112-02-V2002-01.01.pdf

StP 112 Nr. 2

Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Tarifmitteilung Die Tarifmitteilung an den Arbeitgeber/Versicherer erfolgt durch das Gemeindesteu- eramt. In der Regel werden die Kinderabzüge nicht mitgeteilt, der Arbeitgeber hat diese aufgrund der ausbezahlten Kinderzulagen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, bei denen ein Ehegatte Kin- der- oder Unterstützungsabzüge geltend macht. In diesen Fällen hat das Gemeinde- steueramt aufgrund der Bestimmungen des Steuergesetzes dem Arbeitge- ber/Versicherer einen Entscheid über die Anzahl der Kinderabzüge zuzustellen (Ta- rifmitteilung). Die gleiche Regelung gilt für Ehegatten, die einen Abzug für Kinder, die das 16. bzw.

20. Altersjahr bereits zurückgelegt haben und eine Schule besuchen oder sich in der

Berufslehre befinden, geltend machen. In diesen Fällen ist eine entsprechende Bes- tätigung der Schule bzw. Ausbildungsstätte durch den Steuerpflichtigen einzurei- chen, vor allem wenn sich die Kinder im Ausland in der Ausbildung befinden. Bis zum Nachweis, dass sich das Kind in der Schule bzw. Ausbildung befindet, erfolgt keine Berücksichtigung des Kinderabzuges. Gegebenenfalls ist eine nachträgliche Korrek- tur des Steuerabzuges vorzunehmen (siehe auch „Tarifkorrekturen“). Für den Steuerabzug massgebend sind stets die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung. Änderungen des Zivilstandes, der Zahl der Kinder- oder Unterstützungsabzüge, Auf- nahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten werden ab Beginn des folgenden Monats berücksichtigt. Auch wenn die Änderung auf den 1. eines Mo- nats eintritt, ist diese ab Beginn des folgenden Monates zu berücksichtigen.

01.01.2002 - 1/1 - neu