002-15-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 15
Steuerausscheidung: Tätigkeitsentgelte Selbständigerwerbender
1. Tätigkeitsentgelt bei Einzelfirma
Im interkantonalen Verhältnis ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für den Inhaber einer Einzelfirma, vorbehältlich von Betriebsstätten, ausschliesslich am Geschäftsort steuerbar. Wenn am Hauptsteuerdomizil keine Betriebsstätte liegt, erfolgt somit auch keine Zuteilung eines Tätigkeitsentgeltes an das Hauptsteuerdo- mizil. Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird dagegen derjenige Teil des Betriebseinkommens einer Einzelfirma dem Haupsteuerdomizil zugeteilt, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit ent- spricht. Die Aufteilung des Betriebseinkommens einer Einzelfirma im interkommunalen Ver- hältnis erfolgt nach dem gleichen Schema wie bei den Kollektiv- und Kommanditge- sellschaften im interkantonalen Verhältnis (vgl. Ziff. 2 unten). Bei Spitalärzten wird nur der „Honoraranteil“ aufgeteilt. Die Ausscheidung des Vermögens erfolgt nach den bundesrechtlichen Grundsätzen. Gemäss § 223 Abs. 3 StG erfolgt bei Steuerpflicht in mehreren thurgauischen Ge- meinden eine Steuerteilung nur, sofern die auf die Gemeinde entfallende einfache Steuer mindestens Fr. 100 beträgt.
2. Ausscheidung Tätigkeitsentgelt bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
Im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ist es notwendig, die Tätigkeitsentgelte bei Teilhabern von Kollektiv- und Komman- ditgesellschaften festzulegen. Gemäss Vereinbarung der Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Appenzell A.- Rh., Appenzell I.-Rh., Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich erfolgt die Zuteilung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte gemäss den nachfolgenden Richtlinien und dem nachfolgenden Schema. Dieses System ermöglicht, das Tätigkeitsentgelt unabhängig von Branche und Grössenord- nung im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung festzusetzen.
1) Zwischen den beteiligten Steuerverwaltungen erfolgt eine Mitteilung über die Fest- legung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte. Die Mitteilung an die Steuerpflichtigen erfolgt mit der interkantonalen Steuerrepartition. Dabei muss eine Übereinstimmung der Tätigkeitsentgelte für das Bemessungsjahre bestehen.
2) Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften wird grundsätzlich anerkannt.
3) Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personenge- sellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschaftsstatut auch steuerlich Rechnung getragen.
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Steuerverwaltung
StP 2 | Nr. 15 |
4) Massgebend für die Ermittlung des Tätigkeitsentgelts sind die gesamten Einkom- mensanteile aus der Personengesellschaft ohne Abzug der aus AHV- beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule (Arbeitnehmeranteil) und Beiträge an die Säule 3a. Diese Vorsorgebeiträge wer- den erst bei der Steuerausscheidung anteilmässig auf die Steuerdomizile verlegt.
5) Aufteilungsschema
Einkommen der | Teilhaber | Tätigkeitsentgelt* am | |||
aus | Geschäftsverhältnis | Hauptsteuerdomizil | |||
bis Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. ab Fr. | 29 000 30 000 40 000 50 000 80 000 100 000 150 000 200 000 300 000 400 000 500 000 | und mehr | 100% 30 000 36 000 40 000 60 000 75 000 90 000 108 000 126 000 153 000 180 000 | ||
3. Tätigkeitsentgelt bei Anwaltskanzleien mit Rechtsform Kollektivgesellschaft
Für Partner in Anwaltskanzleien mit der Rechtsform der Kollektivgesellschaft gelten die in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 16 aufgeführten abweichenden Zuteilungs-
normen.
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