039-02-V2005-01.01.pdf
StP 39 Nr. 2
Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss § 39 StG gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflos- sen sind. Gemäss § 39 Abs. 2 StG wird die einfache Steuer (Staats- und Gemeinde- steuern) für Kapitalleistungen aus Vorsorge zum Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/17 der Kapitalleistung (1/15 bis Steuerperiode 2004) ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt je- doch mindestens 2 % für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2.5 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Sozialabzüge gemäss § 36 StG werden nicht gewährt. Die Höhe der geschuldeten Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge kann auch mit Hilfe des Steuerkalkulators auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.tg.ch/steuern berechnet werden.
2. Satzbestimmungen bei mehreren Kapitalleistungen
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod oder für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für die Berechnung des Steuersatzes zusammengerechnet, wenn sie im gleichen Jahr zur Besteuerung ge- langen. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehe- gatten, wenn sowohl Ehemann als auch Ehefrau Kapitalzahlungen erhalten haben. Kapitalleistungen aus verschiedenen Kalenderjahren werden nicht zusammenge- rechnet. Bei der Berechnung der Staats- und Gemeindesteuern sind bis und mit der Steuerperiode 2004 mehrere Kapitalleistungen oder Entschädigung zusammen und zum Gesamtwert besteuert worden, wenn sie innert 5 Jahren wegen des gleichen Ereignisses oder aus der gleichen Quelle ausgerichtet worden sind. Dabei wurden Ehemann und Ehefrau einzeln betrachtet. Die Frist begann mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalleistung. Bereits vorgenommene Veranlagungen wurden revidiert.
3. Beispiele Berechnung Staats- und Gemeindesteuern
3.1. Berechnungsbeispiel einzelne Kapitalleistung aus Vorsorge
Kapitalleistung 2005 Säule 2 an einen verheirateten Steuerpflichtigen Fr. 765 000 Satzbestimmung (1/17 von Fr. 765 000) Fr. 45 000 Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 45 000 : 1.9) ergibt: Progressionssatz für Einkommen von Fr. 23 600 2.2373 % Einfache Steuer zu 100 % (2.2373 % von Fr. 765 000) Fr. 17 115.35 ========== Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird die einfache Steuer mit dem Steu- erfuss der Wohngemeinde multipliziert. Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommenssteuer im Steuergesetz entnommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.
01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 28.11.2002
StP 39 Nr. 2
3.2. Berechnungsbeispiel mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr | ||
Kapitalleistung 2005: Säule 2 Ehemann | Fr. | 540 000 |
Kapitalleistung 2005 Säule 3a Ehemann | Fr. | 100 000 |
Kapitalleistung 2005 Säule 3a Ehefrau | Fr. | 125 000 |
Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2005 Ehemann und Ehefrau | Fr. | 765 000 |
Satzbestimmung (1/17 von Fr. 765 000) | Fr. | 45 000 |
Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 45 000 : 1.9) ergibt: | ||
Progressionssatz für Einkommen von Fr. 23 600 | 2.2373 % | |
Einfache Steuer zu 100 % (2.2373 % von Fr. 765 000) Fr. 17 115.35 | ||
========== | ||
Alle im gleichen Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge werden für die | ||
Satzbestimmung zusammengezählt. Die Zusammenrechnung erfolgt auch bei ge- | ||
meinsam steuerpflichtigen Ehegatten. Für die Berechnung der geschuldeten Steuer | ||
wird die einfache Steuer mit dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert. | ||
Der Progressionssatz kann der Tabelle Einfache Einkommensteuer im Steuergesetz | ||
entnommen werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr. | ||
4. Berechnung der direkten Bundessteuer | ||
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gemäss Art. 38 DBG gesondert besteuert. | ||
Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zu 1/5 der ordent-
lichen Pränumerandotarife gemäss DBG berechnet. Die Sozialabzüge gemäss Art. | ||
35 DBG werden nicht gewährt. Mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge im gleichen | ||
Jahr werden zusammengerechnet. | ||
4.1. Berechnungsbeispiel direkten Bundessteuer | ||
Kapitalleistung 2005: Säule 2 Ehemann | Fr. | 540 000 |
Kapitalleistung 2005 Säule 3a Ehemann | Fr. | 100 000 |
Kapitalleistung 2005 Säule 3a Ehefrau | Fr. | 125 000 |
Total Kapitalleistungen aus Vorsorge 2005 Ehemann und Ehefrau | Fr. | 765 000 |
Direkte Bundessteuer bei einem Einkommen von Fr. 765 000 | ||
Steuertarif Verheiratete, Progressionssatz 11.5 % | Fr. 87 975.00 | |
Geschuldete Steuer 1/5 von Fr. 87 975.00 | Fr. 17 595.00 ========== | |
Der Progressionssatz kann aufgrund des Tarifs für die direkte Bundessteuer berech-
net werden. Massgebend ist der Steuertarif im Auszahlungsjahr.
5. Tarifbestimmung im Jahre der Heirat oder bei Scheidung und Trennung | ||
Für die Anwendung des Tarifs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode | ||
massgebend. Wird im gleichen Jahr aber vor dem Heiratsdatum bzw. vor | dem | |
Scheidungs- oder Trennungsdatum eine Kapitalleistungen aus Vorsorge ausbezahlt, | ||
wird somit der Tarif gemäss Stichtag am Ende der Steuerperiode angewandt. | ||
ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - | 01.01.2005 | |