075-01-V2005-10.10 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 75 Nr. 1

Steuerbefreiung

1. Allgemeines

Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht in Art. 23 die Steuerbefreiung für den Bund, die Kantone, die Gemeinden, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die inländi- schen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen und auch für juristische Personen vor, welche öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen. Die in § 75 Abs. 1 Ziff. 7 StG genannten wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecke sind daher keine selbständig anzuwendenden Steuerbefreiungs- gründe mehr.

2. Voraussetzungen

Damit eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein:

1. Es muss sich um eine juristische Person (z.B. Verein, Stiftung etc.) handeln.

2. Die Tätigkeit muss gemäss der Zwecksetzung ausschliesslich gemeinnützig, öf- fentlich oder religiös sein.

3. Die Tätigkeit gemäss Zwecksetzung muss tatsächlich ausgeübt werden.

4. Die Mittel müssen für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Daher ist ei- ne Statutenbestimmung erforderlich, welche festhält, dass bei der Auflösung der juristischen Person, der Aktivenüberschuss einer steuerbefreiten Institution zu- kommt.

5. Es dürfen keine Wettbewerbsverhältnisse vorliegen.

3. Zwecksetzung

3.1. Gemeinnützigkeit

Ein gemeinnütziger Zweck ist gegeben, wenn eine Körperschaft im allgemeinen Inte- resse und uneigennützig eine ständige Tätigkeit zu Gunsten eines unbestimmten Kreises von Adressaten ausübt. Das objektive Element des Allgemeininteresses beinhaltet nur Zwecke, die aus ge- sellschaftlicher Sicht als besonders fördernswert gelten (z.B. soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz oder Entwicklungshilfe). Ein Allgemeininteresse wird nur dann ange- nommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare - wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind. In den Statuten ist daher stets die Ehrenamtlichkeit des Vorstandes oder der Stiftungsräte festzuhalten.

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Steuerverwaltung

StP 75 Nr. 1

3.2. Öffentlicher Zweck

Einen öffentlichen Zweck verfolgt, wer eine Aufgabe des Gemeinwesens übernimmt. Die Aufgabe muss dem Gemeinwesen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oblie- gen. Ist ein öffentlicher Zweck gegeben, kann eine Steuerbefreiung trotzdem nicht ausge- sprochen werden, wenn der Endzweck eines Unternehmens in erster Linie in der Gewinnerzielung liegt (z.B. in private Aktiengesellschaft ausgegliedertes Elektrizi- tätswerk).

3.3. Religiöser Zweck (Kultuszweck)

Religiöse Zwecke verfolgt, wer gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbe- kenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert.

4. Gesuch

Das Gesuch um Steuerbefreiung ist unter Beilage der Statuten und der Jahresrech- nung zu senden an: Departement für Finanzen und Soziales, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. Über die Steuerbefreiung wird praxisgemäss erst nach Abschluss einer Jahresrech- nung entschieden, da erst dann die tatsächliche Tätigkeit beurteilt werden kann.

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