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Steuerverwaltung

StP 95 Nr. 1

Verdecktes Eigenkapital

1. Allgemeines

Nach § 95 StG und Art. 75 DBG gehört zum steuerbaren Eigenkapital jener Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Das Bundesgericht hat das verdeckte Eigenkapital unter dem Titel der Steuerumgehung wie folgt definiert:

  • die Gesellschaft ihre Aufgabe ohne die geborgten Mittel nicht hätte erfüllen kön- nen;

  • Fremdkapital in der vereinbarten Höhe nach den geschäftlichen Gepflogenheiten von einem der Gesellschaft fernstehenden Dritten nicht erhältlich gewesen wäre;

  • das Anteilsinhaber-Fremdkapital dem Risiko des Geschäftserfolges ausgesetzt wurde;

  • das Vorgehen sich lediglich dadurch erklären lässt, dass der Anteilsinhaber von der Gesellschaft zum Zwecke der Steuerersparnis einen Passivzins anstelle eines Anteils am Reinertrag beziehen wollte.

2. Berechnung verdecktes Eigenkapital

Die Praxis zur Erfassung von verdecktem Eigenkapital findet in erster Linie Anwen- dung auf Immobiliengesellschaften. Für die direkte Bundessteuer gilt, dass jenes Fremdkapital, das 80 % des Verkehrs- wertes der Liegenschaften und anderer dauernder Vermögensanlagen übersteigt, als verdecktes Eigenkapital zu behandeln ist. In der Regel wird bei den übrigen Gesellschaften, insbesondere den Betriebsgesell- schaften, kein verdecktes Eigenkapital angenommen. Bei klaren Fällen der Steuer- umgehung wird jedoch auch bei Betriebsgesellschaften verdecktes Eigenkapital be- rechnet. Das Formular für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals kann bei der Kanto- nalen Steuerverwaltung bezogen werden oder ist als Download erhältlich.

3. Steuerliche Behandlung

Verdecktes Eigenkapital unterliegt grundsätzlich der Kapitalsteuer. Die auf das ver- deckte Eigenkapital entfallenden Zinsen gelten nicht als abzugsfähige Aufwendun- gen sondern als geldwerte Leistungen (vgl. StP 76 Nr. 5).

01.01.2002 - 1/1 - neu