191-01-V2011-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 191 Nr. 1
Zinsen, Bezugslimiten
1. Höhe der Zinsen
Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstat- tungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regie- rungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt. Die Höhe des Ausgleichszinsfusses betrug für die Kalenderjahre 2001 bis 2008 zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen jeweils 2 % und im Kalenderjahr 2009 1,5 %. Ab dem Kalenderjahr 2010 beträgt der Ausgleichszinsfuss 1 % (vgl. StP 189 Nr. 1). Die Höhe des Verzugszinsfusses betrug für die Kalenderjahre 1994 bis 2008 jeweils 4 % und im Kalenderjahr 2009 3,5 %. Ab dem Kalenderjahr 2010 beläuft sich der Verzugszinsfuss auf 3 % (vgl. StP 190 Nr. 1). Die Höhe des Rückerstattungszinsfusses betrug für die Kalenderjahre 1999 bis 2008 jeweils 2 % und im Kalenderjahr 2009 1,5 %. Ab dem Kalenderjahr 2010 beträgt der Rückerstattungszinsfuss 1 % (vgl. StP 195 Nr. 1).
2. Bezugslimiten
Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszin- sen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Von dieser Kompetenz hat der Re- gierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten fest- gesetzt:
Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf we- niger als Fr. 30 (bis und mit Steuerperiode 2010 Fr. 50), werden sie nicht bezogen;
Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;
Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;
Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.
01.01.2011 - 1/1 - ersetzt 01.01.2010