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Steuerverwaltung

StP 79 Nr. 5

Übertragung auf Tochtergesellschaft (Ausgliederung)

1. Allgemeines

Bei der Ausgliederung überträgt eine Gesellschaft Vermögenswerte auf eine Gesell- schaft, an der sie sich beteiligt oder bereits beteiligt ist. Bei einer Tochterausgliederung werden Vermögenswerte auf eine neue oder eine bereits bestehende Gesellschaft ausgegliedert, an der ausschliesslich die übertra- gende Gesellschaft beteiligt ist. Die Ausgliederung von Vermögenswerten auf eine Gesellschaft, an der sich eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligen (Fusionsausgliederung; „Joint Ven- ture“), hat die gleichen Steuerfolgen wie eine Tochterausgliederung. Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Enkelgesellschaft ist eine zweifache Tochterausgliederung. Die Tochterausgliederung kann zivilrechtlich wie folgt abgewickelt werden:

  • Sacheinlage;

  • Verkauf;

  • Vermögensübertragung (Art. 69 - 77 FusG).

2. Steuerliche Behandlung

Verdeckte Kapitaleinlagen führen grundsätzlich zu einer Besteuerung der auf eine Tochtergesellschaft übertragenen stillen Reserven und zu einer entsprechenden Er- höhung des Gewinnsteuerwertes und der Gestehungskosten der Beteiligung nach § 76 Abs. 1 Ziff. 3 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG. Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine Tochtergesellschaft werden gemäss § 79 Abs. 1 Ziff. 4 StG bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG die übertragenen stillen Reserven nicht besteuert, soweit kumulativ:

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht;

  • die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden;

  • es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Betriebe, Teilbetriebe oder Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens handelt;

  • es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine inländische Tochtergesell- schaft handelt;

  • während den der Ausgliederung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Ver- mögenswerte oder die Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft nicht veräussert werden.

3. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz

Das Erfordernis des Fortbestandes der Steuerpflicht in der Schweiz bezieht sich auf die übernehmende Tochtergesellschaft und nicht auf die übertragende Muttergesell- schaft.

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4. Inländische Tochtergesellschaft

Als inländische Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, an der die übertragende Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammka- pital beteiligt ist. Eine steuerneutrale Ausgliederung kann jedoch auch auf eine schweizerische Betriebsstätte einer ausländischen Tochtergesellschaft erfolgen (vgl. StP 79 Nr. 1, Ziff. 3).

5. Betrieb und Teilbetrieb

Es gelten die gleichen Abgrenzungsregeln wie für die Spaltung (vgl. StP 79 Nr. 4, Ziff. 3). Im Unterschied zur Spaltung ist es nicht erforderlich, dass nach der Ausglie- derung bei der übertragenen Gesellschaft (Muttergesellschaft) ein Betrieb verbleibt.

6. Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens

Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens sind solche, die dem Betrieb un- mittelbar oder mittelbar dienen. Umlaufvermögen und finanzielles Anlagevermögen bilden nicht Gegenstand des be- trieblichen Anlagevermögens (für Beteiligungen vgl. Ziff. 10).

7. Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten der Beteiligung

an der übernehmenden Tochtergesellschaft Die Ausgliederung von Betrieben, Teilbetrieben und Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft bewirkt eine Erhöhung des Gewinnsteuerwerts und der Gestehungskosten der Beteiligung an der überneh- menden Tochtergesellschaft im Umfang des unentgeltlich übertragenen Aktivenüber- schusses ohne Berücksichtigung der übertragenen stillen Reserven.

8. Veräusserungssperrfrist

Veräussert die übernehmende Tochtergesellschaft die übertragenen Vermögenswer- te oder die übertragende Muttergesellschaft Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Tochtergesellschaft innert fünf Jahren nach der Übertragung, unterliegen die übertragenen stillen Reserven gemäss § 79 Abs. 2 StG bzw. Art. 61 Abs. 2 DBG der Gewinnsteuer. Im Falle einer Sperrfristverletzung erfolgt die Besteuerung der übertragenen unver- steuerten stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach §§ 204 - 206 StG bzw. Art. 151 - 153 DBG. Die Besteuerung erfolgt immer nur anteilsmässig entsprechend der Quote der ver- äusserten Beteiligungsrechte bzw. entsprechend der Veräusserung der übertragenen Vermögenswerte. Dies ist auch dann der Fall, wenn mehr als 50 % der Beteiligungs- rechte an der übernehmenden Tochtergesellschaft veräussert werden. Eine Abrechnung über die stillen Reserven im Nachsteuerverfahren führt zu höheren Gewinnsteuerwerten bei der Tochtergesellschaft nach § 79 Abs. 2 StG bzw. Art. 61 Abs. 2 DBG. Sie kann die Auflösung solcher versteuerter stillen Reserven durch hö

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here Abschreibungen geltend machen, soweit diese geschäftsmässig begründet sind. Ist die Tochtergesellschaft bereits rechtskräftig veranlagt, kann ihr das Revi- sionsverfahren gewährt werden. Soweit die stillen Reserven nicht lokalisiert werden können, liegt Goodwill vor, der innert fünf Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden kann.

9. Übernahme von Vorjahresverlusten

Die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste, die auf den übertragenen Betrieb oder Teilbetrieb entfallen, kön- nen bei einer Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden. Wenn eine Steuerumgehung vorliegt ist eine Übertragung der Vorjahresverluste aus- geschlossen. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn der übertragene Betrieb kurz nach der Ausgliederung eingestellt wird.

10. Ausgliederung von Beteiligungen

10.1. Grundsatz

Bei einer Ausgliederung einer Beteiligung überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft auf eine Tochterge- sellschaft. Auch der Verkauf einer Beteiligung zum Gewinnsteuerwert gilt als Ausgliederung.

10.2. Steuerliche Behandlung

Der mit der Ausgliederung von Beteiligungen auf Tochtergesellschaften verbundene Austausch von Beteiligungsrechten führt grundsätzlich zu keiner steuerlichen Reali- sation der übertragenen stillen Reserven. Die Steuerneutralität richtet sich nach § 79 Abs. 1 Ziff. 3 StG bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG (vgl. StP 79 Nr. 7, Ziff. 2).

10.3. Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten der Beteiligung

an der übernehmenden Tochtergesellschaft Die Übertragung einer Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapi- tal einer anderen Gesellschaft auf eine inländische oder ausländische Tochtergesell- schaft (Sub-Holding) kann steuerneutral zum Gewinnsteuerwert erfolgen. Die Beteiligung an der Sub-Holding übernimmt die Funktion, den Gewinnsteuerwert und die Gestehungskosten sowie die Haltedauer der bisher direkt gehaltenen Beteili- gung.

10.4. Ausgliederung einer Alt-Beteiligung

Die steuerneutrale Ausgliederung einer Alt-Beteiligung auf eine in- oder ausländische Tochtergesellschaft (Neu-Beteiligung) zum Gewinnsteuerwert hat zur Folge, dass sowohl die übertragene Beteiligung als auch – allenfalls anteilmässig – die Beteili- gung an der übernehmenden Tochtergesellschaft als Alt-Beteiligungen gelten.

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10.5. Abschreibungen und Rückstellungen auf übertragenen Beteiligungen

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen von mindestens 20 % werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 62 Abs. 4 DBG). Dies trifft zu, soweit eine nachhal- tige Werterholung der Beteiligung eingetreten ist. Bei der Veranlagung einer Gesell- schaft, die eine Beteiligung zum Gewinnsteuerwert auf eine inländische Tochterge- sellschaft überträgt, ist deshalb zu prüfen, inwieweit allfällige Abschreibungen oder Rückstellungen auf dieser Beteiligung noch geschäftsmässig begründet sind.

10.6. Veräusserungssperrfrist

Die Übertragung von stillen Reserven auf Beteiligungen auf eine Tochtergesellschaft stellt grundsätzlich ein steuerneutraler Vorgang dar. Auf den übertragenen stillen Re- serven besteht weiterhin die gleiche latente Steuerlast (Kapitalgewinn mit den glei- chen Folgen in Bezug auf den Beteiligungsabzug). Es besteht deshalb auch keine Veräusserungssperrfrist.

11. Handänderungssteuer

Sofern die Bedingungen für eine steuerneutrale Übertragung auf eine Tochtergesell- schaft nach § 79 Abs. 1 Ziff. 4 StG erfüllt sind, wird die Handänderungssteuer nach § 137 StG auf allfällige Eigentumsübertragungen nicht erhoben (vgl. StP 137 Nr. 1). Im Falle einer Sperrfristverletzung gemäss § 79 Abs. 2 StG wird die Handänderungs- steuer nach § 137 StG im Nachsteuerverfahren nach §§ 204 - 206 StG entweder an- teilsmässig entsprechend der Quote der veräusserten Beteiligungsrechte oder im Falle der Veräusserung der übertragenen Betriebsliegenschaft auf dem gesamten Verkehrswert dieser Liegenschaft zum Zeitpunkt der Ausgliederung erhoben.

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