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Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 8

Trennung: Wegzug eines Ehepartners ins Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau wohnhaftes

Ehepaar trennt sich per 30.06.2016. Der Ehegat-

te zieht per Trennungsdatum nach

Deutschland. Gemäss Trennungsvereinbarung

sind ab Juli 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1 500 für die Ehefrau und von je Fr. 750 für die beiden minderjährigen Kinder vereinbart. Die Ehefrau bewohnt mit den beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Liegenschaft (Mietwert Fr. 24 000) im Kanton Thurgau. Liegenschaftenunterhalt und Schuldzinsen

werden hälftig aufgeteilt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2016

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn 1)

50 700

53 300

104 000

Wertschriftenertrag

600

1 400

2 000

Liegenschaftenertrag 2)

3 600

6 000

9 600

Liegenschaftenunterhalt 2)

-720

-1 200

-1 920

Berufsauslagen

-1 910

-1 910

-3 820

Schuldzinsen

-1 250

-1 250

-2 500

Unterhaltsbeiträge 3)

0

-24 000

-24 000

Reineinkommen Ehemann 4)

51 020

32 340

83 360

Ehefrau

Lohn inkl. 13. Monatslohn

9 000

10 500

19 500

Wertschriftenertrag

500

1 500

2 000

Unterhaltsbeiträge 3)

0

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag 2)

3 600

3 600

7 200

Liegenschaftenunterhalt 2)

-720

-720

-1 440

Berufsauslagen

-1 300

-1 300

-2 600

Schuldzinsen

-1 250

-1 250

-2 500

Reineinkommen Ehefrau 4)

9 830

36 330

46 160

1)

Der Ehemann tritt am 1. Juli 2016 eine neue Stelle an. Der bisherige Arbeitgeber

zahlt das 13. Monatsgehalt anteilmässig aus.

2)

Der Mietwert und der Liegenschaftenunterhalt werden hälftig aufgeteilt. Da der Ehemann die Liegenschaft ab Trennungsdatum nicht mehr selbst bewohnt, wird der

Abzug von 40% vom Mietwert nicht mehr gewährt.

3)

Unterhaltsbeiträge an Ehefrau

und Kinder: Die Überlassung

der Liegenschaft

(Mietwert ab 1.7.2016 = Fr. 6

000) gilt als Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann kann die

Zahlungen von Fr. 18 000 und den Mietwertanteil von Fr. 6

000 als Unterhaltsbei-

träge abziehen. Die Ehefrau versteuert die erhaltenen Beiträge und den Mietwer-

tanteil des Ehemannes als Unterhaltsbeiträge.

4)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

01.01.2017

- 1/4 -

ersetzt 01.01.2007

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StP 58 Nr. 8

Vermögensverhältnisse 2016 per 30.6.

per 31.12.

Ehemann

Wertschriften 67 000

70 000

Auto 25 000

25 000

Liegenschaft TG 250 000

250 000

Schulden -125 000

-125 000

Reinvermögen 2016 217 000

220 000

Ehefrau

Wertschriften 63 000

65 000

Liegenschaft 250 000

250 000

Schulden -125 000

-125 000

Reinvermögen Ehefrau 2016 188 000

190 000

2. Getrennte Veranlagung Ehemann

2.1. Allgemeines

Die Steuerpflicht des Ehemannes aufgrund persönlicher Zugehörigkeit endet im Kan-

ton Thurgau per 30.6.2016 mit dem Wegzug ins Ausland per Trennungsdatum. Es

erfolgt daher eine getrennte Veranlagung des Ehemannes vom 1.1. bis 30.6.2016

ohne Anwendung des Teilsplittings bei der Steuerberechnung.

Für die Bemessung der Einkommens und Vermögenssteuer wird das bis zum Weg-

zugsdatum erzielte Reineinkommen und das Vermögen per 30.06.2016

herangezo-

gen. Die Vermögenssteuer wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht

pro rata tempo-

ris bezogen. Das Reineinkommen und Reinvermögen der Ehefrau wird

für die Be-

messung nicht berücksichtigt.

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer 1.1. - 30.6.2016

satzbe-

Einkommenssteuer 2016 Bemerkungen

steuerbar

stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13. vom 1.1.-30.6.16

50 700

101 400

1)

Wertschriftenertrag Ehemann vom 1.1.-30.6.16

600

600

Liegenschaftenertrag vom 1.1.-30.6.16

3 600

7 200

Liegenschaftenunterhalt vom 1.1.-30.6.16

-720

-1 440

Berufsauslagen Ehemann vom 1.1.-30.6.16

-1 910

-3 820

Schuldzinsen vom 1.1.-30.6.16

-1 250

-2 500

Versicherungsabzug 2) vom 1.1.-30.6.16

-1 550

-3 100

steuerbares Einkommen

49 400

98 300

1)

Der Wertschriftenertrag gilt als unregelmässiges Einkommen und wird daher für die

Satzbestimmung nicht hochgerechnet.

2)

Die Festlegung des Versicherungsabzugs erfolgt gemäss den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht. Der Ehemann ist am Ende der Steuerpflicht alleinstehend.

ersetzt 01.01.2007 - 2/4 -

01.01.2017

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StP 58 Nr. 8

2.3. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer 1.1. - 30.6.2016

Vermögenssteuer 2016

Bemerkungen

steuerbar

Wertschriften Ehemann

Stand per 30.6.16

67 000

Liegenschaftenanteil

Stand per 30.6.16

250 000

Auto Ehemann

Stand per 30.6.16

25 000

Schuldenanteil

Stand per 30.6.16

-125 000

Reinvermögen

per 30.6.16

217 000

Steuerfreibetrag

für Alleinstehende

-100 000

steuerbares Vermögen

117 000

2.4. Kanton Thurgau: Ausscheidung Vermögen 1.7. - 31.12.2016

Da der Ehemann weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft ist, begründet er per 1.7.2016 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Nebensteuerdomizil im Kanton Thurgau. Es erfolgt daher eine weitere Veranlagung vom 1.7. bis 31.12.2016 und

eine Steuerausscheidung mit dem Ausland.

Vermögen per 31.12.2016

Total

Ausland

in %

TG

in %

Liegenschaft TG Ehemann 1) 175 000

175 000

Wertschriften Ehemann 70 000

70 000

Auto Ehemann 25 000

25 000

Total der Aktiven 270 000

95 000

35.19

175 000

64.81

Hypotheken -125 000

-43 998

35.19

-81 012

64.81

Anpassung auf Niveau TG 2) 75 000

75 000

Reinvermögen 220 000

51 012

23.19

168 988

76.81

Steuerfreibetrag -100 000

-23 190

23.19

-76 810

76.81

Steuerbares Vermögen 120 000

27 800

92 200

1)

Interkantonaler Repartitionswert Liegenschaft TG (70 % des Verkehrswertes)

2)

Rückrechnung Liegenschaftswert auf kantonales Niveau

2.5. Kanton Thurgau: Ausscheidung Einkommen 1.7. - 31.12.2016

satzbe- steuerbar steuerbar

Einkommen 1.7.-31.12.2016

Total

stimmend Ausland TG

Lohn Ehemann inkl. 13.

53 300

106 600

53 300

0

Wertschriftenertrag Ehemann

1 400

1 400

1 400

0

Liegenschaftenertrag

6 000

12 000

0

6 000

Liegenschaftenunterhalt

-1 200

-2 400

0

-1 200

Berufsauslagen Ehemann

-1 949

-3 898

-1 949

0

Schuldzinsen Ehemann 1)

-1 250

-2 500

-345

-905

Unterhaltsbeiträge Ehefrau/Kinder 2)

-24 000

-48 000

-21 631

-2 369

Versicherungsabzug 3)

-1 550

-3 100

-1 397

-153

steuerbares Einkommen

30 700

60 100

29 300

1 400

1)

Schuldzinsen werden nach Lage der Aktiven auf die Steuerdomizile verteilt.

01.01.2017 - 3/4 - ersetzt 01.01.2007

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2)

Für die Überlassung der Liegenschaft an die Ehefrau

kann der Ehemann seinen

Mietwertanteil als Unterhaltsbeitrag zusätzlich zu den vergüteten Beiträgen abzie- hen. Die Unterhaltsbeiträge werden im Verhältnis zum Reineinkommen verteilt.

3)

Der Versicherungsabzug wird im Verhältnis zum Reineinkommen verteilt.

3. Getrennte Veranlagung Ehefrau

3.1. Allgemeines

Die weiterhin im Kanton Thurgau wohnende Ehefrau wird für ihr Reineinkommen und

Reinvermögen für die ganze Steuerperiode 2016 getrennt

veranlagt. Das Reinein-

kommen und das Reinvermögen des Ehemannes bis zum Trennungsdatum wird für die Bemessung nicht berücksichtigt. Als Alleinerziehende hat sie Anspruch auf das

Teilsplitting (vgl. StP 37 Nr. 1).

3.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer 1.1.

- 31.12.2016

Einkommenssteuer 2016

Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehefrau inkl. 13.

1.1.-31.12.16

19 500

19 500

Wertschriftenertrag Ehefrau

1.1.-31.12.16

2 000

2 000

Unterhaltsbeiträge 1)

ab Trennungsdatum!

24 000

24 000

Liegenschaftenertrag

1.1.-31.12.16

7 200

7 200

Liegenschaftenunterhalt

1.1.-31.12.16

-1 440

-1 440

Berufsauslagen Ehefrau

1.1.-31.12.16

-2 600

-2 600

Schuldzinsen

1.1.-31.12.16

-2 500

-2 500

Versicherungsabzug 2)

inkl. 2 Kinder

-4 700

-4 700

Reineinkommen

41 460

41 460

Kinderabzug 2)

2 Abzüge

-14 000

-14 000

steuerbares Einkommen

27 400

27 400

1)

Für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft

hat die Ehefrau den Mietwer-

tanteil des Ehemannes zusätzlich als Unterhaltsbeitrag zu versteuern.

2)

Für die Festlegung der Versicherungsabzüge und der Kinderabzüge

sind die Ver-

hältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend.

3.3. Kanton Thurgau: Veranlagung Vermögenssteuer 1.1. - 31.12.2016

Vermögenssteuer 2016

Bemerkungen

steuerbar

Wertschriften Ehefrau

Stand per 31.12.16

65 000

Liegenschaftenanteil

Stand per 31.12.16

250 000

Schuldenanteil

Stand per 31.12.16

-125 000

Reinvermögen

per 31.12.2016

190 000

Steuerfreibetrag

Alleinstehende

-100 000

Steuerfreibetrag

2 minderjährige Kinder

-200 000

steuerbares Vermögen

0

ersetzt 01.01.2007

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