029-02-V2009-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 2
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte | |||
1. Allgemeines | |||
Gemäss § 29 Ziffer 1 | StG sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen | ||
Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar. Gemäss § 1 der Verordnung über die Pauscha- lierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein Abzug zugelassen, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt.
2. Zulässige Abzüge
2.1. Öffentliche Verkehrsmittel | |||
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Bus) | können sowohl für die | ||
Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer die tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Abonnementskosten abgezogen werden.
2.2. Fahrrad, Motorfahrrad | |||
Bei Benützung eines Fahrrades, | eines Motorfahrrades oder eines Kleinmotorrades | ||
(Hubraum bis 50 cm3, | Kontrollschild mit gelbem Grund) können im Jahr bis zu | ||
Fr. 700 abgezogen werden. | |||
2.3. Privatauto, Motorrad
Bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades (Hubraum über 50 cm3)
kann der Betrag abgezogen werden, den die Steuerpflichtigen | bei Benützung des zur | ||
Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätten auslegen müssen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehr-
aufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber | dem Privatfahrzeug | ||
nicht mehr als zumutbar erachtet wird (vgl. StP 29 Nr. 3). | |||
Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend gemacht, muss die Distanz zwi-
schen den jeweiligen | Standorten des Fahrzeuges genau angegeben werden. | ||
Für Motorräder (Hubraum über 50 cm3; Kontrollschild mit weissem Grund) ist ein Ab-
zug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig.
Für Autos gelten ab der Steuerperiode 2009, je nach jährlich gefahrener Kilometer-
zahl, die folgenden Ansätze: | |||
bis 5 000 km | 70 Rp. | (bis 2008 65 Rp.) | |
5 001 - 10 000 km | 65 Rp. | (bis 2008 60 Rp.) | |
10 001 - 15 000 km | 60 Rp. | (bis 2008 55 Rp.) | |
über 15 000 km | 50 Rp. | (bis 2008 45 Rp.) | |
In diesen Ansätzen sind allfällige Parkgebühren bereits enthalten.
01.01.2009 | - 1/2 - | ersetzt 01.01.2002 |
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StP 29 Nr. 2
Berechnungsbeispiel:
Die steuerpflichtige Person fährt mit dem Auto zur Arbeit. Die jährliche Kilometerleis-
tung für den Arbeitsweg beträgt 6 000 km. Somit ergeben sich | ||
bis 5 000 km à 70 Rp. | Fr. 3 500 | |
5 001 - 10 000 km à 65 Rp. | Fr. 650 | |
Total 6 000 km | Fr. 4 150 | |
Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort über | die Mittagspause | |
können höchstens diejenigen Kosten abgezogen werden, die für die auswärtige Ver- pflegung abzugsfähig sind. Diesfalls kann der Abzug für auswärtige Verpflegung
nicht nochmals beansprucht werden.
3. Fahrtkosten bei Wochenaufenthalt
Die zulässigen Fahrtkosten bei Wochenaufenthalt sind aufgeführt in der Steuerpraxis
unter StP 29 Nr. 14.
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