034-19-V2012-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 19
Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 9 StG bzw. Artikel 212 Absatz 1 DBG können die tat- sächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversi- cherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Kranken- versicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Maximalansatz vom Einkommen abgezogen werden. Kostenmindernd zu berücksichtigen sind die erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV), welche die steuerpflichtigen Personen für sich und die von ihnen unterhaltenen Kin- der erhalten haben. Dazu zählen auch über Ergänzungsleistungen ausgerichtete Prämienverbilligungen.
2. Maximalansätze
Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind in der Weisung StP 34 Nr. 27 aufgeführt.
3. Definition Sparkapitalien
Als Sparkapitalien gelten:
Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage, Depositen- und Kontokorrentguthaben);
Postguthaben;
In- und ausländische Obligationen (Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen);
Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.
Nicht als Sparkapitalien gelten beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie alle derivaten Anla- geformen. Folglich gelten die Erträge daraus nicht als Zinsen von Sparkapitalien.
4. Zuteilung des Abzugs bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern
4.1. Staats- und Gemeindesteuern
Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der zusätzliche Versicherungsabzug für Kinder bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern immer demjenigen Elternteil zuge- sprochen, der auch den Kinder- bzw. Ausbildungsabzug geltend machen kann (vgl. StP 36 Nr. 6). Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer (vgl. Ziffer 4.2 nachfolgend) ist eine hälftige Aufteilung des Abzugs nicht möglich.
4.2. Direkte Bundessteuer
4.2.1. Allgemeines
Die Zuteilung der Versicherungsabzüge für Kinder ab der der Steuerperiode 2011 ist in den nachfolgenden Ziffern beschrieben.
01.01.2012 - 1/3 - ersetzt 01.01.2011
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StP 34 Nr. 19
Massgebende Grundlage für die Zuteilung der zusätzlichen Versicherungsabzüge für Kinder bildet das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwal- tung vom 21.12.2010.
4.2.2. Minderjährige Kinder
Fliessen Unterhaltszahlungen hat bei getrennten, geschiedenen oder unverheirate- ten Eltern grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Versicherungsabzug, welcher die Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind erhält. Sofern keine Unterhaltszahlungen (Alimente) fliessen, erfolgt bei getrennt besteuer- ten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind eine hälftige Teilung des Versicherungsabzugs. Besteht kein gemeinsames Sorge- recht, hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, welcher Inha- ber der elterlichen Sorge ist. Dies gilt sowohl bei Eltern mit gemeinsamen Haushalt als auch bei Eltern ohne gemeinsamen Haushalt.
4.2.3. Volljährige Kinder
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern steht der zusätzliche Versicherungsabzug grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, welcher den Kinderabzug für volljährige Kin- der geltend machen kann. Fliessen Unterhaltsbeiträge, ist dies in der Regel derjenige Elternteil, welcher die Un- terhaltszahlungen leistet. Leben die Eltern getrennt und fliessen keine Unterhaltszah- lungen, steht der zusätzliche Versicherungsabzug für das volljährige Kind demjeni- gen Elternteil zu, mit dem das Kind zusammenlebt. Lebt das volljährige Kind im gleichen Haushalt wie seine unverheirateten Eltern (Konkubinatspaar) und fliessen keine Unterhaltszahlungen, hat derjenige Elternteil mit der höheren finanziellen Leistungen Anspruch auf den zusätzlichen Versiche- rungsabzug. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen. Hat das volljährige Kind einen eigenen Wohnsitz bzw. lebt bei keinem Elternteil und fliessen auch keine Unterhaltsleistungen, kann keiner der beiden Elternteile den zu- sätzlichen Versicherungsabzug geltend machen.
5. Berechnung des zulässigen Abzugs
5.1. Grundsatz
Von der Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen an die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der erhaltenen Zinsen auf Sparkapitalien sind die in der Steuerperiode erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV) abzuziehen. Übersteigt das so errechnete Gesamtergebnis den Maximalabzug (vgl. StP 34 Nr. 27), kann nur dieser geltend gemacht werden. Höchstens das errechnete Gesamtergebnis (bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträ- ge sowie erhaltene Zinsen abzüglich erhaltene Prämienverbilligungen) kann abgezo- gen werden, wenn dieses weniger als der Maximalabzug beträgt.
ersetzt 01.01.2011 - 2/3 - 01.01.2012
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StP 34 Nr. 19
5.2. Beispiel Gesamtergebnis niedriger als Maximalabzug
Das Beispiel basiert auf den in der Steuerperiode 2012 | geltenden Maximalabzügen. | |
Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 400 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. 450 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. 150 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 3 000
abzüglich Prämienverbilligung (IPV) | ./. Fr. 725 |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 2 275 Das Gesamtergebnis von Fr. 2 275 beträgt weniger als der bei den Staats- und Ge- meindesteuern mögliche Maximalabzug von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuer-
pflichtige. Daher kann nur ein Betrag | von Fr. 2 275 abgezogen werden. | |
Das Gesamtergebnis ist geringer als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden.
5.3. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug | ||
Das Beispiel basiert auf den in der Steuerperiode 2012 | geltenden Maximalabzügen. | |
Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 900 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. 950 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. 150 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 4 000
abzüglich Prämienverbilligung (IPV) | ./. Fr. 725 |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 3 275
Das Gesamtergebnis von Fr. 3 275 ist höher als der bei | den Staats- und Gemeinde- | |
steuern mögliche Maximalabzug von Fr. | 3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige. Es | |
kann nur der Maximalabzug geltend gemacht werden. | ||
Das Gesamtergebnis ist höher als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die
Säulen 2 und 3a. Es kann nur der Maximalbetrag von Fr. | 2 550 geltend gemacht wer- | |
den. | ||
01.01.2012 | - 3/3 - | ersetzt 01.01.2011 |