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Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 3

Unterstützungsabzug

1. Allgemeines

Kommt der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt einer erwerbsunfähigen und unterstützungsbedürftigen Person auf, kann er gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG Fr. 2’600 abziehen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug gemäss Artikel 213 Absatz 2 DBG Fr. 6 400 (bis und mit Steuerperiode 2010 Fr. 6 100). Nicht unter den Unterstützungsabzug fallen der Ehepartner und die Kinder, für die ein Kinderabzug zulässig ist oder Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. Dies gilt sinngemäss ebenfalls für die Partnerin oder den Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Für die Festsetzung der Unterstützungsabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (§ 36 Abs. 3 StG und Art. 213 Abs. 2 DBG). Ist die unterstützte Person am Ende der Steuerperiode nicht mehr er- werbsunfähig oder unterstützungsbedürftig, besteht somit für die ganze Steuerperio- de kein Anspruch auf den Unterstützungsabzug. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Un- terstützungsabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 213 Abs. 3 DBG).

2. Voraussetzungen für Unterstützungsabzug

2.1. Grundsatz

Die Gewährung eines Unterstützungsabzuges nach § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG ist an zwei Bedingungen geknüpft. Zum einen muss es sich beim Unterstützten um eine erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Person handeln, welche den Lebens- unterhalt nicht selber bestreiten kann, und zum andern muss der Steuerpflichtige für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen.

2.2. Unterstützungsbedürftigkeit

"Unterstützungsbedürftigkeit" im Sinne von § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG ist dann gege- ben, wenn eine Person wegen ihres Alters oder ihrer Gesundheit ihren Lebensunter- halt nicht selber zur Hauptsache bestreiten kann. Keine Unterstützungsbedürftigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt bei einem Strafge- fangenen vor. Die Unterstützungsbedürftigkeit ist durch eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Steuerausweis oder Bestätigung der Fürsorgebehörde) nachzuweisen.

2.3. Erwerbsunfähigkeit

"Erwerbsunfähig" nach § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG ist eine Person, die zufolge Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht arbeitsfähig ist.

01.01.2011 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007

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StP 36 Nr. 3

2.4. Umfang der Unterstützungsleistung

Damit ein Steuerpflichtiger zur Hauptsache für den Unterhalt einer Person aufkommt, muss er Kosten von mindestens 50 % des Existenzminimums von zur Zeit ca. Fr. 24 000 tragen (Fr. 12 000 und mehr). Bei der direkten Bundessteuer gilt dagegen eine unterstützungsbedürftige Person dann als vom Steuerpflichtigen unterstützt, wenn dieser mindestens einen Betrag in der Höhe des Unterstützungsabzuges für sie aufbringt.

ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.01.2011