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Steuerverwaltung

StP 24 Nr. 6

Leibrenten und Zeitrenten

1. Allgemeines

Leibrenten sind periodisch wiederkehrende Leistungen, die auf das Leben eines oder mehrerer Berechtigten gestellt sind. Die Rentenberechtigung kann bis zum Ableben oder während bestimmter Zeit (temporäre Leibrente) bestehen, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte lebt. Der Gesetzgeber ist bei Leibrenten davon ausgegangen, dass ein Teil der Rente ei- ne Rückzahlung der vom Versicherten eingebrachten Mittel darstellt, ohne dass die- se zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von den Einkünften abgezogen werden konnten. Mit der reduzierten Besteuerung von Leibrenten zu 40 % nach § 24 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG wird diesem Umstand Rechnung getragen. Aufgrund dieser pauschalierten Lösung sind für den Versicherten sämtliche Renten- leistungen zu 40 % einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wird.

2. Rückkauf einer Leibrente

Der Rückkauf einer Leibrente ist ebenfalls nach § 24 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG grundsätzlich als Einkommen steuerbar. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird beim Rückkauf einer Leibrentenversiche- rung während der Aufschubszeit ab der Steuerperiode 2005 lediglich die Differenz zwischen den Prämien und der Kapitalleistung als Kapitalertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt. Eine Besteuerung zum Rentensatz ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um eine Einmalverzinsung handelt. Bei fehlendem Nachweis oder beim Rückkauf einer laufenden Leibrente wird diese dagegen zu 40 % zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Bei der direkten Bundessteuer wird seit der Steuerperiode 2003 der Rückkauf einer Leibrente in jedem Fall zu 40 % zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Gemäss § 38 StG bzw. Art. 37 DBG wird für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (keine Besteuerung nach § 39 StG bzw. Art. 38 DBG).

3. Kauf einer Leibrente anstelle einer Kapitalauszahlung

Je nach Versicherungsvertrag besteht für den Versicherten bei kapitalbildenden Le- bensversicherungen die Möglichkeit, anstelle der Kapitalauszahlung bei Ablauf eine lebenslang zahlbare Rente zu verlangen. Dabei handelt es sich steuerrechtlich um den Kauf einer Leibrente. In einem solchen Fall sind die ausbezahlten Renten eben- falls zum Leibrentensatz steuerbar.

31.08.2006 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005

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4. Kapitalleistung infolge Tod

Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu be- urteilen. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid würde die Befreiung der Rückgewährsleis- tung einer Leibrentenversicherung im Todesfall von der Einkommenssteuer zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Privilegierung solcher Versicherungen führen. Auch im Todesfall des Versicherungsnehmers untersteht die Rückgewährsleistung daher zu 40 % der Einkommenssteuer. Steuersubjekt ist der oder die Begünstigte bzw. die Erben. Dabei erfolgt eine Besteuerung als Kapitalleistung infolge Tod nach § 39 StG bzw. Art. 38 DBG. Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzkanton der leistungs- empfangenden Person zu. Bei den restlichen 60 % der Rückgewährsleistung handelt es sich nach der pauscha- lisierenden Sichtweise (vgl. Ziff. 1) um die Rückzahlung des vom Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals. Im Sinne des Doppelbe- steuerungsrechts ist sie damit der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigtenklausel enthalten ist. Dies bedeutet, dass dieser Anteil der Rückgewährsleistung dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erb- lassers zur Besteuerung zugewiesen wird. Sofern sich der letzte Wohnsitz des Erb- lassers im Kanton Thurgau befand, unterliegt dieser Betrag gemäss § 5 EStG der Erbschaftssteuer.

4.1. Rückgewährsleistung an versicherungsvertraglich Begünstigte

Die im Versicherungsvertrag bezeichneten begünstigten Personen haben ein direk- tes Recht auf die Rückgewährsleistung. Die begünstigte Person muss die zugeflos- sene Rückgewährsleistung zu 40 % als Einkommen in ihrem Wohnsitzkanton ver- steuern. Für die restlichen 60 % der Rückgewährsleistung hat die begünstigte Person allen- falls im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers eine Erbschaftssteuer zu entrichten.

4.2. Rückgewährsleistungen ohne Begünstigung

Fehlt im Versicherungsvertrag die Begünstigungsklausel, unterliegen die Erben ge- mäss ihrer Erbanteile mit 40 % der Rückgewährsleistung der Einkommenssteuer. Die restlichen 60 % der Rückgewährsleistung fallen in den Nachlass und unterliegen der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers.

5. Abzug der bezahlten Leibrenten

Der Entrichter einer Leibrente kann gemäss § 34 Abs. 4 StG 40 % die von ihm be- zahlten Leibrenten von den Einkünften abziehen. Der Steuerpflichtige muss den Umfang der Leistungen genau bezeichnen unter An- gabe des Namens und der Adresse des Empfängers bzw. der Empfängerin. Diese Angaben sind der Steuererklärung beizulegen.

ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - 31.08.2006

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6. Abgrenzung Leibrente zur Zeitrente

Keine Rente im steuerrechtlichen Sinn ist die sogenannte Zeitrente. Die Zeitrente ist nicht auf das Leben des Berechtigten gestellt. Sie besteht vielmehr in der periodi- schen, ratenweisen Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals in gleichbleibenden Leistungen (sogenannte Annuitäten). Die Zeitrente kann daher nicht voll als Einkommen besteuert werden. Die periodi- schen Leistungen, die in Kapitalquote (Kapitalverzehr) und Zinsquote (Kapitalertrag) zerfallen, sind nur im Umfang der Zinsquote auf der Grundlage von § 22 Ziffer 1 StG als Einkommen steuerbar. Die Kapitalquote ist eine blosse Vermögensumlagerung und daher nicht zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.

7. Vermögensbesteuerung Leibrente und Zeitrente

Gemäss § 48 StG unterliegen Kapital- und Rentenversicherungen mit ihrem Rück- kaufswert der Vermögenssteuer. Somit unterliegen auch Leib- und Zeitrenten mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Zum Rückkaufswert gehören grundsätz- lich auch die aufgelaufenen Überschuss- und Gewinnanteile.

31.08.2006 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005