055-06-V2005-01.01.pdf

StP 55 Nr. 6

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Beispiel Satzbestimmung bei Tod eines Steuerpflichtigen

1. Sachverhalt

Ein gemeinsam mit seiner Ehegattin besteuerter Steuerpflichtiger stirbt per 15. Juli

2005. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

2005

Einkommensverhältnisse Bemerkungen

bis 15.7. ab 16.7.

Total

Lohn Ehefrau regelmässig

24 000

24 000

48 000

13. Gehalt Ehefrau unregelmässig

4 000

4 000

AHV Ehemann regelmässig

10 500

0

10 500

Pensionskasse Ehemann regelmässig

15 400

0

15 400

Wertschriftenertrag unregelmässig

500

2 000

2 500

Liegenschaftenertrag 1) regelmässig

7 800

6 600

14 400

1)

Liegenschaftenertrag effektiv unregelmässig

-2 500

-2 500

Liegenschaftenunterhalt (pauschal) 1) regelmässig

-1 320

-1 320

Fahrt zur Arbeit regelmässig

-1 300

-1 100

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung regelmässig

-1 625

-1 375

-3 000

effektive übrige Berufsauslagen unregelmässig

-2 317

-1 984

-4 301

Schuldzinsen Hypothek 2) regelmässig

-4 000

-4 000

-8 000

Versicherungsabzug 3) regelmässig

-3 358

-1 421

-4 779

Reineinkommen 2005

43 100

25 400

68 500

1)

Der Eigenmietwert ist nach Dauer der Steuerpflicht

aufgeteilt.

Die effektiven Unter-

haltskosten vom 1.1. - 15.7.2005 werden effektiv deklariert. Ab 16.7.2005

wird ein

Pauschalabzug beansprucht.

2)

Zinsfuss Hypothek: 4 %; Zinstermine: 31.3., 30.6.,

30.9. und 31.12.2005.

3)

Bis zum Todesdatum kann der Versicherungsabzug für

Verheiratete beansprucht

werden. Danach kann der überlebende Ehegatte nur noch den Versicherungsabzug

für Alleinstehende beanspruchen.

2005

Vermögensverhältnisse

per 15.7. per 31.12.

Wertschriften 40 000

50 000

Liegenschaft 400 000

400 000

Hypothek -200 000

-200 000

Reinvermögen 2005 240 000

250 000

01.01.2005 - 1/3 -

ersetzt 01.01.2002

StP 55 Nr. 6

2. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vom 1.1. - 15.7.2005

(Ehepaar)

1.1. -

15.7.2005

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

steuer-

bar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 195 x 360

24 000

44 308

13. Gehalt 1)

nach Todesdatum

0

0

AHV Ehemann 2)

10 500 : 7 x 12

10 500

18 000

Pensionskasse Ehemann 2)

15 400 : 7 x 12

15 400

26 400

Wertschriftenertrag

unregelmässig

500

500

Liegenschaftenertrag 3)

7 800 : 195 x 360

7 800

14 400

Unterhalt effektiv 3)

unregelmässig

-2 500

-2 500

Fahrt zur Arbeit 4)

1 300 : 195 x 360

-1 300

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung 4)

3 000 : 360 x 195 = steuerbar

-1 625

-3 000

Berufsauslagen effektiv 4)

unregelmässig

-2 317

-2 317

Schuldzinsen Hypothek 5)

4 000 : 195 x 360

-4 000

-8 000

Versicherungsabzug

6 200 : 360 x 195 = steuerbar

-3 358

-6 200

steuerbares Einkommen

01.01. - 15.07.2005

43 100

79 100

1)

Der effektiv bis zum Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau wird für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Das 13. Monatsgehalt fällt erst nach dem Todestag des Ehegatten an.

2)

Ansprüche auf Renten der AHV

und der Pensionskasse werden jeweils am 1. des

Monats für den gesamten Monat erworben. In diesem Beispiel besteht somit ein

Anspruch auf 7 Monatsrenten.

Für die Satzbestimmung wird der

Rentenbetrag

durch die Anzahl der erhaltenen Monatsrenten mal 12 Monate gerechnet.

3)

Der Eigenmietwert wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berechnet. Effektiv de- klarierte Unterhaltskosten für die Liegenschaft werden für die Satzbestimmung

grundsätzlich nicht hochgerechnet.

4)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen werden satzbestimmend hochge- rechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert wor-

den sind, erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung.

5)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 31.3. und 30.6.2005) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der

Steuerpflicht hochgerechnet.

Aufgelaufene Ratazinsen werden nicht berücksichtigt.

3. Bemessung Vermögenssteuer 1.1. - 15.7.2005 (Ehepaar)

Reinvermögen per 15.07.2005

Fr. 240 000

Steuerfreibetrag für Verheiratete Fr. -100 000

Steuerbares Vermögen per 15.07.2005 Fr. 140 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 195).

ersetzt 01.01.2002

- 2/3 -

01.01.2005

StP 55 Nr. 6

4. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vom 16.7. - 31.12.2005

(überlebende Ehegattin)

1.1. - 15.7.2005

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

steuer-

bar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 165 x 360

24 000

52 364

13. Gehalt 1)

unregelmässig

4 000

4 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 2)

6 600 : 165 x 360

6 600

14 400

Unterhalt pauschal 2)

1 320 : 165 x 360

-1 320

-2 880

Fahrt zur Arbeit 3)

1 100 : 165 x 360

-1 100

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung 3)

3 000 : 360 x 165 = steuerbar

-1 375

-3 000

Berufsauslagen effektiv 3)

unregelmässig

-1 984

-1 984

Schuldzinsen Hypothek 4)

4 000 : 165 x 360

-4 000

-8 727

Versicherungsabzug

2 600 : 360 x 165 = steuerbar

-1 421

-3 100

steuerbares Einkommen

16.07. - 31.12.2005

25 400

50 600

1)

Der effektiv ab dem Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau

wird für die Satzbestimmung

aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Der 13. Monatslohn wird für

die Satzbestimmung dagegen nicht

hochgerechnet.

2)

Der Eigenmietwert wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berechnet. Der Pau-

schalabzug für den Liegenschaftenunterhalt wird für die Satzbestimmung

aufgrund

der Dauer der Steuerpflicht

hochgerechnet.

3)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Todesdatum

des Ehegatten

werden satzbestimmend hochgerechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert worden sind, erfolgt für die Satzbestimmung keine

Hochrechnung.

4)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 30.9. und 31.12.2005) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer

der Steuerpflicht hochgerechnet.

5. Bemessung Vermögenssteuer 16.7. - 31.12.2005 (überlebende Ehegattin)

Reinvermögen per 31.12.2005

Fr. 250 000

Steuerfreibetrag

Fr. -50 000

Steuerbares Vermögen per 31.12.2005 Fr. 200 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 165).

01.01.2005

- 3/3 -

ersetzt 01.01.2002