuerbar.
3.4. Spielbankengewinne
Auf der Grundlage von Artikel 72y StHG in Verbindung mit Artikel 24 Bst. ibis DBG sind in nach dem BGS zugelassenen (Schweizer) Spielbanken erzielte Gewinne steuerfrei (vgl. StP 26 Nr. 1). Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen. Zu beachten ist, dass für die Online-Teilnahme an Spielbankenspielen abweichende Bestimmungen gelten (vgl. Ziff. 3.3). In ausländischen Spielbankenspielen erzielte Gewinne sind hingegen unabhängig des Betrags immer vollumfänglich steuerbar.
3.5. Kleinspiele
Auf der Grundlage von Artikel 72y StHG in Verbindung mit Artikel 24 Bst. iter DBG sind Gewinne aus nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen steuerfrei. Im Umkehrschluss sind somit Gewinne aus nicht nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen vollumfänglich steuerbar. Dies gilt insbesondere auch für Gewinne aus ausländischen Kleinspielen.
4. Abzug Einsatzkosten und Spieleinsätze
4.1. Grundsatz
Für ab der Steuerperiode 2019 erzielte steuerbare Gewinne aus Geldspielen können die folgenden Einsatzkosten und Spieleinsätze in Abzug gebracht werden:
Von jedem steuerbaren Gewinn aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sowie Grossspielen nach den Artikeln 24 Bst. ibis und j DBG können pauschal fünf Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden, höchstens aber Fr. 5 000 pro Gewinn (§ 34 Abs. 1 StG bzw. Art. 33 Abs. 4 DBG). Die Geltendmachung effektiver Einsatzkosten ist hingegen nicht möglich.
Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielban- kenspielen nach Artikel 24 Bst. ibis DBG können die vom Online-Spielerkonto im Steuerjahr abgebuchten Spieleinsätze abgezogen werden, jedoch höchstens Fr. 25 000.
Die bis und mit der Steuerperiode 2018 geltenden steuerlichen Bestimmungen sind in Ziffer 7 dieser Weisung aufgeführt.
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4.2. Beispiel Gewinne aus Grossspielen sowie Lotterien zur Verkaufsförderung
Die steuerpflichtige Person erzielt in der betreffenden Steuerperiode die | folgenden | ||
Gewinne aus Grossspielen: | |||
Einzelgewinn Wettbewerb vom 11.01. | Fr. 900 1) | ||
Einzelgewinn Sport-Toto vom 07.06. | Fr. 147 500 2) | ||
Einzelgewinn Swisslotto vom 09.08. | Fr. 1 150 000 2) | ||
Einzelgewinn Wettbewerb vom 15.11. | Fr. 1 300 3) | ||
Total Gewinne der Steuerperiode | Fr. 1 300 000 | ||
1) | |||
Einzelgewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung bis Fr. 1 | 000 sind steuerfrei. | ||
2) | |||
Einzelgewinne aus Grossspielen bis und mit Fr. 1 000 000 sind steuerfrei. Der die-
se Grenze übersteigende Betrag ist hingegen steuerbar. | |||
3) | |||
Einzelgewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung von über Fr. 1 000 sind voll-
umfänglich steuerbar. | |||
Berechnung steuerbares Einkommen |
Einzelgewinn Gewinn Steuerfreibetrag Einsatzkosten Steuerbar
Herkunft in Fr. | in Fr. | in Fr. in Fr. | |
1) 3)
Swisslotto vom 09.06. 1 150 000 | -1 000 000 | -5 000 | 145 000 |
2) 4)
Wettbewerb vom 15.11. 1 300 | 0 | -65 | 1 235 |
Total steuerbare Gewinne Netto in der betreffenden Steuerperiode | 146 235 | ||
1) | |||
Steuerfreibetrag für Gewinne aus Grossspielen. | |||
2) | |||
Übersteigt ein Gewinn aus Lotterien zur Verkaufsförderung die Steuerfreigrenze von Fr. 1 000 ist der gesamte Gewinn steuerbar (kein Steuerfreibetrag).
3) | |||
5% des Einzelgewinns von Fr. 150 000 ergibt Fr. 7 500. Daher kommt der | Maxi- | ||
malabzug von Fr. 5 000 pro Einzelgewinn zur Anwendung. | |||
4) | |||
5% des Einzelgewinns von Fr. 1 300. | |||
4.3. Beispiele Gewinne aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen
Die steuerpflichtige Person erzielt in der betreffenden Steuerperiode die folgenden Gewinne aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen: Einzelgewinn Teilnahme vom 15.02. Fr. 900 1) Spieleinsatz Fr. 5 000 Einzelgewinn Teilnahme vom 09.09. Fr. 1 150 000 Spieleinsatz Fr. 20 000 1) Einzelgewinn Teilnahme vom 24.11. Fr. 149 100 Spieleinsatz Fr. 10 000 Total Gewinne der Steuerperiode Fr. 1 300 000 Total 2) Fr. 35 000 1) Einzelgewinne aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 000 sind steuerfrei. 2) Einsätze total im Steuerjahr gemäss Spielerkonto. Berechnung steuerbares Einkommen aus Geldspielen Fr. 150 000 steuerbarer Anteil am Einzelgewinn vom 09.09. (Gewinn Fr. 1 150 000 abzüglich Fr. 1 000 000 Steuefreibetrag) Fr. -25 000 Spieleinsätze gemäss Spielerkonto im Steuerjahr (Maximalbetrag) Fr. 125 000 steuerbarer Gewinn aus Teilnahmen an Online-Spielbankenspielen
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5. Verrechnungssteuer
Steuerbare Gewinne aus Grossspielen sowie steuerbare Geld- und Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung unterstehen der Verrechnungssteuer. Bei Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförde- rung kann der Veranstalter anstelle des Abzugs der Verrechnungssteuer das Melde- verfahren durchführen. Die auf einem Gewinn erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer kann nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie kann aber über die Deklaration des Gewinnes im Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zurückgefordert werden.
6. Bewertung von Naturalpreisen
Der Einkommenssteuer unterliegende Naturalgewinne (vgl. Ziff. 3 „Steuerbarkeit der Gewinne aus Geldspielen“) sind ab der Steuerperiode 2019 grundsätzlich verrech- nungssteuerpflichtig. Als massgebender Gewinn für die Einkommenssteuer gilt dies- falls der für den Verrechnungssteuerabzug verwendete Ausgangswert. Bei Anwen- dung des Meldeverfahrens gilt grundsätzlich der Wert des Naturalgewinns, welcher der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Veranstalter gemeldet worden ist. Bei nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Naturalgewinnen, wie etwa bei Na- turalgewinnen aus ausländischen Geldspielen, kann der steuerbare Wert nach den folgenden Grundsätzen bestimmt werden:
Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen wer- den, so ist der Geldbetrag steuerbar.
Wird der Gewinn in Natura bezogen und anschliessend weiterveräussert, so ist der effektiv erzielte Erlös steuerbar.
Wenn nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser vom Gewinner nicht weiterveräussert wird, muss der Naturalgewinn nach Massgabe eines realis- tischen Wiederveräusserungswerts bewertet werden. Als Richtwerte für die Bewertung von Naturalgewinnen gelten folgende Ansätze: – Autos: 80 % des Katalogpreises – Reisen: 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
Übrige Preise: im Einzelverfahren zu bestimmen
Bis und mit der Steuerperiode 2018 unterstanden Naturalgewinne aus Geldspielen nicht der Verrechnungssteuer. Für die Bewertung solcher Naturalgewinne können ebenfalls die vorgängig aufgeführten Grundsätze herangezogen werden.
7. Gewinne aus Geldspielen bis und mit Steuerperiode 2018
7.1. Steuerbarkeit der Gewinne aus Geldspielen
Aufgrund der Generalklausel von § 18 Abs. 1 StG und Artikel 16 Absatz 1 DBG sind alle Gewinne aus Glückspielen steuerbar, soweit sie nicht ausdrücklich von der Be- steuerung ausgenommen sind.
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Bis und mit der Steuerperiode 2018 waren nur die folgenden | Gewinne aus Geldspie- | |
len von der Besteuerung ausgenommen: | ||
Gewinne in inländischen Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes;
einzelne Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von Fr. 1 000.
Alle übrigen Gewinne aus Geldspielen waren steuerbar, insbesondere auch:
Gewinne in ausländischen Spielbanken;
einzelne Gewinne von über Fr. 1 000 aus Lotterien und lotterieähnlichen Veran- staltungen;
Gewinne aus Spielen zur Verkaufsförderung galten nicht als lotterieähnliche Ver- anstaltungen und waren daher unabhängig des Betrags vollumfänglich steuerbar.
7.2. Einsatzkosten
Bis und mit der Steuerperiode 2018 konnte von jedem steuerbaren Gewinn aus einer
Lotterie oder einer lotterieähnlichen | Veranstaltung fünf Prozent des Gewinns, höchs- | |
tens aber Fr. 5 000 in Abzug gebracht | werden. Die Geltendmachung effektiver Ein- | |
satzkosten war hingegen nicht möglich. | ||
Gewinne aus Spielen zur Verkaufsförderungen galten nicht als lotterieähnliche Ver- anstaltungen, weshalb für solche Gewinne der pauschale Abzug von Einsatzkosten
nicht zulässig war.
7.3. Beispiel Berechnung steuerbarer Betrag
Die steuerpflichtige Person erzielte in der betreffenden Steuerperiode die folgenden
Gewinne aus Lotterien: | ||
Einzelgewinn Sport-Toto vom 11.01. Fr. 900 1) | ||
Einzelgewinn Swisslotto vom 07.06. | Fr. 9 500 2) | |
Einzelgewinn Swisslotto vom 09.08. | Fr. 150 000 2) | |
Einzelgewinn Sport-Toto vom 15.11. Fr. 600 1) | ||
Total Gewinne der Steuerperiode | Fr. 161 000 | |
1) | ||
Sämtliche Einzelgewinne bis und mit Fr. 1 000 sind steuerfrei, selbst wenn sie zu-
sammen mehr als Fr. 1 000 ergeben. | ||
2) | ||
Einzelgewinne über Fr. 1 000 sind steuerbar. | ||
In der betreffenden Steuerperiode resultiert somit folgendes steuerbares Einkommen:
Bruttogewinn Einsatzkosten Steuerbar | ||
1) | ||
Einzelgewinn Swisslotto vom 07.06. | Fr. 9 500 | Fr. 475 Fr. 9 025 |
Einzelgewinn Swisslotto vom 09.08. | Fr. 150 000 | Fr. 5 000 2) Fr. 145 000 |
Total steuerbare Gewinne | Fr. 159 500 | Fr. 5 475 Fr. 154 025 |
1) | ||
Pauschalabzug 5% des Einzelgewinnes von Fr. 9 500. | ||
2) | ||
5% des Einzelgewinns von Fr. 150 000 ergibt Fr. 7 500. Daher kommt der Maxi-
malabzug von Fr. 5 000 pro Einzelgewinn zur Anwendung.
ersetzt 01.01.2014 | - 6/6 - | 01.01.2019 |