039-01-V2016-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 39 Nr. 1
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten die aus Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge geleisteten Kapitalabfindungen sowie Zah- lungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Es fal- len insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:
Kapitalleistungen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, aus Freizügig- keitspolice oder Freizügigkeitskonto;
Kapitalauszahlungen aus gebundener Selbstvorsorge;
Kapitalabfindungen aus UVG, soweit diese einen Rentenauskauf darstellen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
2. Besteuerungsgrundsatz
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 24 Absatz 1 StG und Artikel 22 DBG zu 100% steuerbar. Kapitalleistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind gemäss § 25 Ziffer 6 StG und Artikel 23 Bst. b DBG sind ebenfalls zu 100% steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3).
3. Einbringung der Kapitalleistung in eine andere Vorsorgeform
3.1. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine 2. Säule
3.1.1. Grundsatz
Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Bst. b BVV 3 ist eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleis- tungen zulässig, wenn der Vorsorgenehmer diese für den Übertrag in eine steuerbe- freite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet. Der direkte Übertrag von Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a in die Säule 2 ist so- mit BVG-rechtlich zulässig.
3.1.2. Guthaben in Säule 3a ist höher als Vorsorgelücke in 2. Säule
Gemäss Wortlaut der Verordnung bedingt die Übertragung des Vorsorgeguthabens die vollständige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses der Säule 3a. Übersteigt das Vorsorgevermögen der Säule 3a betragsmässig die Vorsorgelücke der 2. Säule, wä- re eine Übertragung daher grundsätzlich nicht möglich. Eine konsequente Umsetzung würde zu einer Diskriminierung von Personen mit nur einem einzigen Säule 3a-Guthaben führen, gegenüber Personen, die über mehrere Säulen 3a verfügen und daher eine ihrer Säulen 3a leichter vollständig auflösen könnten. Eine Teilübertragung der Säule 3a wird daher zugelassen, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt wird. Hingegen nicht zulässig ist eine Teil- deckung der Lücke in der zweiten Säule über eine Teilübertragung der Säule 3a (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136, vom 23.06.2014, Rz. 893).
01.01.2016 - 1/3 - ersetzt 01.01.2015
Steuerverwaltung
StP 39 Nr. 1
Die Überweisung des Vorsorgeguthabens muss direkt vom Vorsorgeträger der Säule 3a an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule erfolgen. Die Vorsorgestiftung darf keine Barauszahlung des Restguthabens vornehmen, solange kein Grund für eine Baraus- zahlung vorliegt.
3.1.3. Bezug Guthaben Säule 3a und Einzahlung in 2. Säule
Im Gegensatz zur Übertragung bleibt der Bezug eines Guthabens aus der Säule 3a nur dann steuerlich neutral, wenn innert angemessener Frist nach dem Bezug eine Einzahlung in die 2. Säule erfolgt.
3.2. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine andere Säule 3a
Die Übertragung ist in Artikel 3 Absatz 2 Bst. b BVV3 ausdrücklich vorgesehen. Da- bei lösen Übertragungen, welche mehr als fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erfolgen (Frauen 59 Jahre / Männer 60 Jahre), keine Besteuerung aus. Dies weil es sich um einen Wechsel innerhalb der gleichen Säule handelt und der anwartschaftliche Charakter der Leistung gewahrt bleibt. Nach Erreichen dieser Altersgrenze ist eine steuerneutrale Übertragung oder Um- schichtung des Vorsorgeguthabens nur möglich, sofern noch keine Fälligkeit der Al- tersleistung eingetreten ist. In Ziffer 3 der Weisung StP 39 Nr. 3 ist ausgeführt, in welchen Fällen die steuerneutrale Übertragung noch möglich ist und wann von einer Fälligkeit der Leistung auszugehen ist und eine Besteuerung erfolgt.
4. Steuerfolgen bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
4.1. Grundsatz
Die Barauszahlungsgründe von gebundenen Vorsorgeleistungen sind in Artikel 5 Ab- satz 1 Bst. b FZG geregelt und unterliegen einer streng normierten Zweckbindung. Bei einem missbräuchlichen Bezug dient die rechtswidrig bezogene Kapitalleistung nicht der Vorsorge. Grundsätzlich hat diesfalls eine Rückabwicklung der Kapitalleis- tung nach Artikel 35a BVG zu erfolgen. Ist die Rückabwicklung nicht möglich, ist die Kapitalleistung nicht gesondert, sondern mit dem ordentlichen übrigen Einkommen zu besteuern (BGE 2C_156/2010 vom 07.06.2011).
4.2. Beispiele
Ein missbräuchlicher Bezug liegt vor, wenn
trotz Angabe als Auszahlungsgrund gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt (gemäss BSV-Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 86 vom 31.10.05 ist die Barauszahlung der Austritts- leistung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätig- keit zu verlangen.);
keine Mittelverwendung für Betriebsinvestitionen während der laufenden Selb- ständigkeit erfolgt.
ersetzt 01.01.2015 - 2/3 - 01.01.2016
Steuerverwaltung
StP 39 Nr. 1
5. Zuständigkeit für die Veranlagung
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden vom Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) besteuert. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wird ebenfalls durch diesen Kanton vor- genommen. Auch für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ist auf die Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) der Vorsorgeleistungen abzustellen. Hatte der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Leistungen noch Wohnsitz in der Schweiz, sind sie am Hauptsteuerdomizil steu- erbar. Hatte der Steuerpflichtige bereits im Ausland Wohnsitz, wird die Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erhoben.
6. Steuerberechnung
In der Steuerpraxis unter StP 39 Nr. 2 ist die Berechnung der Staats- und Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ausführ- lich beschrieben.
01.01.2016 - 3/3 - ersetzt 01.01.2015