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Steuerverwaltung

StP 79 Nr. 3

Umwandlung von Kapitalgesellschaften

1. Allgemeines

Gemäss Fusionsgesetz (Art. 53 FusG) kann eine juristische Person ihre Rechtsform direkt in eine andere Rechtsform einer juristischen Person ändern. Allerdings ist der direkte Rechtskleidwechsel gemäss Art. 54 FusG nur für bestimmte Rechtsformen zulässig. Es bestehen folgende zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Umwand- lungen, die nicht direkt möglich sind:

  • Vermögensübertragung;

  • Liquidation und Sacheinlagegründung.

Für die steuerliche Würdigung massgebend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht die zivilrechtliche Gestaltung.

2. Steuerliche Behandlung

Die Umwandlung einer juristischen Person in eine andere juristische Person oder in eine Personenunternehmung ist für die Gewinnsteuer gemäss § 79 Abs. 1 Ziff. 1 StG ab 1. Januar 2005 bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. a DBG ab 1. Juli 2004 steuerneutral, wenn (kumulativ):

  • die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und

  • die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden.

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einen Verein, ei- ne Stiftung oder eine übrige juristische Person ist mit einem Tarifwechsel verbunden (vom Steuersatz nach § 85 StG zu 4% nach § 91 StG bzw. von 8,5% nach Art. 68 DBG zu 4,25% nach Art. 71 DBG). Dieser Tarifwechsel führt zu keiner gewinnsteuer- lichen Abrechnung über die stillen Reserven. Infolge des Tarifwechsels erfolgt jedoch eine Beendigung der Steuerpflicht und ein Neubeginn der Steuerpflicht. Deshalb ist die Erstellung und Einreichung eines Abschlusses erforderlich.

3. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz

Das Erfordernis des Fortbestands der Steuerpflicht in der Schweiz bezieht sich auf die umgewandelte juristische Person. Dieses Erfordernis kann grundsätzlich auch bei einer Sitzverlegung ins Ausland erfüllt sein, wenn die übertragenen Aktiven und Pas- siven einer schweizerischen Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Person zugerechnet werden (vgl. StP 79 Nr. 1). Bei der Umwandlung einer juristischen Person in eine Personenunternehmung be- zieht sich der Fortbestand der Steuerpflicht dagegen auf die Steuerpflicht der Gesell- schafter und die Fortführung des Betriebs durch eine Personenunternehmung in der Schweiz. Dieses Erfordernis kann grundsätzlich auch bei einer ausländischen Perso- nenunternehmung erfüllt sein, soweit die stillen Reserven der schweizerischen Be- triebsstätte verhaftet bleiben und durch die Anwendung der objektmässigen (direk- ten) Ausscheidungsmethode die Besteuerung der stillen Reserven in der Schweiz gewährleistet ist.

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StP 79 Nr. 3

4. Vorjahresverluste

Die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste können bei der Umwandlung einer steuerpflichtigen juristischen Person in eine andere juristische Person weiterhin geltend gemacht werden. Die an der übernehmenden Personenunternehmung beteiligten natürlichen Personen können allfällige steuerlich noch nicht berücksichtigte Vorjahresverluste der übertra- genden juristischen Personen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringen.

5. Einkünfte aus Beteiligungen der Gesellschafter

5.1. Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Beteiligten Privatpersonen können bei der Umwandlung einer juristischen Person in eine andere juristische Person Leistungen in Form von Gratisaktien, höherem Nenn- wert, Ausgleichszahlungen oder anderen geldwerten Vorteilen zu Lasten der Reser- ven der umgewandelten juristischen Person zufliessen. In diesem Fall liegt bei den beteiligten Privatpersonen im Umfang der zugeflossenen Leistungen ein Beteiligungsertrag vor, welcher der Einkommenssteuer unterliegt.

5.2. Umwandlung in Verein, Stiftung oder übrige juristische Person

Bei der Umwandlung in einen Verein, in eine Stiftung oder in eine übrige juristische Person fällt die latente Steuerlast auf den Ausschüttungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter weg. Der Liquidationsüberschuss unterliegt deshalb gleich wie bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung bei den bisherigen beteiligten natürlichen Personen der Einkommenssteuer.

5.3. Umwandlung in eine Personenunternehmung

Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Person- unternehmung findet eine Liquidation der juristischen Person statt. Der Liquidationsüberschuss (offene und stille Reserven) unterliegt bei den beteiligten Privatpersonen der Einkommenssteuer.

6. Handänderungssteuer

Sofern die Bedingungen für eine steuerneutrale Umwandlung nach § 79 Abs. 1 StG erfüllt sind, wird die Handänderungssteuer nach § 137 StG auf allfällige Eigentums- übertragungen nicht erhoben (vgl. StP 137 Nr. 1).

7. Grundstückgewinnsteuer

Die Umwandlung von juristischen Personen in Personenunternehmungen ist steuer- neutral. Als massgebende Anlagekosten nach § 133 StG gelten die Gewinnsteuer- werte laut Umwandlungsbilanz. Die Haltedauer nach § 136 StG wird mit der Um- wandlung nicht unterbrochen.

neu - 2/2 - 01.01.2005