112-03-V2002-01.01_entfallen_01.01.2021.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2021

StP 112 Nr. 3

Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt

im Kanton: Quellensteuerabzug

1. Erwerbseinkommen

1.1. Steuerbare Leistungen

Für die Berechnung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit

der monatli-

che Bruttolohn massgebend. Sämtliche Leistungen (Lohn, Zulagen und Nebenbezü-

ge, Kranken- und Unfallgelder) sind in dem Monat zu berücksichtigen, in

welchem die

Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt.

1.2. 13. Monatslohn, Gratifikationen

Auch der 13. Monatslohn bzw. die Gratifikation oder Feriengelder sind im Monat der

Auszahlung abzurechnen.

Steuerberechnung:

Sachverhalt

Mann

Frau

Dezemberlohn 2005

3 522

2 555

Gratifikation

4 000

1 400

Bruttolohn

7 522

3 955

verheiratet, 3 Kinder

Tarif

C3

C

Tarifstufe

Mann 7 501 - 7 550

737.00

Frau 3 951 - 4 000

470.00

1.3. Ferien, Krankheit, Unfall

Ist eine Lohnabrechnungsperiode wegen Ferienbezug, Krankheit oder Unfall unvoll- ständig, so ist für die Besteuerung der (allenfalls reduzierte) Bruttolohn nicht umzu-

rechnen.

Hingegen sind allfällige, vom Arbeitgeber im gleichen

Monat ausgerichtete Ferien-,

Kranken- sowie Unfallgelder

zum Bruttolohn hinzuzurechnen.

1.4. Stundenlohn

Die monatlich unterschiedlich geleisteten Arbeitsstunden sind nicht massgebend. Satzbestimmend ist der effektiv ausgerichtete Monatslohn, d.h. es ist für die Satzbe-

stimmung keine Umrechnung auf 180 Stunden vorzunehmen.

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1.5. Zweiwochenlohn

Bei Zweiwochenlohn ist die gesamte pro Monat ausgerichtete Leistung für die Satz- bestimmung massgebend. Eine Umrechnung des Zweiwochenlohnes auf ein Monatseinkommen ist nicht vorzu- nehmen. Dies kann u.U. dazu führen, dass in einem Monat drei Lohnzahlungen er- folgen, auch in diesen Fällen ist der gesamte monatliche Lohn massgebend (auch bei Stundenlöhnen). Es empfiehlt sich, entweder bei der ersten Lohnzahlung einen provisorischen Abzug und bei der zweiten den definitiven Steuerabzug, oder den gesamten Steuerabzug bei der zweiten Lohnzahlung vorzunehmen.

1.6. Zulagen und Nebenbezüge

Zulagen und Nebenbezüge sind in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem die Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt. Nachzahlungen (z.B. Kinderzu- lagen) sind im Monat der Auszahlung quellensteuerpflichtig. Zur Ermittlung der steuerbaren Leistung ist der Bruttolohn sowie die Zulagen und Nebenbezüge zu addieren.

1.7. Nettobarlohn

Übernimmt der Arbeitgeber (aufgrund mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung) Leistungen, die bei Vereinbarung eines Bruttolohnes vom Arbeitnehmer zu zahlen sind oder ihm vom Lohn abgezogen werden, so sind diese Leistungen für die Ermitt- lung der Bruttoeinkünfte zum übrigen, bar ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen. Als zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, deren Bezahlung zusätzlich zum Netto- barlohn erfolgt, fallen namentlich in Betracht: — die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV; — Versicherungsprämien; — die Quellensteuer; — Naturalleistungen.

Beispiel Nebst Naturalleistungen (Kost und Logis) zahlt ein Landwirt einem ausländischen Arbeitnehmer mit zwei zulageberechtigten Kindern einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2 000 aus. Zudem kommt der Landwirt auch für die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV, für die Versicherungsbeträge der quellenbesteuerten Personen sowie deren Steuern auf.

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StP 112 Nr. 3

Nettolohn

Fr. 2

000.00

Naturalleistungen (Kost und Logis)*

Fr. 900.00

monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für AHV/IV/EO

Fr. 146.45

(5.05 % von Fr. 2 900)

monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für ALV

Fr.

43.50

(1.50 % von Fr. 2 900)

monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für NBUV

Fr.

34.80

(1.20 % von Fr. 2 900)

Haushaltszulage

Fr. 150.00

2 Kinderzulagen

Fr. 340.00

Beiträge für die Krankenversicherung*

Fr. 110.00

Total

Fr. 3

724.75

Steuer auf diesem Betrag

Fr.

43.00

(Annahme: Steuersatz nach Tarif B2 für 2002)

für die Besteuerung massgebender Bruttolohn

Fr. 3

767.75

Der Steuerbetrag auf Fr. 3'767.75 beträgt gemäss Tarif B2

Fr.

48.00

* Erbringt der Arbeitgeber auch Familienmitgliedern der quellenbesteuerten Person Leistungen (etwa Versicherungsbeiträge oder Naturalleistungen), sind diese eben- falls zum steuerbaren Bruttolohn der quellenbesteuerten Person hinzuzurechnen.

1.8. Umrechnung der Bruttoeinkünfte

Zur Bestimmung des Steuerabzuges sind die Bruttoeinkünfte pro Monat

massge-

bend. Die Bruttoeinkünfte sind auf einen vollen Monat umzurechnen, wenn die Lohn- periode wegen Stellenantritt oder Stellenaustritt nicht 30 Tage beträgt. Ist die Lohn- abrechnungsperiode, in der zusätzliche Leistungen ausgerichtet werden, aus irgend- einem Grunde unvollständig (etwa wegen Stellenaustritts im laufenden Monat), so ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes der Bruttolohn zu ermitteln, der

bei vollständiger Lohnabrechnungsperiode ausgerichtet würde.

Die Umrechnung erfolgt vom reduzierten Bruttomonatslohn. Werden zusätzliche

Leistungen wie Gratifikationen, Feriengelder, Feiertagsentschädigungen usw. ausbe-

zahlt, werden diese Beträge für die Satzbestimmung herangezogen. Keine Umrech-

nung erfolgt bei längerer ferienbedingter Abwesenheit, sofern das Arbeitsverhältnis

nicht aufgelöst wurde.

Beispiel

Ein verheirateter, kinderloser Arbeitnehmer verlässt die Stelle am 14. November

2002. Zusätzlich zum (wegen Stellaustritts unvollständigen) Lohn von Fr. 1 680

erhält

er eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 2 000. Er erhält somit einen Bruttolohn von

Fr. 3 680.

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StP 112 Nr. 3

Umrechnung des unvollständigen

Lohnes auf einen vollen Monat:

Fr. 1 680.00 : 14 x 30 = Fr. 3

600.00

Massgebender Lohn für die Bestimmung des Steuersatzes:

Fr. 3 600.00 + Fr. 2 000.00 = Fr. 5 600 (Steuersatz gemäss Tarif B0 = 9.51 %)

Steuerberechnung: 9.51 % von Fr. 3 680.00 = Fr. 350.00

2. Ersatzeinkünfte

Auf Ersatzeinkünften (z.B. Taggelder usw.), welche der Arbeitgeber ausbezahlt, er- gibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte mit einem allfälli- gen übrigen Erwerbseinkommen zusammenzählt (Gesamtprogression). Wird eine

Ersatzleistung rückwirkend für

mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berechnung des

Quellensteuerabzuges dieser Betrag auf die Anzahl Monate anteilsmässig aufzutei-

len.

Beispiel

Eine quellenbesteuerte Person (Annahme: Tarif B0) ist zu 50

% erwerbstätig und

erzielt daraus ein monatliches

Bruttoeinkommen von Fr. 2 000. Im Juli 2002 wird

über den Arbeitgeber ein Krankentaggeld von insgesamt Fr. 25 000 für die

Monate

September 2001 bis Juni 2002 nachbezahlt.

Die anteilmässige Aufteilung des Krankentaggeldes ergibt einen monatlichen Betrag

von Fr. 2 500. Die Nachzahlung

ist im Monat der Auszahlung zum übrigen Bruttoein-

kommen zu zählen und unterliegen mit dem Gesamtbetrag dem Steuerabzug zum

Satz einer monatlichen Leistung.

Steuersatz

Tarif B0

Lohn Juli 2002

Fr.

2 000

+ monatliches Taggeld

Fr.

Fr.

2 500

4 500

=

7.15 %

Steuerbetrag:

Lohn Juli 2002

Fr.

2 000

+ Taggeldzahlung

Fr.

25 000

(September 2001 bis Juni 2002)

steuerbarer Bruttolohn

Fr.

27 000

Steuersatz 7.15 %

Fr.

1 930.50

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