058-03-V2004-31.03.pdf

StP 58 Nr. 3

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer:

Heirat - Zuzug Ehepartner aus dem

Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger heiratet per 30.6.2004. Die bis- her in Deutschland ansässige Ehegattin zieht nach der Heirat zu ihrem Ehepartner in

den Kanton Thurgau. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen

folgen-

des Bild:

2004

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Lohn inkl. 13. Gehalt 1)

32 500

35 750

68 250

Wertschriftenertrag

3 600

7 400

11 000

Berufsauslagen Ehemann

-975

-1 073

-2 048

Schuldzinsen

-4 000

-4 000

-8 000

Säule 3a

Zahlung 5.6.04 -5 000

0

-5 000

Reineinkommen Ehemann 2004 2)

26 125

38 077

64 202

Ehefrau

Lohn

31 800

31 800

63 600

13. Gehalt

5 300

5 300

Wertschriftenertrag Ehefrau

4 500

8 000

12 500

Berufsauslagen Ehefrau

-954

-1 113

-2 067

Reineinkommen Ehefrau 2004 2)

35 346

43 987

79 333

1)

Der Ehemann tritt per 1.7.2004

eine neue Stelle an. Daher erhält er per 30. Juni

und per 31. Dezember jeweils anteilsmässig das 13. Gehalt ausbezahlt.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug und Zweitverdienerabzug.

Vermögensverhältnisse

2004

per 30.6. per 31.12.

Ehemann

Wertschriften

355 000 360 000

Schulden

-100 000 -100 000

Reinvermögen Ehemann 2004

255 000 260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000 415 000

Auto

25 000 25 000

Reinvermögen Ehefrau 2004

435 000 440 000

31.03.2004

- 1/3 -

ersetzt 31.03.2004

StP 58 Nr. 3

2. Gemeinsame Veranlagung

Der Zuzug des Ehepartners erfolgte

aus dem Ausland. Es erfolgt

eine gemeinsame

Veranlagung der Ehegatten zum Tarif für Verheiratete unter Berücksichtigung der

unterjährigen Steuerpflicht des zugezogenen Ehegatten.

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte während der Steuerperiode erzielte

Reineinkommen und Reinvermögen des

bereits im Kanton Thurgau wohnhaften

Ehepartners sowie das seit Zuzug des anderen Ehegatten realisierte Einkommen und dessen Vermögen herangezogen. Das seit dem Zuzug erzielte Reineinkommen des zugezogenen Ehepartners wird für die für die Satzbestimmung auf ein Jahr

hochgerechnet. Sein Vermögen wird pro rata temporis besteuert.

2.1. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer

Ehemann vom 1.1. - 31.12.2004; Ehefrau vom 1.7. - 31.12.2004

2004

Einkommen

Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13. Gehalt

1.1.-31.12.2004

68 250

68 250

Lohn Ehefrau exkl. 13. Gehalt 1)

1.7.-31.12.2004

31 800

63 600

13. Gehalt Ehefrau

für 1 Jahr, Ausz. 12.2004

5 300

5 300

Wertschriftenertrag Ehemann

Erträge 1.1.-31.12.2004

11 000

11 000

Wertschriftenertrag Ehefrau 2)

Erträge 1.7.-31.12.2004

8 000

8 000

Berufsauslagen Ehemann

1.1.-31.12.2004

-2 048

-2 048

Berufsauslagen Ehefrau

1.7.-31.12.2004

-1 113

-2 067

Schuldzinsen Ehemann

1.1.-31.12.2004

-8 000

-8 000

Säule 3a Ehemann

Zahlung vom 5.6.2004

-5 000

-5 000

Versicherungsabzug 3)

für Verheiratete

-2 600

-2 600

Zweitverdienerabzug 4)

4'500 : 360 x 180

-2 250

-4 500

Reineinkommen

103 339

131 935

Sozialabzug 3)

für Verheiratete

-9 000

-9 000

Steuerbares Einkommen

94 300

122 900

1)

Beim Lohn der zugezogenen Ehefrau werden nur die seit dem Zuzug (1.7.2004) ausbezahlten Löhne berücksichtigt. Das 13. Monatsgehalt wird für die Satzbestim-

mung nicht hochgerechnet (umfasst bereits 1 Jahr).

2)

Beim Wertschriftenertrag der zugezogenen Ehefrau werden nur

die seit dem Zuzug

(1.7.2004) erzielten Erträge berücksichtigt.

3)

Versicherungsabzüge und Sozialabzüge werden gemäss der Dauer der Steuer-

pflicht des Ehepartners mit der

längeren Steuerpflicht gewährt. Der Ehemann ist

ganzjährig im Kanton Thurgau steuerpflichtig ist, weshalb die vollen Abzüge ge-

währt werden.

4)

Der Zweitverdienerabzug wird nur für die Dauer der gemeinsamen Steuerpflicht mit

Doppelverdienereinkommen (1.7. - 31.12.2004) gewährt.

ersetzt 31.03.2004

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31.03.2004

StP 58 Nr. 3

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung

Vermögenssteuer

Ehemann vom 1.1. - 31.12.2004; Ehefrau vom 1.7. - 31.12.2004

Per 31. Dezember 2004 beträgt das Vermögen der aus dem Ausland zugezogenen Ehefrau Fr. 440 000. Dieser Betrag wird mit der Dauer der Steuerpflicht im Kanton

Thurgau gewichtet. Die Differenz

zwischen dem Vermögen der Ehefrau per 31. De-

zember 2004 und dem gewichteten Betrag wird vom Reinvermögen in Abzug ge-

bracht.

Vermögen

Bemerkungen

2004

Wertschriften Ehemann

Stand per 31.12.2004

360 000

Wertschriften Ehefrau

Stand per 31.12.2004

415 000

Auto Ehefrau

25 000

Schulden Ehemann

Stand per 31.12.2004

-100 000

Reinvermögen vor Gewichtung

per 31.12.2004

700 000

Gewichtung Vermögen Ehefrau

Fr. 440 000 : 360 x 180

-220 000

Reinvermögen nach Gewichtung

per 31.12.2004

480 000

Steuerfreibetrag

für Verheiratete

-100 000

Steuerbares Vermögen

per 31.12.2004

380 000

31.03.2004

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ersetzt 31.03.2004