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StP 39 Nr. 2

Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Allgemeines

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss § 39 StG gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflos- sen sind. Gemäss § 39 Abs. 2 StG wird die einfache Steuer (Staats- und Gemeinde- steuer) für Kapitalleistungen aus Vorsorge zum Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/15 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt jedoch mindestens 2 % für Verheira- tete in ungetrennter Ehe und 2.5 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Sozialabzü- ge gemäss § 36 StG werden nicht gewährt. Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulator auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung unter www.tg.ch/steuern berechnet werden.

2. Satzbestimmungen bei mehreren Kapitalleistungen

Kapitalleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus Vorsorgeeinrichtun- gen sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für die Berechnung des Steuersatzes zusammengerechnet, wenn sie im gleichen Jahr zur Besteuerung gelangen. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten, wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau Kapitalzahlungen erhalten haben. Bei der Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern werden gemäss § 39 Abs. 4 StG mehrere Kapitalleistungen oder Entschädigung zusammen und zum Gesamtwert besteuert, wenn sie innert 5 Jahren wegen des gleichen Ereignisses oder aus der gleichen Quelle ausgerichtet werden. Dabei werden Ehemann und Ehefrau einzeln betrachtet. Die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalleistung. Bereits vorgenommene Veranlagungen werden revidiert.

3. Beispiele Berechnung Staats- und Gemeindesteuern

3.1. Berechnungsbeispiel einzelne Kapitalleistung aus Vorsorge

Kapitalleistung aus Säule 2 an einen verheirateten Steuerpflichtigen

Fr.

300’000

Satzbestimmung (1/15 von Fr. 300'000

Fr.

20’000

Progressionssatz Verheiratete für ein Einkommen von Fr. 20'000

2.2700 %

Einfache Steuer (2.2700 % von Fr. 300'000)

Fr.

6’810

Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer mit dem Steu-

erfuss der Wohngemeinde multipliziert.

Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommenssteuer im StG

ent-

nommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.

28.11.2002 - 1/3 - ersetzt 28.11.2002

StP 39 Nr. 2

3.2. Berechnungsbeispiel mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr

Kapitalleistung 2002: Säule 2 Ehemann

Fr.

400’000

Kapitalleistung 2002 Säule 3a Ehemann

Fr.

75’000

Kapitalleistung 2002 Säule 3a Ehefrau

Fr.

125’000

Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2002 Ehemann und Ehefrau

Fr.

600’000

Satzbestimmung (1/15 von Fr. 600'000

Fr.

40’000

Progressionssatz Verheiratete für ein Einkommen von Fr. 40'000

3.7675 %

Einfache Steuer (3.7675 % von Fr. 600'000)

Fr.

22’605

Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge werden für die

Satzbestimmung zusammengezählt. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei ge-

meinsam steuerpflichtigen Ehegatten. Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert.

Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommenssteuer im

StG ent-

nommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.

3.3. Berechnungsbeispiel mehrere Kapitalleistungen innert 5 Jahren

Kapitalleistung 2002: Säule 3b (infolge körperlicher Nachteile)

Fr.

200’000

Kapitalleistung 2003: Säule 3b (infolge körperlicher Nachteile)

Fr.

400’000

Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2002 und 2003

Fr.

600’000

Satzbestimmung (1/15 von Fr. 600'000

Fr.

40’000

Progressionssatz Verheiratete für ein Einkommen von Fr. 40'000

3.7675 %

Einfache Steuer (3.7675 % von Fr. 600'000)

Fr.

22’605

Für die Satzbestimmung werden die Kapitalleistungen 2002 und 2003 aus Säule 3b (infolge körperlicher Nachteile) zusammengezählt, da sie aufgrund des gleichen Er- eignisses ausbezahlt worden sind. Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert. Eine im Jahr 2002 bereits vorgenommene Veranlagung wird im Jahr 2003 entsprechend re-

vidiert.

Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommenssteuer im

StG ent-

nommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.

4. Berechnung der direkten Bundessteuer

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss Art. 38 DBG gesondert

besteuert.

Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zu 1/5 der ordent- lichen Pränumerandotarife gemäss DBG berechnet. Die Sozialabzüge gemäss Art.

35 DBG werden nicht gewährt.

Mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen Jahr werden für

die Satzbe-

stimmung zusammengerechnet. Im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuer

werden Kapitalleistungen aus Vorsorge aus anderen Jahren für die Satzbestimmung

in keinem Fall hinzugezogen.

ersetzt 28.11.2002 - 2/3 -

28.11.2002

StP 39 Nr. 2

4.1. Berechnungsbeispiel direkten Bundessteuer

Kapitalleistung 2002: Säule 2 Ehemann

Fr.

400’000

Kapitalleistung 2002 Säule 3a Ehemann

Fr.

75’000

Kapitalleistung 2002 Säule 3a Ehefrau

Fr.

125’000

Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2002 Ehemann und Ehefrau

Fr.

600’000

Direkte Bundessteuer bei einem Einkommen von Fr. 600’000

Steuertarif Verheiratete, Progressionssatz 11.2112 %

Fr. 67'267.00

Geschuldete Steuer 1/5 von Fr. 67'267

Fr. 13'453.40

Der Progressionssatz kann aufgrund des Tarifs für die direkte Bundessteuer berech-

net werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.

28.11.2002 - 3/3 - ersetzt 28.11.2002