034-19-V2011-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 19

Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 9 können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversiche- rung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Ma- ximalansatz vom Einkommen abgezogen werden. Kostenmindernd zu berücksichtigen sind die erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV), welche die steuerpflichtigen Personen für sich und die von ihnen unterhaltenen Kin- der erhalten haben. Dazu zählen auch über Ergänzungsleistungen ausgerichtete Prämienverbilligungen.

2. Maximalansätze

  1. 1) 1)

Staats- und Ge-

Direkte

meindesteuern

Bundessteuer

für Verheiratete in ungetrennter Ehe Fr.

6 200

Fr. 3 500

oder

2)

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 5 250

übrige Steuerpflichtige Fr.

3 100

Fr. 1 700

oder

2)

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 2 550

3)

zusätzlich für jedes Kind und für jede unter-

stützte Person, für die ein Kinder oder Unter-

stützungsabzug geltend gemacht werden kann. Fr.

800 2)

Fr. 700

1)

Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Maximalansätze seit der Steuerpe-

riode 2006 unverändert. Bei der direkten Bundessteuer

betrug der Maximalansatz

für Verheiratete bis und mit der Steuerperiode 2010 Fr. 3 500 bzw. ohne Beiträge

an die Säulen 2 und 3a Fr. 4 950.

2)

Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um

die Hälfte,

sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug von

Fr. 3 500 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden.

3)

Die Zuteilung des Versicherungsabzugs für Kinder bei nicht gemeinsam besteuer-

ten Eltern ist unter Ziffer 4 dieser Weisung beschrieben.

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Die vorgenannten Maximalansätze für

Ehegatten gelten daher auch für Partnerinnen und Partner

in tatsächlich ungetrenn-

ter eingetragener Partnerschaft.

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3. Definition Sparkapitalien

Als Sparkapitalien gelten:

  • Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage, Depositen- und Kontokorrentguthaben);

  • Postguthaben;

  • In- und ausländische Obligationen (Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen);

  • Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.

Nicht als Sparkapitalien gelten beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie alle derivaten Anla- geformen. Folglich gelten die Erträge daraus nicht als Zinsen von Sparkapitalien.

4. Zuteilung des Abzugs bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern

4.1. Staats- und Gemeindesteuern

Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der zusätzliche Versicherungsabzug für Kinder bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern immer demjenigen Elternteil zuge- sprochen, der auch den Kinder- bzw. Ausbildungsabzug geltend machen kann (vgl. StP 36 Nr. 6). Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer (vgl. Ziffer 4.2 nachfolgend) ist eine hälftige Aufteilung des Abzugs nicht möglich.

4.2. Direkte Bundessteuer

4.2.1. Allgemeines

Bis und mit der Steuerperiode 2010 erfolgte die Zuteilung der Versicherungsabzüge für Kinder im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Staats- und Gemeindesteuern. Mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern auf den 01.01.2011 sind wesentliche Änderungen erfolgt. Die Zuteilung der Versicherungsabzüge für Kinder ab der der Steuerperiode 2011 ist in den nach- folgenden Ziffern beschrieben. Massgebende Grundlage bildet dabei das Kreis- schreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010.

4.2.2. Minderjährige Kinder

Fliessen Unterhaltszahlungen hat bei getrennten, geschiedenen oder unverheirate- ten Eltern grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Versicherungsabzug, welcher die Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind erhält. Sofern keine Unterhaltszahlungen (Alimente) fliessen, erfolgt bei getrennt besteuer- ten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind eine hälftige Teilung des Versicherungsabzugs. Besteht kein gemeinsames Sorge- recht, hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, welcher Inha- ber der elterlichen Sorge ist. Dies gilt sowohl bei Eltern mit gemeinsamen Haushalt als auch bei Eltern ohne gemeinsamen Haushalt.

ersetzt 15.10.2009 - 2/4 - 01.01.2011

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4.2.3. Volljährige Kinder

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern

steht der zusätzliche Versicherungsabzug

grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, welcher den Kinderabzug für volljährige Kin-

der geltend machen kann.

Fliessen Unterhaltsbeiträge, ist dies in der Regel derjenige Elternteil, welcher die Un- terhaltszahlungen leistet. Leben die Eltern getrennt und fliessen keine Unterhaltszah- lungen, steht der zusätzliche Versicherungsabzug für das volljährige Kind demjeni-

gen Elternteil zu, mit dem das Kind zusammenlebt.

Lebt das volljährige Kind im gleichen Haushalt wie seine unverheirateten Eltern (Konkubinatspaar) und fliessen keine Unterhaltszahlungen, hat derjenige Elternteil mit der höheren finanziellen Leistungen Anspruch auf den zusätzlichen Versiche- rungsabzug. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Hat das volljährige Kind einen eigenen

Wohnsitz bzw. lebt bei keinem Elternteil und

fliessen auch keine Unterhaltsleistungen, kann keiner der beiden Elternteile den zu-

sätzlichen Versicherungsabzug geltend machen.

5. Berechnung des zulässigen Abzugs

5.1. Grundsatz

Von der Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen an die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der erhaltenen Zinsen auf Sparkapitalien sind die in der Steuerperiode erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV) abzuziehen. Übersteigt das so errechnete Gesamtergebnis den Maximalabzug (vgl. Ziff. 2 vor-

gängig), kann nur dieser geltend gemacht werden.

Höchstens das errechnete Gesamtergebnis (bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträ- ge sowie erhaltene Zinsen abzüglich erhaltene Prämienverbilligungen) kann abgezo- gen werden, wenn dieses weniger als der Maximalabzug beträgt.

5.2. Beispiel Gesamtergebnis niedriger

als Maximalabzug

Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2 400

Prämie für Lebensversicherung

Fr. 450

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr. 150

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 3 000

abzüglich Prämienverbilligung (IPV)

./. Fr. 725

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 2 275 Das Gesamtergebnis von Fr. 2 275 beträgt weniger als der bei den Staats- und Ge- meindesteuern mögliche Maximalabzug von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuer- pflichtige. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden. Das Gesamtergebnis ist geringer als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden.

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5.3. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug

Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2

900

Prämie für Lebensversicherung

Fr.

950

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr.

150

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 4

000

abzüglich Prämienverbilligung (IPV)

./. Fr.

725

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 3

275

Das Gesamtergebnis von Fr. 3 275 ist höher als der bei

den Staats- und Gemeinde-

steuern mögliche Maximalabzug von Fr.

3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige. Es

kann nur der Maximalabzug geltend gemacht werden.

Das Gesamtergebnis ist höher als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die

Säulen 2 und 3a. Es kann nur der Maximalbetrag von Fr.

2 550 geltend gemacht wer-

den.

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