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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 14

Steuerausscheidung: Geschäftsgewinn und -vermögen von Personengesellschaften

1. Allgemeines

Für Beteiligungen an Personengesellschaften und deren Ertrag gelten mit Vorbehalt die für das Geschäftsvermögen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit geltenden Zuteilungsregeln. Zu den Personengesellschaften gehören:

  • einfache Gesellschaften;

  • stille Gesellschaften;

  • Kollektivgesellschaften;

  • Kommanditgesellschaften.

Bei Beteiligungen an einfachen und stillen Gesellschaften gelten für die Begründung von Steuerdomizilen die gleichen Richtlinien wie bei Einzelfirmen (vgl. StP 2 Nr. 13). Beteiligungen an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bilden ein Sondervermögen und begründen am Gesellschaftsort ein Spezialsteuerdomizil. Nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit in der blossen Vermögensverwaltung besteht und die am Gesellschaftssitz über keine ständigen Einrichtungen und Anlagen verfügen, begründen am Gesellschaftssitz kein Spezialsteuerdomizil der Gesellschafter.

2. Einfache und stille Gesellschaften

2.1. Geschäftsvermögen

Das Geschäftsvermögen wird, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Gesellschaftsanteil bildet kein Sondervermögen. Somit ist der Anteil des Steuerpflichtigen an den Gesellschaftsaktiven für die Schuldenverle- gung massgebend. Der Anteil an den Gesellschaftsschulden wird nach Lage der Ak- tiven verteilt.

2.2. Geschäftseinkommen

Im interkantonalen Verhältnis ist das gesamte Geschäftseinkommen am Geschäftsort steuerbar. Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird dem Hauptsteuerdomizil ein Tätigkeitsentgelt gemäss den Bestimmungen für Einzelfirmen zugeteilt (vgl. StP 2 Nr. 15).

3. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

3.1. Geschäftsvermögen

Der Anteil an einer käufmännischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist ein Sondervermögen. Dieses wird nicht in die proportionale Verlegung der Schulden- und Schuldzinsen einbezogen. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters am Ge- schäftsvermögen und an den Geschäftsschulden werden objektmässig gesamthaft dem Geschäftsort zugeteilt. Der Geschäftsort dagegen übernimmt keinen Anteil an den persönlichen Schulden des Gesellschafters.

31.10.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 14

Handelt es sich bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft um eine interkantonale Unternehmung, erfolgt die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens quotenmässig auf die Betriebsstättekantone. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unternehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben. Die gesamten privaten Aktiven und privaten Schulden werden, vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile, gesamthaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt.

3.2. Geschäftseinkommen

Der Gewinnanteil und der Eigenkapitalzins werden dem Geschäftsort zugewiesen. Der Zins auf Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft gehört grundsätzlich dem Hauptsteuerdomizil. Der Geschäftsort übernimmt dagegen keinen Anteil an den pri- vaten Schuldzinsen des Gesellschafters. Handelt es sich bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft um eine interkantonale Unternehmung, erfolgt die Aufteilung des Gewinnanteils des Gesellschafters quo- tenmässig auf die Betriebsstättekantone. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unternehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben. Dem Hauptsteuerdomizil wird ein Tätigkeitsentgelt für die aktive Mitarbeit in der Ge- sellschaft, die Erträge aus beweglichem Privatvermögen sowie das übrige Einkom- men zugeteilt. Vorbehältlich weiterer Nebensteuerdomizile werden dem Hauptsteu- erdomizil auch sämtliche privaten Schuldzinsen zugeteilt.

3.3. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse

Die Steuerausscheidung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen bei Selbständigerwerbenden ist in der Steuerpraxis StP 2 Nr. 13 Ziff. 7 ausführlich be- schrieben (vgl. insbesondere Beispiel in StP 2 Nr. 13 Ziffer 7.3).

3.4. Verlustvorträge

Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen bei interkantonalen Unternehmungen natürlicher Personen erfolgt sinngemäss wie bei den juristischen Personen (vgl. StP 2 Nr. 23).

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 31.10.2007