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StP 12 Nr. 1

Einkommen und Vermögen von Ehegatten Einkommen sowie Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden gemäss § 12 Abs. 1 StG ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam- mengerechnet. Heiraten zwei Steuerpflichtige im Laufe der Steuerperiode, erfolgt für die ganze Steuerperiode eine gemeinsame Besteuerung, sofern sie am Ende des Steuerperio- de noch immer in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (§ 58 Abs. 1 StG). Bei Scheidung, rechtlicher und tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuer- periode eine getrennte Besteuerung (§ 58 Abs. 2 StG). Massgebend sind immer die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Wenn ein Ehegatte im Verlauf einer Steuerperiode stirbt, erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (§ 58 Abs. 3 StG). Bzgl. der Haftung beim Bezug der Steuer ist auf StP 16 Nr. 1 zu verweisen.

01.01.2005 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002

Einkommen und Vermögen von Ehegatten – Thurgau, TG guidance 7744a618fb071cf806de | Lexipedia