029-02-V2009-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 2

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

1. Allgemeines

Gemäss § 29 Ziffer 1

StG sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen

Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar. Gemäss § 1 der Verordnung über die Pauscha- lierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein Abzug zugelassen, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt.

2. Zulässige Abzüge

2.1. Öffentliche Verkehrsmittel

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Bus)

können sowohl für die

Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer die tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Abonnementskosten abgezogen werden.

2.2. Fahrrad, Motorfahrrad

Bei Benützung eines Fahrrades,

eines Motorfahrrades oder eines Kleinmotorrades

(Hubraum bis 50 cm3,

Kontrollschild mit gelbem Grund) können im Jahr bis zu

Fr. 700 abgezogen werden.

2.3. Privatauto, Motorrad

Bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades (Hubraum über 50 cm3)

kann der Betrag abgezogen werden, den die Steuerpflichtigen

bei Benützung des zur

Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätten auslegen müssen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehr-

aufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber

dem Privatfahrzeug

nicht mehr als zumutbar erachtet wird (vgl. StP 29 Nr. 3).

Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend gemacht, muss die Distanz zwi-

schen den jeweiligen

Standorten des Fahrzeuges genau angegeben werden.

Für Motorräder (Hubraum über 50 cm3; Kontrollschild mit weissem Grund) ist ein Ab-

zug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig.

Für Autos gelten ab der Steuerperiode 2009, je nach jährlich gefahrener Kilometer-

zahl, die folgenden Ansätze:

bis 5 000 km

70 Rp.

(bis 2008 65 Rp.)

5 001 - 10 000 km

65 Rp.

(bis 2008 60 Rp.)

10 001 - 15 000 km

60 Rp.

(bis 2008 55 Rp.)

über 15 000 km

50 Rp.

(bis 2008 45 Rp.)

In diesen Ansätzen sind allfällige Parkgebühren bereits enthalten.

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StP 29 Nr. 2

Berechnungsbeispiel:

Die steuerpflichtige Person fährt mit dem Auto zur Arbeit. Die jährliche Kilometerleis-

tung für den Arbeitsweg beträgt 6 000 km. Somit ergeben sich

bis 5 000 km à 70 Rp.

Fr. 3 500

5 001 - 10 000 km à 65 Rp.

Fr. 650

Total 6 000 km

Fr. 4 150

Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort über

die Mittagspause

können höchstens diejenigen Kosten abgezogen werden, die für die auswärtige Ver- pflegung abzugsfähig sind. Diesfalls kann der Abzug für auswärtige Verpflegung

nicht nochmals beansprucht werden.

3. Fahrtkosten bei Wochenaufenthalt

Die zulässigen Fahrtkosten bei Wochenaufenthalt sind aufgeführt in der Steuerpraxis

unter StP 29 Nr. 14.

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