034-24-V2005-31.05 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 24
Kinderbetreuungskosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG können die nachgewiesenen Kosten, für die wäh- rend der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, von den Einkünften abgezogen werden.
2. Voraussetzungen
Damit der Abzug geltend gemacht werden kann, dürfen die Kinder das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und müssen mit den Eltern im gleichen Haushalt le- ben. Ein Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten besteht seit der Steuerperiode 2005: 1. für Alleinerziehende; 2. wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist; 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind; 4. wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Bis und mit der Steuerperiode 2004 bestand bei Erwerbsunfähigkeit (siehe Ziff. 2. oben) nur ein Anspruch, wenn diese von Dauer war. Ebenso bestand kein Anspruch, wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage war, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen (siehe Ziff. 4. oben).
3. Höhe des Abzugs
Gemäss § 11b StV können pro Kind und Jahr 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 4 000 abgezogen werden. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit Vollzeitpensen. Bei Teilzeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt.
4. Tagesschulen, Internat
Besuchen Kinder eine Tagesschule oder ein Internat, wird davon ausgegangen, dass im bezahlten Schulgeld nebst der eigentlichen Beschulung sowie der Verpflegungs- kosten auch ein abzugsfähiger Anteil von Betreuungskosten für den Mittagstisch ent- halten sind. Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen die unter Ziffer 2. dieser Weisung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn beide Eltern ein Vollzeitpensum ausüben, kann unter dem Titel Betreuungs- kosten ein Abzug von Fr. 800 pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Bei Teil- zeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt.
31.05.2005 - 1/1 - ersetzt 01.01.2005