034-19-V2011-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 19
Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 9 können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversiche- rung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) bis zu einem bestimmten Ma- ximalansatz vom Einkommen abgezogen werden. Kostenmindernd zu berücksichtigen sind die erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV), welche die steuerpflichtigen Personen für sich und die von ihnen unterhaltenen Kin- der erhalten haben. Dazu zählen auch über Ergänzungsleistungen ausgerichtete Prämienverbilligungen.
2. Maximalansätze
1) 1)
Staats- und Ge- | Direkte | |
meindesteuern | Bundessteuer | |
für Verheiratete in ungetrennter Ehe Fr. | 6 200 | Fr. 3 500 |
oder | ||
2) | ||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. 5 250 | |
übrige Steuerpflichtige Fr. | 3 100 | Fr. 1 700 |
oder | ||
2) | ||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. 2 550 | |
3) | ||
zusätzlich für jedes Kind und für jede unter- | ||
stützte Person, für die ein Kinder oder Unter- | ||
stützungsabzug geltend gemacht werden kann. Fr. | 800 2) | Fr. 700 |
1) | ||
Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Maximalansätze seit der Steuerpe-
riode 2006 unverändert. Bei der direkten Bundessteuer | betrug der Maximalansatz | |
für Verheiratete bis und mit der Steuerperiode 2010 Fr. 3 500 bzw. ohne Beiträge
an die Säulen 2 und 3a Fr. 4 950. | ||
2) | ||
Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um | die Hälfte, | |
sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug von
Fr. 3 500 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden. | ||
3) |
Die Zuteilung des Versicherungsabzugs für Kinder bei nicht gemeinsam besteuer-
ten Eltern ist unter Ziffer 4 dieser Weisung beschrieben.
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Die vorgenannten Maximalansätze für
Ehegatten gelten daher auch für Partnerinnen und Partner | in tatsächlich ungetrenn- | |
ter eingetragener Partnerschaft. | ||
01.01.2011 - 1/4 - ersetzt 15.10.2009
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3. Definition Sparkapitalien
Als Sparkapitalien gelten:
Bankguthaben jeder Art (Spar-, Einlage, Depositen- und Kontokorrentguthaben);
Postguthaben;
In- und ausländische Obligationen (Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen);
Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.
Nicht als Sparkapitalien gelten beispielsweise Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie alle derivaten Anla- geformen. Folglich gelten die Erträge daraus nicht als Zinsen von Sparkapitalien.
4. Zuteilung des Abzugs bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern
4.1. Staats- und Gemeindesteuern
Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der zusätzliche Versicherungsabzug für Kinder bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern immer demjenigen Elternteil zuge- sprochen, der auch den Kinder- bzw. Ausbildungsabzug geltend machen kann (vgl. StP 36 Nr. 6). Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer (vgl. Ziffer 4.2 nachfolgend) ist eine hälftige Aufteilung des Abzugs nicht möglich.
4.2. Direkte Bundessteuer
4.2.1. Allgemeines
Bis und mit der Steuerperiode 2010 erfolgte die Zuteilung der Versicherungsabzüge für Kinder im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Staats- und Gemeindesteuern. Mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern auf den 01.01.2011 sind wesentliche Änderungen erfolgt. Die Zuteilung der Versicherungsabzüge für Kinder ab der der Steuerperiode 2011 ist in den nach- folgenden Ziffern beschrieben. Massgebende Grundlage bildet dabei das Kreis- schreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 21.12.2010.
4.2.2. Minderjährige Kinder
Fliessen Unterhaltszahlungen hat bei getrennten, geschiedenen oder unverheirate- ten Eltern grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Versicherungsabzug, welcher die Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind erhält. Sofern keine Unterhaltszahlungen (Alimente) fliessen, erfolgt bei getrennt besteuer- ten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind eine hälftige Teilung des Versicherungsabzugs. Besteht kein gemeinsames Sorge- recht, hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, welcher Inha- ber der elterlichen Sorge ist. Dies gilt sowohl bei Eltern mit gemeinsamen Haushalt als auch bei Eltern ohne gemeinsamen Haushalt.
ersetzt 15.10.2009 - 2/4 - 01.01.2011
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4.2.3. Volljährige Kinder | ||
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern | steht der zusätzliche Versicherungsabzug | |
grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, welcher den Kinderabzug für volljährige Kin-
der geltend machen kann.
Fliessen Unterhaltsbeiträge, ist dies in der Regel derjenige Elternteil, welcher die Un- terhaltszahlungen leistet. Leben die Eltern getrennt und fliessen keine Unterhaltszah- lungen, steht der zusätzliche Versicherungsabzug für das volljährige Kind demjeni-
gen Elternteil zu, mit dem das Kind zusammenlebt.
Lebt das volljährige Kind im gleichen Haushalt wie seine unverheirateten Eltern (Konkubinatspaar) und fliessen keine Unterhaltszahlungen, hat derjenige Elternteil mit der höheren finanziellen Leistungen Anspruch auf den zusätzlichen Versiche- rungsabzug. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen.
Hat das volljährige Kind einen eigenen | Wohnsitz bzw. lebt bei keinem Elternteil und | |
fliessen auch keine Unterhaltsleistungen, kann keiner der beiden Elternteile den zu-
sätzlichen Versicherungsabzug geltend machen.
5. Berechnung des zulässigen Abzugs
5.1. Grundsatz
Von der Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen an die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der erhaltenen Zinsen auf Sparkapitalien sind die in der Steuerperiode erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV) abzuziehen. Übersteigt das so errechnete Gesamtergebnis den Maximalabzug (vgl. Ziff. 2 vor-
gängig), kann nur dieser geltend gemacht werden.
Höchstens das errechnete Gesamtergebnis (bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträ- ge sowie erhaltene Zinsen abzüglich erhaltene Prämienverbilligungen) kann abgezo- gen werden, wenn dieses weniger als der Maximalabzug beträgt.
5.2. Beispiel Gesamtergebnis niedriger | als Maximalabzug |
Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 400 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. 450 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. 150 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 3 000
abzüglich Prämienverbilligung (IPV) | ./. Fr. 725 |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 2 275 Das Gesamtergebnis von Fr. 2 275 beträgt weniger als der bei den Staats- und Ge- meindesteuern mögliche Maximalabzug von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuer- pflichtige. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden. Das Gesamtergebnis ist geringer als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden.
01.01.2011 | - 3/4 - | ersetzt 15.10.2009 |
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5.3. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug | |||
Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a | |||
Prämien für die private Krankenversicherung | Fr. 2 | 900 | |
Prämie für Lebensversicherung | Fr. | 950 | |
Bruttozinsen für Sparkonto | Fr. | 150 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto) Fr. 4 | 000 | ||
abzüglich Prämienverbilligung (IPV) | ./. Fr. | 725 | |
Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 3 | 275 | ||
Das Gesamtergebnis von Fr. 3 275 ist höher als der bei | den Staats- und Gemeinde- | ||
steuern mögliche Maximalabzug von Fr. | 3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige. Es | ||
kann nur der Maximalabzug geltend gemacht werden. | |||
Das Gesamtergebnis ist höher als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die
Säulen 2 und 3a. Es kann nur der Maximalbetrag von Fr. | 2 550 geltend gemacht wer- | ||
den. | |||
ersetzt 15.10.2009 | - 4/4 - | 01.01.2011 | |